GPSR-Checkliste & Software: 13 Prüfungen (2026)
Stand 1. September 2026 sollte eine GPSR-Checkliste jede gesetzliche Pflicht mit einem konkreten Produkt, einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur und einem aufbewahrten Nachweis verbinden. Die folgenden 13 Prüfpunkte decken Anwendungsbereich, Risikoanalyse, technische Dokumentation, den verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur, Rückverfolgbarkeit, Online-Angebote, Beschwerden, Unfälle und Rückrufe nach der Verordnung (EU) 2023/988 ab.
Was wurde in dieser GPSR-Checkliste aktualisiert?
- September 2026: Die Aussagen zu unabhängigen Prüfungen, EU-Konformitätserklärungen und der Platzierung physischer Angaben wurden berichtigt.
- September 2026: Direkte Antworten für Suchanfragen zu GPSR-Vorlage, GPSR-Beispiel und GPSR-Software sowie die Prüfung von Online-Angeboten nach Artikel 19 wurden ergänzt.
- September 2026: Entscheidungstabellen zu Software oder Beratung und zur Anbieterprüfung ergänzt; Verordnung (EU) 2019/1020 auf die konsolidierte Fassung vom 12. August 2026 aktualisiert.
Gibt es eine offizielle GPSR-Checklisten-Vorlage?
Es gibt keine offizielle, einheitliche GPSR-Checkliste oder Aktenvorlage für jedes Verbraucherprodukt. Die Verordnung (EU) 2023/988 legt Pflichten fest; die erforderlichen Nachweise hängen jedoch vom Produkt, seinen Risiken, den Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette und dem anwendbaren besonderen EU-Produktrecht ab.
Die folgende Tabelle ist ein praktisches GPSR-Checklisten-Beispiel. Sie zertifiziert kein Produkt und muss auf Produktebene angepasst werden.
Was sollte eine GPSR-Checkliste enthalten?
| Prüfpunkt | Aufzubewahrender Nachweis | Primäre Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Anwendungsbereich und Produktrecht bestimmen | Produktkategorie, Verwendungszweck, Ausnahmen und anwendbare Sektorvorschriften | GPSR Artikel 2 und 5 |
| 2. Interne Risikoanalyse durchführen | Ermittelte Gefahren, bewertete Risiken und Entscheidungen zur Risikominderung | GPSR Artikel 6 und 9(2) |
| 3. Technische Dokumentation erstellen | Produktbeschreibung, sicherheitsrelevante Merkmale und anwendbare unterstützende Nachweise | GPSR Artikel 9(2)-(3) |
| 4. Verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur bestimmen | EU-Hersteller, Importeur, beauftragter Bevollmächtigter oder, wenn keiner vorhanden ist, Fulfilment-Dienstleister | GPSR Artikel 16; Verordnung (EU) 2019/1020 Artikel 4 |
| 5. Produktkennung anbringen | Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere sichtbare und lesbare Kennung | GPSR Artikel 9(5) |
| 6. Herstellerkontaktdaten anbringen | Name oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse | GPSR Artikel 9(6) |
| 7. Angaben zum Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 prüfen | Name oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse an einer zulässigen physischen Stelle | GPSR Artikel 16(3) |
| 8. Erforderliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen | Verbraucherinformation in einer leicht verständlichen Sprache | GPSR Artikel 9(7) |
| 9. Jedes Online- oder Fernabsatzangebot prüfen | Hersteller, gegebenenfalls Verantwortliche Person, Produktidentität, Bild, Warn- und Sicherheitsinformationen | GPSR Artikel 19 |
| 10. Produktsicherheitskontrollen aktuell halten | Versionshistorie, Verfahren für Serienproduktion und aktuelle technische Dokumentation | GPSR Artikel 9(3)-(4) |
| 11. Verbraucherkanäle einrichten und überwachen | Öffentlicher Kontaktweg sowie Beschwerde-, Unfall-, Rückruf- und Korrekturmaßnahmenregister | GPSR Artikel 9(11)-(13) |
| 12. Unfall- und Gefahrproduktmeldung vorbereiten | Zugang zum Safety Business Gateway, interne Eskalation und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen | GPSR Artikel 9(8) und 20 |
| 13. Rückrufkommunikation und Abhilfe vorbereiten | Verbraucherkontaktdaten, ordnungsgemäße Rückrufanzeige und Abhilfeverfahren | GPSR Artikel 35-37 |
Was leistet GPSR-Software?
GPSR-Software eignet sich zur Workflow- und Nachweisverwaltung. Sie kann Unterlagen Produkten zuordnen, fehlende Felder melden, Versionsstände pflegen und Daten exportieren. Sie kann weder die Sicherheit eines Produkts feststellen noch fehlende Prüfnachweise erzeugen, einen Auftrag nach Artikel 16 annehmen oder eine Freigabe durch einen Marktplatz garantieren. Nach GPSR Artikel 9 bleibt der Hersteller für die produktspezifische Risikoanalyse und technische Dokumentation verantwortlich.
GPSR-Software oder Beratung: Was ist nötig?
| Bedarf | GPSR-Software kann unterstützen | Menschliche oder rechtliche Entscheidung bleibt nötig |
|---|---|---|
| Produktbestand und Rollen in der Lieferkette | Produktdaten, Zuordnungen, Fristen und Erinnerungen verwalten | Anwendbares Recht und gültigen Weg des Wirtschaftsakteurs bestimmen |
| Risikoanalyse | Formulare, Gefahrenbibliotheken, Zuständigkeiten und Versionskontrolle bereitstellen | Tatsächliche Produktgefahren ermitteln, Maßnahmen wählen und Nachweise freigeben |
| Technische Dokumentation | Dateien mit Produkten verknüpfen, Pflichtfelder prüfen und Exporte erstellen | Angemessenheit von Nachweisen und Prüfungen beurteilen; Akte 10 Jahre aktuell halten |
| Kennzeichnung und Online-Angebote | Felder prüfen und Sprach- oder Marktplatzversionen verwalten | Produktspezifische Warnungen, Sprache, Platzierung und endgültiges Angebot freigeben |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 | Kontaktdaten, betroffene Produkte und Auftragsnachweis speichern | Ein EU-Wirtschaftsakteur muss die Rolle tatsächlich annehmen und die Aufgaben erfüllen |
| Unfälle und Rückrufe | Fälle eröffnen, Prüfpfad sichern und Kontaktexporte vorbereiten | Gefahr bewerten, Korrekturmaßnahme wählen und Behörden oder Verbraucher informieren |
GPSR-Software passt, wenn belastbare Produktnachweise bereits vorliegen und ein größeres Sortiment wiederholbare Datenkontrollen braucht. Beratung passt, wenn Anwendungsbereich, Gefahren, anwendbares Recht oder Nachweisqualität unklar sind. Bei einem großen Sortiment mit sicherheitsrelevanten Produktunterschieden können beide erforderlich sein. Für wenige Produktfamilien kann eine produktbezogene Prüfung zuerst das Nachweismodell festlegen, bevor ein laufendes Software-Abonnement gewählt wird.
Was sollte man vor Auswahl einer GPSR-Software prüfen?
| Abnahmekriterium | Vom Softwareanbieter anzufordernder Nachweis | Warnsignal |
|---|---|---|
| Zuordnung des anwendbaren Rechts | Datierte Regeln, Quellenlinks und dokumentierte manuelle Übersteuerung | Eine einheitliche GPSR-Vorlage für jedes Produkt |
| Produktfamilien- und SKU-Steuerung | Versionshistorie und Regeln zur Trennung sicherheitsrelevanter Varianten | Jede SKU wird ohne Prüfung von Material-, Warn- oder Konstruktionsänderungen kopiert |
| Zugriff auf Nachweise | Vollständiger lesbarer Export mit Dateilinks und Prüfverlauf | Nachweise existieren nur im Dashboard des Anbieters |
| Rolle nach Artikel 16 | Separate Rechtsperson, betroffene Produkte, Aufgaben und gegebenenfalls schriftlicher Auftrag | Ein Datenbankeintrag gilt angeblich als Bestellung einer EU-Verantwortlichen Person |
| Marktplatzablauf | Feldzuordnung, Änderungsprotokoll und Kontrolle nach Übermittlung | Garantierte Freigabe bei Amazon, Etsy oder einem anderen Marktplatz |
| Sicherheit und Verantwortlichkeit | Rollenbasierter Zugriff, Backups, Verarbeitungsbedingungen und Prüfprotokoll | KI-Ausgabe gilt als endgültige Konformitätsentscheidung |
1. Fällt das Produkt in den Anwendungsbereich der GPSR?
Dokumentieren Sie das Produkt, seine bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung sowie den Akteur, der es auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder bereitstellt. GPSR Artikel 2 nennt Ausnahmen und erläutert das Zusammenspiel mit besonderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften. Produktspezifische Regeln müssen einbezogen werden, wenn sie dasselbe Produkt oder Risiko betreffen.
2. Hat der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchgeführt?
GPSR Artikel 9(2) verlangt vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durch den Hersteller. Sie sollte die Sicherheitsmerkmale aus Artikel 6, die vorgesehene und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, relevante Verbrauchergruppen, Wechselwirkungen mit anderen Produkten und die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung ermittelter Risiken abdecken.
Der Leitfaden zur GPSR-Risikobewertung verbindet Gefahren, Risikostufen und Schutzmaßnahmen mit dem konkreten Produkt.
3. Ist die technische GPSR-Dokumentation vollständig und aktuell?
GPSR Artikel 9(2) verlangt mindestens eine allgemeine Produktbeschreibung und die wesentlichen Merkmale, die für die Sicherheitsbewertung relevant sind. Soweit dies angesichts der möglichen Risiken angemessen ist, enthält die technische Dokumentation auch Risikoanalyse, Minderungsmaßnahmen, Prüfnachweise und die angewandten Normen oder sonstigen Sicherheitselemente.
Der Hersteller muss die technische Dokumentation aktuell halten und sie nach dem Inverkehrbringen 10 Jahre für Behörden bereithalten. Der Leitfaden zur technischen GPSR-Dokumentation erläutert die produktbezogene Aktenstruktur.
4. Wer ist der verantwortliche EU-Wirtschaftsakteur?
GPSR Artikel 16 verlangt nicht von jedem Nicht-EU-Hersteller den Kauf einer gesonderten Dienstleistung. Er verlangt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben aus Artikel 4(3) für das Produkt verantwortlich ist. Dies kann ein EU-Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter mit geeignetem schriftlichem Auftrag oder, wenn keiner dieser Akteure vorhanden ist, ein EU-Fulfilment-Dienstleister sein.
Wenn ein schriftlicher Auftrag der richtige Weg ist, kann ein Service als EU-Verantwortliche Person aus Deutschland die vereinbarten Produkte und Aufgaben abdecken. Der Auftrag hebt die eigenen GPSR-Pflichten des Herstellers nicht auf.
5-8. Sind Produktkennung, Kontaktdaten und Sicherheitsinformationen richtig platziert?
Für verschiedene GPSR-Angaben gelten unterschiedliche Platzierungsregeln:
- Die Produktkennung gehört auf das Produkt. Nur Größe oder Art des Produkts können die Verlagerung auf Verpackung oder Begleitdokument rechtfertigen.
- Hersteller- und Importeurangaben gehören auf das Produkt. Sie dürfen auf Verpackung oder Begleitdokument stehen, wenn die Anbringung am Produkt nicht möglich ist.
- Die Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 dürfen auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument erscheinen.
- Erforderliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen das Produkt in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache begleiten, wie vom Zielmitgliedstaat bestimmt.
Der Leitfaden zu GPSR-Kennzeichnungsanforderungen enthält die vollständige Platzierungstabelle.
9. Enthält jedes Online-Angebot die Angaben nach Artikel 19?
GPSR Artikel 19 verlangt im Online- oder sonstigen Fernabsatzangebot den Namen oder Handelsnamen des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse. Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, muss das Angebot zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person nach Artikel 16 zeigen.
Das Angebot muss das Produkt mit Bild, Typ und einer weiteren Kennung identifizieren und anwendbare Warn- oder Sicherheitsinformationen in der für Verbraucher verständlichen Sprache anzeigen. Mehr dazu steht im Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf.
10-11. Funktionieren Sicherheitskontrollen und Beschwerdekanäle nach dem Marktstart?
GPSR-Konformität endet nicht mit dem ersten Verkauf. Hersteller müssen die technische Dokumentation aktuell halten, Verfahren für die Sicherheit der Serienproduktion betreiben, Verbraucherkommunikationskanäle veröffentlichen und Beschwerden oder Unfallinformationen untersuchen, die ein gefährliches Produkt betreffen können.
Beschwerde-, Rückruf- und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen sollten mit der betroffenen Produktkennung und Dokumentversion verbunden sein.
12. Kann das Unternehmen einen Unfall oder ein gefährliches Produkt melden?
Der Hersteller muss einen Produktsicherheitsunfall unverzüglich nach Kenntnis über das Safety Business Gateway melden. Ist ein Produkt gefährlich, muss der Hersteller wirksame Korrekturmaßnahmen treffen, betroffene Verbraucher informieren und die Behörden der Mitgliedstaaten benachrichtigen, in denen das Produkt bereitgestellt wurde.
Das interne Verfahren sollte festlegen, wer das Ereignis bewertet, wer auf das Safety Business Gateway zugreifen kann und wie betroffene Produkte, Länder und Korrekturmaßnahmen dokumentiert werden.
13. Ist das Rückrufverfahren vor einem Vorfall einsatzbereit?
Ein Rückrufverfahren sollte betroffene Verbraucher identifizieren, die Rückrufanzeige nach Artikel 36 erstellen und die Abhilfen nach Artikel 37 bereitstellen. Die Abhilfe muss wirksam, kostenlos und zeitnah sein. Unter den Voraussetzungen von Artikel 37 erhalten Verbraucher eine Wahl zwischen mindestens zwei Möglichkeiten: Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung.
Häufige Fragen zur GPSR-Checkliste
Gibt es eine offizielle GPSR-Checklisten-Vorlage?
Nein. Die Verordnung (EU) 2023/988 legt Pflichten fest, veröffentlicht aber keine einheitliche Checkliste oder Aktenvorlage für jedes Produkt. Eine nutzbare Checkliste muss Produkt, Risiken, Rollen in der Lieferkette und alle anwendbaren produktspezifischen EU-Vorschriften mit Nachweisen verknüpfen.
Kann GPSR-Software nachweisen, dass ein Produkt sicher ist?
Nein. Software kann Produktunterlagen, Versionsstände und fehlende Angaben verwalten, ersetzt aber weder die produktspezifische Risikoanalyse des Herstellers noch technische Nachweise oder rechtliche Entscheidungen. Hersteller und die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure bleiben für ihre GPSR-Pflichten verantwortlich.
Benötigt jedes Produkt eine unabhängige Laborprüfung?
Nein. GPSR Artikel 9(2) nennt Prüfberichte, soweit dies angesichts der möglichen Produktrisiken angemessen ist; eine unabhängige Laborprüfung für jedes Produkt schreibt die GPSR nicht vor. Produktspezifisches EU-Recht kann eigene Prüf- oder Konformitätsbewertungspflichten enthalten.
Benötigt jedes GPSR-Produkt eine EU-Konformitätserklärung?
Nein. Die GPSR schafft keine allgemeine Pflicht zur EU-Konformitätserklärung für jedes Verbraucherprodukt. Eine Erklärung ist erforderlich, wenn das auf das Produkt anwendbare besondere EU-Produktrecht sie verlangt.
Kann eine GPSR-Checkliste alle SKUs abdecken?
Nur wenn dieselben Nachweise tatsächlich Produktgestaltung, vorgesehene Nutzer und sicherheitsrelevante Merkmale abdecken. Änderungen an Materialien, Warnhinweisen, Elektronik, Verwendungszweck oder anderen Risikofaktoren erfordern eine dokumentierte Prüfung, ob die bisherige Bewertung weiter gilt.
Wie hilft die Grüner Baum GmbH?
Die GPSR-Beratung der Grüner Baum GmbH prüft die produktbezogenen Nachweise hinter dieser Checkliste. Die verlinkte Leistung ist menschlich geprüfte Unterstützung, kein automatischer Konformitätsnachweis aus einer Software. Wir unterstützen Hersteller bei Risikoanalyse, technischer Dokumentation, Kennzeichnung und Online-Angeboten sowie, wenn ein schriftlicher Auftrag der passende Weg nach Artikel 16 ist, als EU-Verantwortliche Person aus Deutschland.
Produktkategorie, Sitz des Herstellers, EU-Zielmärkte und vorhandene Unterlagen können Sie über unser Bewertungsformular senden.
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierte GPSR-Fassung vom 29. Mai 2026
- Europäische Kommission — Leitlinien zur Anwendung des allgemeinen EU-Produktsicherheitsrahmens
- Verordnung (EU) 2019/1020 — konsolidierte Fassung vom 12. August 2026 mit Artikel 4
- Europäische Kommission — Produktsicherheitsportal
Diese Checkliste dient der allgemeinen Information. Die konkreten Anforderungen hängen vom Produkt, seinen Risiken, den Rollen in der Lieferkette und allen anwendbaren Rechtsvorschriften ab.
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