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GPSR-Glossar: die Begriffe, die über die Verantwortung entscheiden
Definitionen der Begriffe, die in GPSR-Entscheidungen vorkommen. Gesetzliche Begriffe sind aus der Verordnung (EU) 2023/988, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Mitteilung C/2025/6233 der Europäischen Kommission definiert, jeweils mit Artikelangabe. Begriffe, die nicht gesetzlich sind, sondern aus dem Vertrag der Grüner Baum GmbH stammen, sind als solche gekennzeichnet — damit eine kaufmännische Preiseinheit nie für eine Rechtskategorie gehalten wird.
- GPSRGesetzlicher Begriff
- Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, Verordnung (EU) 2023/988. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 in der gesamten EU und hat die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG ersetzt. Sie regelt Sicherheitspflichten für Verbraucherprodukte, die nicht bereits von spezielleren EU-Produktvorschriften erfasst sind.Quelle: Verordnung (EU) 2023/988
- Verantwortliche PersonGesetzlicher Begriff
- Der in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben nach Artikel 16 eines erfassten Produkts verantwortlich ist. Es handelt sich um eine Rolle, nicht um eine Berufsbezeichnung: je nach Lieferkette kann dies ein EU-Hersteller, ein Einführer, ein schriftlich benannter Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.Quelle: GPSR Artikel 16
- BevollmächtigterGesetzlicher Begriff
- Eine in der EU niedergelassene Person mit einem schriftlichen Mandat des Herstellers, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Ein Bevollmächtigter kann die Rolle der Verantwortlichen Person nach Artikel 16 ausfüllen, die Begriffe sind aber nicht austauschbar: Verantwortliche Person benennt die Pflicht, Bevollmächtigter einen Weg, sie zu erfüllen.Quelle: GPSR Artikel 3 und Artikel 16
- WirtschaftsakteurGesetzlicher Begriff
- Sammelbegriff für Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten in Bezug auf die Herstellung oder Bereitstellung von Produkten trifft.Quelle: GPSR Artikel 3
- EinführerGesetzlicher Begriff
- Die in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und wurde kein Bevollmächtigter mandatiert, trägt üblicherweise der Einführer die Artikel-16-Pflichten.Quelle: GPSR Artikel 3
- Fulfilment-DienstleisterGesetzlicher Begriff
- Ein Anbieter, der mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte erbringt, die ihm nicht gehören. Er wird nur nachrangig zum Artikel-16-Akteur, wenn weder Hersteller noch Einführer noch ein mandatierter Bevollmächtigter in der EU niedergelassen ist.Quelle: GPSR Artikel 3
- Artikel 16Gesetzlicher Begriff
- Der GPSR-Artikel, wonach ein erfasstes Produkt nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für bestimmte Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 16 Absatz 3 verlangt Name oder eingetragenen Handelsnamen oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse dieses Akteurs auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument.Quelle: Verordnung (EU) 2023/988
- Artikel 19Gesetzlicher Begriff
- Der GPSR-Artikel zum Fernabsatz. Ein erfasstes Online-Angebot muss danach Identität und Kontaktdaten des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die Angaben zur Verantwortlichen Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich eines Bildes sowie einschlägige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen klar und gut sichtbar zeigen.Quelle: Verordnung (EU) 2023/988
- Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020Gesetzlicher Begriff
- Die Marktüberwachungsregel, die die vier möglichen in der EU niedergelassenen Akteursrollen und die damit verbundenen Dokumentations-, Behörden- und Abhilfeaufgaben auflistet. Sie wird üblicherweise zusammen mit GPSR-Artikel 16 gelesen, wenn zu bestimmen ist, welcher Akteur die Pflicht trägt.Quelle: Verordnung (EU) 2019/1020
- InverkehrbringenGesetzlicher Begriff
- Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Der Zeitpunkt ist entscheidend, weil der Artikel-16-Akteur vorher existieren muss — nicht erst, wenn ein Problem auftritt.Quelle: GPSR Artikel 3
- Schriftliches MandatGesetzlicher Begriff
- Das Dokument, mit dem ein Hersteller einen Bevollmächtigten benennt und die erfassten Produkte und Aufgaben festlegt. Ohne schriftliches Mandat, das die Produkte benennt, machen Anbieterangaben auf einem Etikett diesen Anbieter nicht zum verantwortlichen Akteur für diese Produkte.Quelle: GPSR Artikel 16
- Technische UnterlagenGesetzlicher Begriff
- Die Unterlagen, die ein Hersteller erstellen und aufbewahren muss; sie enthalten die interne Risikoanalyse und eine Beschreibung, wie das Produkt das allgemeine Sicherheitsgebot erfüllt. Der Artikel-16-Akteur muss sie einer Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zugänglich machen können.Quelle: GPSR Artikel 9
- RisikoanalyseGesetzlicher Begriff
- Die interne Analyse der Gefahren eines Produkts, seiner vorhersehbaren Verwendung und Fehlanwendung, der gefährdeten Nutzer und der Maßnahmen, die diese Gefahren beherrschen. Sie ist der Nachweis hinter einer Sicherheitsaussage; ein Zertifikat oder ein Prüfbericht allein ist keine Risikoanalyse.Quelle: GPSR Artikel 9
- Safety GateGesetzlicher Begriff
- Das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Verbraucherprodukte, früher RAPEX. Behörden veröffentlichen dort Warnungen zu Produkten, bei denen ein Risiko festgestellt wurde; über die Beobachtung erfährt ein Akteur, dass ein vergleichbares Produkt gemeldet wurde.Quelle: GPSR Kapitel VII
- Safety Business GatewayGesetzlicher Begriff
- Das Portal der Kommission, über das Wirtschaftsakteure Behörden ein risikobehaftetes Produkt melden und über das Unfallmeldungen erfolgen. Es ist das unternehmensseitige Gegenstück zum öffentlichen Safety Gate.Quelle: GPSR Artikel 20 und Artikel 35
- MarktüberwachungsbehördeGesetzlicher Begriff
- Die nationale Behörde jedes Mitgliedstaats, die Produkte prüfen, Unterlagen anfordern und Abhilfemaßnahmen anordnen kann. Der Artikel-16-Akteur ist der Ansprechpartner, an den sich diese Behörden wenden.Quelle: Verordnung (EU) 2019/1020
- AbhilfemaßnahmeGesetzlicher Begriff
- Die Maßnahmen, wenn bei einem Produkt ein Risiko festgestellt wird — von der Korrektur von Informationen über die Rücknahme vom Markt bis zum Rückruf beim Verbraucher. Der Artikel-16-Akteur muss bei diesen Maßnahmen für die von ihm erfassten Produkte mitwirken.Quelle: GPSR Artikel 16 und Kapitel VII
- KonformitätserklärungGesetzlicher Begriff
- Die unterzeichnete Erklärung eines Herstellers, dass ein Produkt die Anforderungen des für es geltenden speziellen EU-Rechts erfüllt. Die GPSR selbst begründet keine Konformitätserklärung; das Dokument ergibt sich aus produktspezifischen Vorschriften wie dem Spielzeug-, Elektro- oder Funkrecht.Quelle: produktspezifisches EU-Recht
- CE-KennzeichnungGesetzlicher Begriff
- Die Erklärung des Herstellers, dass ein Produkt dem speziellen EU-Recht entspricht, das die Kennzeichnung verlangt. Die GPSR führt keine CE-Kennzeichnung ein, und es gibt kein GPSR-Zertifikat; ein Produkt allein im GPSR-Anwendungsbereich trägt wegen der GPSR keine CE-Kennzeichnung.Quelle: produktspezifisches EU-Recht
- GPSDGesetzlicher Begriff
- Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, der Vorgängerrahmen. Sie wurde aufgehoben und durch die GPSR ersetzt, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt.Quelle: Richtlinie 2001/95/EG
- General Product Safety Regulations 2005Gesetzlicher Begriff
- Britisches Recht, das die frühere EU-Richtlinie 2001/95/EG umsetzte und in Großbritannien weiter gilt. Es teilt die Abkürzung GPSR, ist aber ein anderer Rechtsakt als die Verordnung (EU) 2023/988; nur die EU-Verordnung begründet die Artikel-16-Pflicht. Für Nordirland gelten gesonderte Regelungen.Quelle: SI 2005/1803, Vereinigtes Königreich
- ProduktfamilieVertragsbegriff Grüner Baum
- Keine GPSR-Kategorie. Es ist die Einheit, nach der Grüner Baum abrechnet: Produkte mit gleichem Verwendungszweck, gleicher Materialstruktur, gleicher Grundkonstruktion, gleichem Herstellungsverfahren und gleichen Sicherheitsrisiken werden als eine Familie bewertet; Varianten, die sich nur in Farbe oder Größe unterscheiden, bleiben in der Regel darin. Ein anderer Verwendungszweck, anderes Material, andere elektrische Eigenschaft, andere Altersgruppe oder ein anderer Rechtsrahmen ergibt eine eigene Familie.Quelle: veröffentlichte Bedingungen der Grüner Baum GmbH
- SKUVertragsbegriff Grüner Baum
- Eine Lagerhaltungseinheit: eine verkaufbare Variante wie Farbe oder Größe. Ein kaufmännischer, kein rechtlicher Bezeichner. Grüner Baum begrenzt die SKU-Zahl innerhalb einer angenommenen Produktfamilie nicht, Varianten eines Modells vervielfachen das Honorar also nicht.Quelle: veröffentlichte Bedingungen der Grüner Baum GmbH
- Anwendungsbereich der GPSRGesetzlicher Begriff
- Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, soweit kein spezielles EU-Recht denselben Sicherheitsaspekt regelt. Bestehen produktspezifische Vorschriften, etwa Spielzeug- oder Elektrorecht, gehen diese vor und die GPSR füllt die Lücken.Quelle: GPSR Artikel 2
- AusnahmenGesetzlicher Begriff
- Kategorien, die die Verordnung nicht erfasst, darunter Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten. Auch gebrauchte Produkte, die vor der Verwendung zur Reparatur oder Aufarbeitung geliefert werden, liegen außerhalb, wenn der Lieferant darüber informiert.Quelle: GPSR Artikel 2 Absatz 2
- Allgemeines SicherheitsgebotGesetzlicher Begriff
- Die Kernpflicht, dass Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen. Sie ist die Pflicht, die der Rest der Verordnung stützt; ein Produkt kann jede Dokumentationsregel erfüllen und dennoch an diesem Gebot scheitern.Quelle: GPSR Artikel 5
- Ernstes RisikoGesetzlicher Begriff
- Ein Risiko, das rasches Eingreifen und Folgemaßnahmen erfordert, einschließlich nicht unmittelbarer Wirkungen. Die Einstufung ist entscheidend, weil sie eine schnellere Behördenmeldung auslöst — praktisch der Unterschied zwischen einer Routinekorrektur und einem dringenden Rückruf.Quelle: GPSR Artikel 3
- RücknahmeGesetzlicher Begriff
- Jede Maßnahme, mit der verhindert wird, dass ein Produkt in der Lieferkette weiter bereitgestellt wird. Sie stoppt den weiteren Verkauf, fordert Verbraucher aber nicht zur Rückgabe auf — das ist der Rückruf.Quelle: GPSR Artikel 3
- RückrufGesetzlicher Begriff
- Jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines bereits an Verbraucher abgegebenen Produkts abzielt. Ein Rückruf erreicht die Besitzer des Produkts, eine Rücknahme nur die Lieferkette. Beide werden regelmäßig verwechselt und lösen unterschiedliche Meldepflichten aus.Quelle: GPSR Artikel 3 und Artikel 35
- RückverfolgbarkeitGesetzlicher Begriff
- Die Möglichkeit, ein Produkt zu identifizieren und durch die Lieferkette zu verfolgen, gestützt auf Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt oder seiner Verpackung. Für bestimmte Produkte kann die Kommission ein erweitertes Rückverfolgbarkeitssystem verlangen.Quelle: GPSR Artikel 18 und Artikel 9 Absatz 5
- EPR — erweiterte HerstellerverantwortungAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. EPR-Systeme lassen Hersteller für die Entsorgung von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien zahlen und verlangen häufig einen eigenen nationalen Bevollmächtigten. Ein EPR-Bevollmächtigter ist keine Verantwortliche Person nach GPSR-Artikel 16, und eine EPR-Registrierung erfüllt Artikel 16 nicht.Quelle: nationales Verpackungs-, WEEE- und Batterierecht
- PPWRAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. Die EU-Verpackungsvorschriften regeln Verpackungsgestaltung, Recyclingfähigkeit und Abfallpflichten. Ein Verpackungsbevollmächtigter deckt nur diese Pflichten ab und übernimmt nicht die GPSR-Artikel-16-Rolle für das darin enthaltene Produkt.Quelle: EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallrecht
- UKCAAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR und keine EU-Kennzeichnung. Die britische Konformitätskennzeichnung gilt für Waren, die nach britischen Vorschriften auf dem Markt in Großbritannien in Verkehr gebracht werden. Eine Benennung als EU-Verantwortliche Person sagt nichts über UKCA aus — und umgekehrt.Quelle: britisches Konformitätsrecht
- Benannte StelleAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Kein GPSR-Begriff. Eine benannte Stelle ist eine nach speziellem EU-Recht — etwa Spielzeug- oder Maschinenrecht — benannte Konformitätsbewertungsstelle. Die GPSR verlangt keine benannte Stelle und erteilt keine Zulassung; niemand kann ein Produkt als GPSR-konform zertifizieren.Quelle: produktspezifisches EU-Konformitätsrecht
- HändlerGesetzlicher Begriff
- Jeder Akteur in der Lieferkette außer Hersteller und Einführer, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. Ein Händler muss vor dem Verkauf prüfen, ob das Produkt die erforderlichen Angaben zu Hersteller und Verantwortlicher Person sowie die nötigen Warnhinweise trägt, und darf kein Produkt liefern, von dem er weiß oder annehmen muss, dass es unsicher ist.Quelle: GPSR Artikel 3 und Artikel 12
- Online-MarktplatzGesetzlicher Begriff
- Ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes, über den Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen können. Marktplätze haben eigene Pflichten — eine zentrale Kontaktstelle registrieren, Behördenanordnungen umsetzen und ihre Oberfläche so gestalten, dass Verkäufer die Artikel-19-Angaben anzeigen können. Der Marktplatz ist nicht die Verantwortliche Person für die gelisteten Produkte.Quelle: GPSR Artikel 3 und Artikel 22
- Bereitstellung auf dem MarktGesetzlicher Begriff
- Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Abzugrenzen vom Inverkehrbringen, das nur die ERSTE solche Abgabe ist; jeder spätere Verkauf ist eine Bereitstellung.Quelle: GPSR Artikel 3
- Wesentliche VeränderungGesetzlicher Begriff
- Eine Änderung an einem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt, die dessen Sicherheit beeinflusst. Wer eine solche Änderung vornimmt, gilt für dieses Produkt als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten — eine Regel, die Aufarbeiter, Bundler und alle erfasst, die ein Produkt nach dem Kauf zum Weiterverkauf verändern.Quelle: GPSR Artikel 13
- UnfallmeldungGesetzlicher Begriff
- Die Pflicht des Herstellers, Behörden über das Safety Business Gateway zu unterrichten, wenn ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt einen Unfall mit Todesfolge oder schweren Gesundheitsfolgen verursacht hat. Getrennt von der Risikomeldepflicht und auch dann anwendbar, wenn das Produkt für konform gehalten wurde.Quelle: GPSR Artikel 20
- Warnhinweise und SicherheitsinformationenGesetzlicher Begriff
- Die Anleitungen und Sicherheitsinformationen, die einem Produkt in einer für Verbraucher des jeweiligen Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache beiliegen müssen; die Sprache bestimmt der Mitgliedstaat. Klare Warnhinweise machen ein unsicheres Produkt nicht sicher — sie kommen zum allgemeinen Sicherheitsgebot hinzu, ersetzen es nicht.Quelle: GPSR Artikel 9 Absatz 7
- ProduktidentifikationGesetzlicher Begriff
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element, das ein konkretes Produkt identifizierbar macht, angebracht auf dem Produkt oder seiner Verpackung. Ohne sie lässt sich ein Rückruf nicht auf die betroffene Charge begrenzen und muss alles erfassen.Quelle: GPSR Artikel 9 Absatz 5
- SanktionenGesetzlicher Begriff
- Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen und der Kommission mitzuteilen. Die Beträge werden also national bestimmt und unterscheiden sich je Mitgliedstaat; ein einheitliches EU-weites GPSR-Bußgeld gibt es nicht.Quelle: GPSR Artikel 44
- Digitaler ProduktpassAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. Der digitale Produktpass wird über das EU-Ökodesign-Recht eingeführt und trägt je Produktgruppe Nachhaltigkeits- und Kreislaufdaten. Er hat einen eigenen Zeitplan und ersetzt, erfüllt oder erweitert die Artikel-16-Pflicht nicht.Quelle: EU-Ökodesign-Recht
- WEEEAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. WEEE regelt Sammlung und Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten und verlangt meist eine eigene nationale Registrierung sowie in vielen Staaten einen gesonderten Bevollmächtigten. Ein WEEE-Bevollmächtigter übernimmt nicht die GPSR-Artikel-16-Rolle.Quelle: EU-Elektro- und Elektronikaltgeräterecht
- REACHAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. REACH regelt chemische Stoffe, einschließlich beschränkter Stoffe in Erzeugnissen und der Pflicht zur Information über besonders besorgniserregende Stoffe. Ein Produkt kann REACH-konform sein und dennoch das allgemeine Sicherheitsgebot der GPSR verfehlen; die verantwortlichen Rollen sind unterschiedlich.Quelle: Verordnung (EG) 1907/2006
- RoHSAngrenzendes Regime, nicht GPSR
- Nicht GPSR. RoHS beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und wird über den eigenen Konformitätsweg dieses Rechts und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Über den Artikel-16-Wirtschaftsakteur sagt es nichts aus.Quelle: EU-Recht zu gefährlichen Stoffen in Elektrogeräten
- Marktüberwachungsbehörde (Deutschland)Gesetzlicher Begriff
- In Deutschland ist die Marktüberwachung Vollzugsaufgabe der Länder, nicht einer einzigen Bundesbehörde — welche Behörde sich meldet, hängt also vom Land ab, in dem das Produkt auffällt. Das Marktüberwachungsgesetz umreißt ihre Aufgaben: Produkte kontrollieren und überwachen, Abhilfemaßnahmen anordnen und Verstöße sanktionieren.Quelle: BAuA; Marktüberwachungsgesetz (MüG)
- BAuAGesetzlicher Begriff
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie nimmt Produktsicherheitsaufgaben nach ProdSG und MüG wahr, ist Schnittstelle zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Länder, des Bundes und Europas und ist die nationale Safety-Gate-Kontaktstelle Deutschlands.Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- ProdSGGesetzlicher Begriff
- Das deutsche Produktsicherheitsgesetz. Der Gesetzentwurf zu seiner Anpassung an die Verordnung (EU) 2023/988 war ein Referentenentwurf vom 25. Oktober 2023, der in der 20. Legislaturperiode bis zum 25. März 2025 nicht abgeschlossen wurde und damit der Diskontinuität unterfiel; das Ministerium gibt an, ein entsprechender Entwurf werde erneut eingebracht. Die GPSR ist eine EU-Verordnung und gilt in Deutschland unabhängig von diesem nationalen Verfahren unmittelbar.Quelle: Produktsicherheitsgesetz; Gesetzesvorhaben-Seite des BMAS
- MüG — MarktüberwachungsgesetzGesetzlicher Begriff
- Das deutsche Gesetz, das den Aufgabenumfang der Marktüberwachung festlegt: auf dem Markt bereitgestellte Produkte kontrollieren und überwachen sowie Verstöße sanktionieren. Es ist der nationale Rahmen, in dem eine deutsche Behörde in einer GPSR-Sache handelt.Quelle: Marktüberwachungsgesetz
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