GPSR-Artikelnummern: 12 veraltete oder falsche Zitate korrigiert
Viele GPSR-Ratgeber, die bei Google gut platziert sind, zitieren noch Artikelnummern aus dem Kommissionsvorschlag von 2021, Angaben, die vor der Verabschiedung gestrichen wurden, oder die Richtlinie, die die GPSR abgelöst hat. Dieser Leitfaden prüft 12 gängige Zitate am heute geltenden Text: der GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, in der konsolidierten Fassung vom 29. Mai 2026. Für deutsche Bußgelder zieht er außerdem das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der 2026 geänderten Fassung heran.
Die Zitate stammen von Seiten, die im September 2026 bei Google für Suchanfragen zur Verantwortlichen Person unter den ersten 10 Treffern standen. Wir nennen die Seiten nicht. Es geht um das Recht, nicht um die Herausgeber.
Warum unterscheiden sich GPSR-Artikelnummern zwischen Ratgebern?
Die Kommission veröffentlichte ihren Vorschlag am 30. Juni 2021. Im Gesetzgebungsverfahren kamen neue Artikel hinzu, deshalb verschoben sich die meisten Artikelnummern. Ratgeber aus den Jahren 2022 oder 2023 übernahmen häufig die Nummerierung des Vorschlags, und manche kopierten Angaben, die der endgültige Text gar nicht mehr enthält.
Drei Texte werden dabei durcheinandergebracht:
- Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG, GPSD): mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.
- Der Kommissionsvorschlag (COM(2021) 346): nie geltendes Recht. Seine Nummerierung und einige seiner Regeln haben das Verfahren nicht überstanden.
- Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988): in Kraft und seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar, bisher einmal geändert, nämlich durch die Verordnung (EU) 2024/2748.
Zur Richtlinie selbst lesen Sie was aus der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit geworden ist.
Kurze Korrekturtabelle
| Was manche Ratgeber sagen | Was der aktuelle Text sagt | Zeile in der Quellentabelle |
|---|---|---|
| Die GPSR ist ein Vorschlag oder tritt 2026 in Kraft | Gilt seit dem 13. Dezember 2024 | Geltungsbeginn |
| Die Regel zur Verantwortlichen Person hat die Artikelnummer des Vorschlags | Der endgültige Text nummeriert sie eine Nummer höher | Verantwortliche Person; Artikelnummern im Vorschlag und in der GPSR |
| Die Pflichten der Online-Marktplätze haben die Artikelnummer des Vorschlags | Sie haben jetzt einen eigenen, späteren Artikel; die alte Nummer betrifft Unfälle | Online-Marktplätze; Unfälle |
| Bußgelder von mindestens 4 % des Umsatzes | Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest; kein Prozentsatz | Von den Mitgliedstaaten festgelegte Sanktionen |
| Bußgelder von 5.000 bis 50.000 € pro Verstoß nach der GPSR | Die GPSR nennt keine Beträge; in Deutschland bis zu 10.000 € oder 100.000 € | Von den Mitgliedstaaten festgelegte Sanktionen; deutsche Bußgelder |
| Unfälle innerhalb von zwei Arbeitstagen | Unverzüglich | Unfälle |
| Die Verantwortliche Person macht Stichproben | Regelmäßige Prüfungen und dokumentierte Nachweise | Verantwortliche Person |
| Eine Postanschrift genügt | Post- und elektronische Adresse | Verantwortliche Person |
| Unternehmen melden über das Safety Gate | Unternehmen nutzen das Safety Business Gateway | Unfälle; Safety Gate und Safety Business Gateway |
| Ein GPSR-Zertifikat belegt die Konformität | Die GPSR kennt keine Zertifizierung | Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen |
| Ein Händler kann die Verantwortliche Person sein | Vier genannte Wirtschaftsakteure; Händler gehören nicht dazu | Verantwortliche Person; Liste der vier Wirtschaftsakteure |
| Ein Bevollmächtigter ist Pflicht | Der Hersteller kann einen benennen | Bevollmächtigter ist optional |
Die genauen Artikelnummern nennt die Quellentabelle am Ende dieses Leitfadens. Die Abschnitte unten erklären jede Zeile in einfachen Worten.
Ist die GPSR noch ein Vorschlag, oder gilt sie erst ab 2026?
Weder noch. Wir fanden weiterhin Seiten, die die GPSR eine „geplante Reform“ nennen, sagen, sie „tritt 2026 in Kraft“, oder die alte Richtlinie als „die geltende Richtlinie“ behandeln.
Die Verordnung trat im Juni 2023 in Kraft und „gilt ab dem 13. Dezember 2024“. Am selben Tag wurden die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG aufgehoben. Der einzige Rückbezug auf die alte Richtlinie ist eine Übergangsregel für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Die bisher einzige Änderung, die Verordnung (EU) 2024/2748, ergänzte Notfallverfahren. Die Regeln zur Verantwortlichen Person blieben unberührt.
Welcher Artikel regelt die Verantwortliche Person?
Die Vorschrift trägt den Titel „Verantwortliche Person für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte“. Im endgültigen Text steht sie eine Nummer höher als im Vorschlag von 2021.
Der gesamte Block der Pflichten der Wirtschaftsakteure rückte nach oben, einige spätere Artikel noch weiter. Die Quellentabelle am Ende nennt für jedes Thema beide Nummern:
| Thema | Vorschlag COM(2021) 346 → GPSR 2023/988 |
|---|---|
| Hersteller | Eine Nummer höher |
| Bevollmächtigte | Eine Nummer höher |
| Einführer | Eine Nummer höher |
| Händler | Eine Nummer höher |
| Verantwortliche Person | Eine Nummer höher |
| Fernabsatz | Eine Nummer höher |
| Unfälle | Eine Nummer höher |
| Online-Marktplätze | Zwei Nummern höher |
| Abhilfemaßnahmen beim Rückruf | Zwei Nummern höher |
| Sanktionen | Vier Nummern höher |
Wenn die Nummer eines Ratgebers für die Herstellerpflichten oder für Online-Angebote die des Vorschlags ist, stützt er sich wahrscheinlich auf den Vorschlag.
Welcher Artikel regelt die Online-Marktplätze?
Die Pflichten der Marktplätze stehen in einem eigenen Artikel mit dem Titel „Besondere Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Produktsicherheit“. Ein deutscher Ratgeber, den wir geprüft haben, ordnet sie der Nummer zu, unter der der Vorschlag die Marktplätze regelte. Im endgültigen Text betrifft diese Nummer Unfälle.
Drei benachbarte Artikel lassen sich leicht verwechseln: Der erste betrifft Unfälle, der nächste Informationen in elektronischer Form, danach folgt der Marktplatz-Artikel. Er verlangt eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und Verbraucher, die Registrierung im Safety Gate Portal und die Umsetzung von Behördenanordnungen „unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen“.
Betragen GPSR-Bußgelder mindestens 4 % des Umsatzes?
Nein. Diese Zahl stammt aus dem Vorschlag, der vorsah: „Bei Geldbußen beträgt der Höchstbetrag der Sanktionen mindestens 4 % des jährlichen Umsatzes des Wirtschaftsakteurs oder gegebenenfalls des Online-Marktplatzes in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten.“
Der endgültige Sanktionsartikel enthält drei kurze Regeln und keinen Betrag:
- Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen.
- Die Sanktionen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit.
Das Wort „Umsatz“ kommt in der GPSR nirgends vor. Seiten, die schreiben, GPSR-Bußgelder „können sich am Jahresumsatz orientieren“, oder einen festen Rahmen wie „5.000 bis 50.000 € pro Verstoß nach der GPSR“ nennen, geben die Verordnung nicht wieder.
Was die deutschen Regeln tatsächlich sagen. Deutschland hat sein Produktsicherheitsgesetz durch ein Gesetz vom 3. Februar 2026 geändert, das seit dem 19. Februar 2026 gilt. Bußgelder von bis zu 100.000 € gelten für eine kurze Liste von Verstößen, darunter, wenn ein Hersteller oder Einführer erforderliche Korrekturmaßnahmen unterlässt. Alle übrigen aufgeführten Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet. Fehlende Angaben zur Verantwortlichen Person auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage gehören zur Gruppe mit 10.000 €. Andere Mitgliedstaaten legen eigene Beträge fest.
Zu den Folgen jenseits von Bußgeldern lesen Sie was passiert, wenn Sie die GPSR nicht einhalten.
Müssen Unfälle innerhalb von zwei Arbeitstagen gemeldet werden?
Nein. Der Vorschlag verlangte die Meldung „innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erlangt hat“. Der endgültige Text änderte das.
Heute muss der Hersteller sicherstellen, dass ein durch sein Produkt verursachter Unfall „unverzüglich, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erlangt hat“, über das Safety Business Gateway gemeldet wird. Diese Pflicht betrifft Unfälle, die zum Tod oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt haben.
Hat der Hersteller keinen Sitz in der Union, „stellt die Verantwortliche Person, die von einem Unfall Kenntnis erlangt, sicher, dass die Meldung erfolgt“.
Manche Seiten übertragen auch die Frist von zwei Arbeitstagen aus den Marktplatz-Regeln auf Verkäufer. Diese Frist gilt für Anbieter von Online-Marktplätzen, die Behördenanordnungen umsetzen, nicht für Hersteller oder Verkäufer. Ein anderer Ratgeber behauptet, Behördenanfragen müssten innerhalb von zehn Tagen beantwortet werden; diese Zahl steht weder in der GPSR noch in der EU-Marktüberwachungsverordnung.
Ein Ratgeber fordert Händler außerdem auf, Unfälle selbst zu melden. Tatsächlich unterrichten Einführer und Händler den Hersteller unverzüglich, und sie nehmen die Meldung nur vor, wenn der Hersteller sie dazu anweist.
Muss die Verantwortliche Person Stichproben durchführen?
Nach dem endgültigen Text nicht. Der Vorschlag verlangte vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur, „regelmäßig Stichproben von zufällig ausgewählten Produkten durchzuführen, die auf dem Markt bereitgestellt werden“. Diese Pflicht wurde gestrichen.
Stattdessen „überprüft“ die Verantwortliche Person „regelmäßig“,
- ob das Produkt mit seinen technischen Unterlagen übereinstimmt, und
- ob das Produkt die Vorschriften zur Produktidentifizierung, zu den Kontaktangaben des Herstellers und zu den Anleitungen erfüllt.
Auf Verlangen muss sie außerdem „dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Prüfungen vorlegen“. Von den 35 am besten platzierten Seiten, die wir geprüft haben, beschrieb nur eine sowohl die regelmäßigen Prüfungen als auch die dokumentierten Nachweise. Ein Preisratgeber stellt eine Preisstufe „ohne Compliance-Prüfung“ als normale Marktoption dar, was zu dieser Pflicht nicht passt.
Deshalb beschreibt auch eine einmalige Zahlung „für die gesamte Lebensdauer des Produkts“ ein Preismodell, nicht die rechtliche Rolle. Die regelmäßigen Prüfungen und die übrigen Aufgaben der Verantwortlichen Person laufen, solange das Produkt auf dem Markt ist.
Genügt auf dem Etikett eine Postanschrift?
Nein. Es gelten zwei Texte, die Unterschiedliches verlangen:
| Wo es gilt | Was verlangt wird | Zeile in der Quellentabelle |
|---|---|---|
| Produkte nach der EU-Marktüberwachungsverordnung | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktangaben einschließlich der Postanschrift | Liste der vier Wirtschaftsakteure |
| GPSR-Produkte: Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktangaben „einschließlich der Post- und der elektronischen Adresse“ | Verantwortliche Person |
| GPSR-Produkte: Online-Angebote | Name sowie Post- und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person | Online-Angebote |
Bei GPSR-Produkten ist die elektronische Adresse Pflicht. Die Leitlinien der Kommission ergänzen: „Eine Website als solche reicht nicht aus, wenn sie keine direkte Kommunikation mit Ihnen ermöglicht.“
Etwa 20 der 35 geprüften Seiten erwähnten nur eine Anschrift. Eine Seite schrieb, „eine Kontakt-E-Mail auf der Website kann genügen“. Der Vorschlag hatte für Online-Angebote außerdem eine Telefonnummer verlangt; der endgültige Text tut das nicht.
Die vollständige Liste für das Etikett finden Sie unter GPSR-Kennzeichnungspflichten. Zu Online-Angeboten lesen Sie GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf.
Safety Gate oder Safety Business Gateway?
Das sind zwei verschiedene Systeme, die mehrere Ratgeber durcheinanderbringen:
- Das Schnellwarnsystem Safety Gate ist der Weg, auf dem Behörden Informationen über gefährliche Produkte austauschen. Im öffentlichen Safety Gate Portal registrieren sich Marktplätze und lesen Verbraucher die Warnmeldungen.
- Das Safety Business Gateway ist das Webportal für Unternehmen. Hersteller informieren darüber die Behörden über gefährliche Produkte und melden Unfälle.
Ein Unternehmen „registriert sich nicht beim Safety Gate“, um sein eigenes Produkt zu melden. Es meldet über das Safety Business Gateway.
Gibt es ein offizielles GPSR-Zertifikat?
Nein. Die GPSR enthält kein Zertifizierungsverfahren, keine zertifizierende Stelle und kein Zertifikat. Seiten, die ein „GPSR-Konformitätszertifikat“, ein „offizielles EU-RP-Zertifikat“ oder ein Zertifikat „in Minuten“ anbieten, beschreiben ein privates Dokument, kein rechtliches.
Die Verordnung verlangt eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Produkts erstellt und 10 Jahre aufbewahrt. Die Leitlinien der Kommission erwähnen freiwillige Zertifizierungssysteme nur als mögliches Element einer Sicherheitsbewertung.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärungen stammen aus produktspezifischem EU-Recht, etwa den Spielzeugvorschriften oder der Niederspannungsrichtlinie. Die GPSR verlangt sie für Produkte außerhalb dieser Rechtsakte nicht. Lesen Sie dazu, ob es ein offizielles GPSR-Zertifikat gibt.
Kann ein Händler die Verantwortliche Person sein?
Nicht als Händler. Die GPSR verweist auf die EU-Marktüberwachungsverordnung, die vier Wirtschaftsakteure nennt:
- einen Hersteller mit Sitz in der Union,
- einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,
- einen Bevollmächtigten mit schriftlichem Mandat des Herstellers,
- einen Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der Union, wenn keiner der vorgenannten in der Union niedergelassen ist.
Der Händler wird in der GPSR gesondert definiert und steht nicht auf dieser Liste. Fracht- und Postdienste sind außerdem aus der Definition des Fulfilment-Dienstleisters ausgenommen. Eine natürliche Person kann ein schriftliches Mandat als Bevollmächtigter innehaben, aber nur in dieser Eigenschaft.
Auch zwei Definitionsnummern werden oft falsch angegeben: die des Einführers und die des Fulfilment-Dienstleisters. Die richtigen GPSR-Nummern nennt die Quellentabelle. In einfachen Worten:
| Begriff | Kann er die Verantwortliche Person sein? | Hinweis |
|---|---|---|
| Bevollmächtigter | Ja, mit schriftlichem Mandat des Herstellers | Eine natürliche Person kann dieses schriftliche Mandat innehaben |
| Einführer | Ja, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist | Wird oft mit falscher Nummer zitiert |
| Händler | Nein | Steht nicht auf der Liste der Wirtschaftsakteure, die Verantwortliche Person sein können |
| Fulfilment-Dienstleister | Ja, wenn keiner der anderen drei in der Union niedergelassen ist | Wird oft mit seiner Nummer in der EU-Marktüberwachungsverordnung statt in der GPSR zitiert |
Ist ein Bevollmächtigter Pflicht?
Nein. Die GPSR sagt: „Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Mandats einen Bevollmächtigten benennen.“ Entscheidend ist das Wort „kann“.
Pflicht ist ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur für jedes Produkt. Erfüllt ein EU-Einführer diese Rolle bereits, brauchen Sie keinen gesonderten Bevollmächtigten. Der Weg über das Mandat ist der übliche für Marken von außerhalb der EU, die direkt an Verbraucher in der EU verkaufen. Lesen Sie dazu EU-Bevollmächtigter oder Verantwortliche Person.
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Die GPSR kennt drei verschiedene Fristen:
| Unterlage | Frist | Zeile in der Quellentabelle |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen | 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen | Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen |
| Auf Verlangen bereitgestellte Informationen zu Risiken, Beschwerden und Korrekturmaßnahmen | 10 Jahre | Aufbewahrung von Informationen und Lieferkettenunterlagen |
| Wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben | 6 Jahre | Aufbewahrung von Informationen und Lieferkettenunterlagen |
Ratgeber, die „10 bis 15 Jahre“ nennen oder 10 Jahre auch auf die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette anwenden, gehen über den Text hinaus.
Wie wir geprüft haben
Wir haben 35 Seiten gelesen, die im September 2026 bei Google für Suchanfragen zur Verantwortlichen Person nach GPSR unter den ersten 10 Treffern standen, auf Englisch und auf Deutsch. Jedes rechtliche Zitat verglichen wir mit dem konsolidierten GPSR-Text vom 29. Mai 2026, der EU-Marktüberwachungsverordnung, dem Kommissionsvorschlag von 2021, den Kommissionsleitlinien von 2025 und dem aktuellen deutschen Produktsicherheitsgesetz.
Die meisten Fehler waren keine veralteten Artikelnummern, sondern fehlende Pflichten: 32 von 35 Seiten ließen die regelmäßigen Prüfungen der Verantwortlichen Person aus, und etwa 20 ließen die elektronische Adresse aus.
Wenn Sie Ihre Etiketten, Angebote und die Einrichtung Ihrer Verantwortlichen Person am aktuellen Text prüfen lassen möchten, lesen Sie mehr zu unserem Service als EU-Verantwortliche Person.
Häufige Fragen zu GPSR-Zitaten
Nennen ältere Ratgeber den richtigen GPSR-Artikel für die EU-Verantwortliche Person?
Oft nicht. Die Vorschrift trägt den Titel „Verantwortliche Person für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte“ und steht in der endgültigen GPSR eine Nummer höher als im Kommissionsvorschlag von 2021, den manche älteren Ratgeber noch zitieren. Die aktuelle Nummer finden Sie in der Quellentabelle am Ende dieses Leitfadens.
Betragen GPSR-Bußgelder mindestens 4 % des Jahresumsatzes?
Nein. Die 4 % standen im Kommissionsvorschlag von 2021 und wurden nicht übernommen. Die endgültige GPSR überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten und verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Das Wort „Umsatz“ kommt in der Verordnung nicht vor.
Müssen Unfälle nach der GPSR innerhalb von zwei Arbeitstagen gemeldet werden?
Nein. Die Frist von zwei Arbeitstagen stand im Vorschlag von 2021. Heute muss der Hersteller sicherstellen, dass ein Unfall „unverzüglich“ über das Safety Business Gateway gemeldet wird. Die zwei Arbeitstage der endgültigen Fassung gelten für Online-Marktplätze, die Anordnungen von Behörden umsetzen.
Gibt es ein offizielles GPSR-Zertifikat?
Nein. Die GPSR enthält weder ein Zertifizierungsverfahren noch ein Zertifikat. Der Hersteller führt eine interne Risikoanalyse durch und erstellt technische Unterlagen. Die Leitlinien der Kommission erwähnen freiwillige Zertifizierungssysteme nur als mögliches Element einer Sicherheitsbewertung.
Genügt auf dem Etikett eine Postanschrift der Verantwortlichen Person?
Nein. Die EU-Marktüberwachungsverordnung verlangt Kontaktangaben einschließlich einer Postanschrift, die GPSR aber sowohl die Post- als auch die elektronische Adresse. Sie gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder eine Begleitunterlage.
Kann ein Händler die Verantwortliche Person nach der GPSR sein?
Nicht in dieser Eigenschaft. Die GPSR verweist auf eine Liste von vier Wirtschaftsakteuren: ein Hersteller in der EU, ein Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU, wenn keiner der anderen in der Union niedergelassen ist. Händler stehen nicht auf dieser Liste.
Offizielle Quellen
| Thema | Rechtsgrundlage | Amtlicher Text |
|---|---|---|
| Geltungsbeginn, Aufhebung der alten Richtlinien, Übergangsregel | GPSR Artikel 52, Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 51 | Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierter Text vom 29. Mai 2026 |
| 2024 ergänzte Notfallverfahren | GPSR Artikel 8a bis 8c, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 | GPSR, konsolidierter Text |
| Verantwortliche Person: wer handeln kann, regelmäßige Prüfungen und dokumentierte Nachweise, Kontaktangaben | GPSR Artikel 16 Absätze 1 bis 3 | GPSR, konsolidierter Text |
| Liste der vier Wirtschaftsakteure, Aufgaben, Kontaktangaben nach Marktüberwachungsrecht | Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4 Absätze 2 bis 4 | Verordnung (EU) 2019/1020, konsolidierter Text vom 12. August 2026 |
| Unfälle: Hersteller, Einführer und Händler, Verantwortliche Person | GPSR Artikel 20 Absätze 1 bis 4 | GPSR, konsolidierter Text |
| Informationen in elektronischem Format | GPSR Artikel 21 | GPSR, konsolidierter Text |
| Online-Marktplätze: Kontaktstelle, Registrierung im Safety Gate Portal, zwei Arbeitstage | GPSR Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4 | GPSR, konsolidierter Text |
| Online-Angebote: Name und Adressen der Verantwortlichen Person | GPSR Artikel 19 Buchstabe b | GPSR, konsolidierter Text |
| Von den Mitgliedstaaten festgelegte Sanktionen | GPSR Artikel 44 | GPSR, konsolidierter Text |
| Vorschlag: 4 % des Umsatzes, zwei Arbeitstage für Unfälle, Stichproben | Vorschlag COM(2021) 346: Artikel 40 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 | Kommissionsvorschlag COM(2021) 346 endgültig für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit |
| Artikelnummern im Vorschlag und in der GPSR | Vorschlag COM(2021) 346 → GPSR: Hersteller Artikel 8 → Artikel 9; Bevollmächtigte Artikel 9 → Artikel 10; Einführer Artikel 10 → Artikel 11; Händler Artikel 11 → Artikel 12; Verantwortliche Person Artikel 15 → Artikel 16; Fernabsatz Artikel 18 → Artikel 19; Unfälle Artikel 19 → Artikel 20; Online-Marktplätze Artikel 20 → Artikel 22; Abhilfemaßnahmen beim Rückruf Artikel 35 → Artikel 37; Sanktionen Artikel 40 → Artikel 44 | Kommissionsvorschlag COM(2021) 346; GPSR, konsolidierter Text |
| Deutsche Bußgelder bis 100.000 € oder 10.000 € | ProdSG § 28 Absatz 3, geändert durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), in Kraft seit dem 19. Februar 2026; GPSR Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b | Produktsicherheitsgesetz § 28, Bußgeldvorschriften (Deutschland) |
| Safety Gate und Safety Business Gateway: Schnellwarnsystem, Unternehmensportal, Safety Gate Portal | GPSR Artikel 25, Artikel 27 und Artikel 34; Mitteilungen des Herstellers nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c | GPSR, konsolidierter Text |
| Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen, einschließlich der Aufbewahrungsdauer | GPSR Artikel 9 Absätze 2 und 3 | GPSR, konsolidierter Text |
| Aufbewahrung von Informationen und Lieferkettenunterlagen: auf Verlangen bereitgestellte Informationen, wer wen beliefert hat | GPSR Artikel 15 Absätze 4 und 5 | GPSR, konsolidierter Text |
| Begriffsbestimmungen: Bevollmächtigter, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister | GPSR Artikel 3 Nummern 9 bis 12; der Fulfilment-Dienstleister ist in der GPSR Artikel 3 Nummer 12, in der Verordnung (EU) 2019/1020 aber Artikel 3 Nummer 11 | GPSR, konsolidierter Text |
| Bevollmächtigter ist optional | GPSR Artikel 10 Absatz 1 | GPSR, konsolidierter Text |
| Eine Website allein genügt nicht; freiwillige Zertifizierungssysteme | Mitteilung der Europäischen Kommission C/2025/6233 | GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission für Unternehmen (C/2025/6233) |
| Die alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit | Richtlinie 2001/95/EG (aufgehoben) | Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (aufgehoben) |
Dieser Leitfaden vergleicht veröffentlichte Zitate mit den Rechtstexten; er ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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