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Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG: Ersetzt durch die GPSR

Die Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD, Richtlinie 2001/95/EG) ist nicht mehr in Kraft. Sie wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben und durch die Produktsicherheitsverordnung GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, ersetzt, die in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gilt. Dieser Beitrag erklärt, was das für Sie bedeutet, und stützt sich dabei nur auf die beiden EU-Rechtstexte.

Gilt die Produktsicherheitsrichtlinie noch?

Nein. Mit „Produktsicherheitsrichtlinie“ ist die Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit gemeint. Die GPSR hat sie mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben. Zugleich hob sie die Richtlinie 87/357/EWG über Produkte auf, die anders aussehen, als sie sind, etwa Produkte, die Lebensmittel nachahmen.

Wo andere Texte noch auf die alte Richtlinie verweisen, gelten diese Verweise heute als Verweise auf die GPSR und auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung. Welche neue Regel welche alte ersetzt, zeigt die amtliche Entsprechungstabelle am Ende der GPSR.

Die GPSR wurde bisher einmal geändert, durch die Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren. Die in diesem Beitrag zusammengefassten Stellen lauten in der konsolidierten Fassung vom 29. Mai 2026 unverändert.

Eine Einführung in die Verordnung selbst finden Sie unter Was ist die GPSR?

Was hat die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt?

Nachfolgerin ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024. Als Verordnung ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie dagegen wirkte über nationale Gesetze: Die Mitgliedstaaten mussten ihre eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft setzen.

Die Grundregel ist geblieben: Auf den Markt dürfen nur sichere Produkte. Die Richtlinie legte diese Pflicht den Herstellern auf. Die GPSR legt sie allen Wirtschaftsakteuren auf, also auch Einführern, Händlern und anderen Unternehmen in der Lieferkette. Außerdem erfasst sie neben dem erstmaligen Inverkehrbringen auch die Bereitstellung auf dem Markt, etwa beim Weiterverkauf.

Dürfen Produkte nach der alten Richtlinie noch verkauft werden?

Die GPSR enthält dafür eine Übergangsbestimmung. Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf oder die sonstige Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die

  1. unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen,
  2. dieser Richtlinie entsprechen und
  3. vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Wo sind die Regeln der alten Richtlinie geblieben?

Am Ende der GPSR steht eine amtliche Entsprechungstabelle. Sie zeigt, wo jede alte Regel heute steht. Die wichtigsten Themen wurden so übernommen:

Worum es gehtWo es heute steht
AnwendungsbereichRegeln der GPSR zum Anwendungsbereich
Nur sichere Produkte (allgemeine Sicherheitsanforderung)Allgemeine Sicherheitsanforderung der GPSR
Wann ein Produkt als sicher vermutet wirdKonformitätsvermutung der GPSR
Weitere Kriterien zur Beurteilung der SicherheitRegeln der GPSR zur Sicherheitsbeurteilung
Produktkennzeichnung; Kontaktdaten von Hersteller und EinführerPflichten der Hersteller und Einführer in der GPSR
Risikoanalyse und technische UnterlagenPflichten der Hersteller in der GPSR
Prüfpflichten der HändlerPflichten der Händler in der GPSR
Durchsetzung, Marktüberwachung, SanktionenRegeln der GPSR zu Anwendungsbereich, Marktüberwachung und Sanktionen
Meldung gefährlicher Produkte (Richtlinie: RAPEX; GPSR: Schnellwarnsystem Safety Gate)Safety-Gate-Regeln der GPSR

Die genauen alten und neuen Artikelnummern finden Sie in der Quellentabelle am Ende dieser Seite.

Hersteller. Die Herstellerpflichten haben in der alten Richtlinie einen Vorläufer, die GPSR regelt sie aber viel genauer. Hersteller führen eine interne Risikoanalyse durch, erstellen technische Unterlagen und bewahren diese 10 Jahre auf. Sie bringen eine Produktkennung sowie ihren Namen, ihre Post- und elektronische Anschrift auf dem Produkt an. Geht das nicht, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage. Mehr dazu: Inhalt der technischen Dokumentation.

Sanktionen. Jeder Mitgliedstaat legt seine Sanktionen weiterhin selbst fest. Nach beiden Texten müssen sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Was ist unter der GPSR anders?

Die amtliche Entsprechungstabelle zeigt acht Regeln der GPSR, für die es in der Richtlinie 2001/95/EG keine Vorgängervorschrift gibt. Kurz gesagt regeln sie Folgendes:

Neue RegelKurz gesagt
FernabsatzEin online angebotenes Produkt gilt als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet.
Interne VerfahrenWirtschaftsakteure sorgen dafür, dass sie interne Verfahren für die Produktsicherheit eingerichtet haben, mit denen sie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllen können.
Verantwortliche PersonEin Produkt, das unter die GPSR fällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist, mit den Aufgaben aus der EU-Marktüberwachungsverordnung. Sein Name, seine Post- und elektronische Anschrift stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage.
Online-AngeboteDas Angebot muss klar und deutlich sichtbar den Namen sowie die Post- und elektronische Anschrift des Herstellers angeben; bei Herstellern außerhalb der EU Name und Anschriften der verantwortlichen Person; Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung; und Warn- oder Sicherheitshinweise.
UnfälleHersteller melden Unfälle mit Todesfolge oder schweren nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit unverzüglich über das Safety Business Gateway.
Online-MarktplätzeMarktplätze registrieren sich unter anderem im Safety-Gate-Portal und setzen behördliche Anordnungen zu Angeboten gefährlicher Produkte (Entfernen, Sperren des Zugangs oder ausdrücklicher Warnhinweis) innerhalb von zwei Arbeitstagen um.
RückrufanzeigeEine schriftliche Rückrufanzeige trägt eine festgelegte Überschrift (englische Fassung: „Product safety recall“) und die weiteren in der GPSR aufgeführten Angaben.
AbhilfenBei einem Rückruf aus Gründen der Produktsicherheit erhält der Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der Abhilfen Reparatur, Ersatz oder Erstattung, mit einer eng gefassten Ausnahme.

Mehr dazu: Pflichtangaben im Online-Verkauf und verantwortliche Person in der EU.

Verlangt die GPSR eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung?

Weder die Richtlinie 2001/95/EG noch die GPSR verwendet die Begriffe CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung. Diese stammen aus anderen, produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften, soweit diese gelten. Wo es solche spezifischen EU-Vorschriften mit demselben Sicherheitsziel gibt, gilt die GPSR nur für die Risiken, die diese nicht abdecken.

Die GPSR enthält dagegen eine Sicherheitsvermutung. Ein Produkt, das einschlägigen europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, gilt für die von diesen Normen abgedeckten Risiken als sicher. Die Richtlinie kannte denselben Mechanismus.

Wie kann Grüner Baum helfen?

Die Grüner Baum GmbH mit Sitz in Oppenheim übernimmt für Hersteller außerhalb der EU die Rolle der EU-Verantwortlichen Person. Bevor wir eine Produktfamilie annehmen, prüfen wir technische Unterlagen, Etiketten und Online-Angebote. Jahrespakete beginnen bei 249 € (Starter, 1 angenommene Produktfamilie mit geringem Risiko). Siehe unsere Preise oder nehmen Sie Kontakt auf.

Häufige Fragen zur Produktsicherheitsrichtlinie

Gilt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG noch?

Nein. Die GPSR hat die Richtlinie 2001/95/EG mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben. An ihre Stelle trat die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die seit diesem Tag gilt und in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist.

Was unterscheidet die neue Produktsicherheitsverordnung von der Richtlinie?

Die Richtlinie wirkte über nationale Gesetze, die die Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft setzen mussten. Die GPSR ist eine Verordnung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie enthält außerdem acht Regeln ohne Vorgänger in der Richtlinie, etwa zu Online-Angeboten, zur verantwortlichen Person und zu Unfällen.

Dürfen Produkte nach der alten Richtlinie noch verkauft werden?

Die GPSR enthält dafür eine Übergangsbestimmung. Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf oder die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen, ihr entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Wie sind Verweise auf die aufgehobene Richtlinie zu lesen?

Sie gelten als Verweise auf die GPSR und auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Welche neue Regel welche alte ersetzt, zeigt die amtliche Entsprechungstabelle am Ende der GPSR.

Verlangt die Produktsicherheitsrichtlinie eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung?

Nein. Weder die Richtlinie 2001/95/EG noch die GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, verwendet die Begriffe CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung. Diese Begriffe stammen aus anderen, produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften, soweit diese für das Produkt gelten.

Offizielle Quellen

ThemaRechtsgrundlageAmtlicher Text
Aufhebung der Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG zum 13. Dezember 2024Art. 50 Abs. 1 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Wie Verweise auf die alte Richtlinie zu lesen sindArt. 50 Abs. 2 GPSR und Entsprechungstabelle im Anhang der GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Übergangsbestimmung für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurdenArt. 51 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Geltung ab 13. Dezember 2024; in allen Teilen verbindlich und unmittelbar geltendArt. 52 GPSRVerordnung (EU) 2023/988, Fassung im Amtsblatt
Änderung der GPSR (Notfallverfahren)Verordnung (EU) 2024/2748Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Nationale Vorschriften ab 15. Januar 2004Art. 21 Abs. 1 GPSDRichtlinie 2001/95/EG (aufgehobene Produktsicherheitsrichtlinie)
AnwendungsbereichArt. 1 Abs. 2 GPSD → Art. 2 Abs. 1 und 2 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Nur sichere Produkte (allgemeine Sicherheitsanforderung)Art. 3 Abs. 1 GPSD → Art. 5 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
SicherheitsvermutungArt. 3 Abs. 2 GPSD → Art. 7 Abs. 1 GPSR; veröffentlichte europäische Normen: Art. 7 Abs. 1 Buchst. a GPSR, früher Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 GPSDVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Weitere Kriterien zur Beurteilung der SicherheitArt. 3 Abs. 3 GPSD → Art. 8 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Produktkennzeichnung; Kontaktdaten von Hersteller und EinführerArt. 5 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. a GPSD → Art. 9 Abs. 5 und 6 und Art. 11 Abs. 3 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Risikoanalyse und technische Unterlagen (10 Jahre aufbewahren)Art. 5 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. b Satz 1 GPSD → Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Prüfpflichten der HändlerArt. 5 Abs. 2 GPSD → Art. 12 Abs. 1 und 3 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Durchsetzung, Marktüberwachung, SanktionenArt. 6 bis 9 GPSD → Art. 2 Abs. 2, Art. 23 und 44 GPSR; Sanktionen: Art. 7 GPSD und Art. 44 Abs. 1 und 2 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Meldung gefährlicher Produkte (RAPEX → Schnellwarnsystem Safety Gate)Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 und 4 GPSD → Art. 26 Abs. 1 und 2 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Acht Regeln ohne Vorgänger in der RichtlinieFernabsatz: Art. 4 GPSR; interne Verfahren: Art. 14; verantwortliche Person: Art. 16; Online-Angebote: Art. 19; Unfälle: Art. 20; Online-Marktplätze: Art. 22; Rückrufanzeige: Art. 36; Abhilfen: Art. 37Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Aufgaben der EU-Verantwortlichen PersonArt. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/1020, anwendbar über Art. 16 Abs. 1 GPSRVerordnung (EU) 2019/1020, konsolidierte Fassung vom 12. August 2026
Spezifische EU-Vorschriften mit demselben SicherheitszielArt. 2 Abs. 1 GPSRVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026
Leitlinien der Kommission für UnternehmenBekanntmachung der Kommission C/2025/6233Leitlinien der Europäischen Kommission zur GPSR für Unternehmen (C/2025/6233)

Dieser Beitrag fasst die Rechtstexte zusammen und ist keine Rechtsberatung für Ihr konkretes Produkt.

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

Geschäftsführerin · GPSR Verantwortliche Person

Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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