GPSR Artikel 19: 4 Pflichtblöcke im Online-Angebot
Ein von der GPSR erfasstes Produkt, das EU-Verbrauchern online angeboten wird, muss vier Informationsblöcke vor dem Kauf klar und gut sichtbar zeigen. GPSR Artikel 19 nennt sie: Herstellerangaben, bei einem Hersteller außerhalb der EU die Angaben der EU-Verantwortlichen Person, die Produktidentifikation sowie anwendbare Warn- oder Sicherheitsinformationen.
Gelten diese Regeln für mein Online-Angebot?
Die Regeln gelten, wenn Sie ein erfasstes Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes Verbrauchern in der EU anbieten. Die GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission von 2025 erklären, dass die Ausrichtung auf EU-Verbraucher im Einzelfall bewertet wird. Typische Anzeichen sind Liefergebiete, verfügbare Sprachen, Zahlungsmittel, Währungen eines Mitgliedstaats und eine EU-Domain.
Informationen auf einer Website zu veröffentlichen, bringt nicht jedes weltweite Angebot unter diese Regeln. Richten Sie Ihre Verkaufstätigkeit aber an einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten, müssen die Pflichtangaben im jeweiligen Angebot klar und gut sichtbar sein.
Ein Großhandelsportal oder der Hinweis „nur B2B“ ist weder ein automatischer Einschluss- noch ein Ausschlusstest. Der Leitfaden zum GPSR-B2B-Anwendungsbereich trennt Verbraucherprodukte in einer geschäftlichen Lieferkette von echten reinen Berufsprodukten ohne wahrscheinliche Verbrauchernutzung.
Welche Informationen muss ein GPSR-Produktangebot anzeigen?
Der amtliche GPSR-Wortlaut nennt vier Informationsgruppen. Sie müssen alle vier zeigen:
| Informationsblock | Was das Online- oder Fernabsatzangebot zeigen muss | Kontrolle vor Veröffentlichung |
|---|---|---|
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers | Die genannte Stelle ist der rechtliche Hersteller, nicht nur Verkäufer oder Fulfilment-Dienstleister |
| EU-Verantwortliche Person | Bei einem Hersteller ohne EU-Niederlassung: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person | Hersteller- und Verantwortliche-Person-Angaben sind beide vorhanden und stimmen mit den Produktunterlagen überein |
| Produktidentifikation | Produktabbildung, Produktart und ein weiterer Produktidentifikator | Abbildung und Identifikator unterscheiden das konkrete Produkt und die relevante Variante |
| Warn- und Sicherheitsinformationen | Alle für das Produkt erforderlichen Warn- oder Sicherheitsinformationen in einer vom Verbraucher leicht verständlichen, vom Verkaufsmitgliedstaat bestimmten Sprache | Der Inhalt ist produktspezifisch, sichtbar und in jeder erforderlichen Marktsprache vorhanden |
Die vier Gruppen sind Mindestangaben. Produktspezifisches EU-Recht kann weitere Informationen verlangen.
Wie sieht eine Feld-für-Feld-Vorlage für ein Produktangebot aus?
Diese beispielhafte Vorlage zeigt, wie Sie die vier Informationsblöcke in einem Produktangebot zusammenführen. Ersetzen Sie jedes Feld in eckigen Klammern und jede Beispielkennung durch geprüfte, produktspezifische Angaben.
| Feld im Angebot | Beispieltext für das Produktangebot | Vor Veröffentlichung prüfen |
|---|---|---|
| Hersteller | Hersteller: [rechtlicher Name oder eingetragener Handelsname/eingetragene Handelsmarke], [vollständige Postanschrift], [E-Mail-Adresse oder Webadresse mit direkter Kontaktmöglichkeit] | Identität und Kontaktdaten stimmen mit Produkt, Verpackung und Unterlagen überein |
| EU-Verantwortliche Person bei einem Hersteller außerhalb der EU | EU-Verantwortliche Person: [rechtlicher Name], [vollständige EU-Postanschrift], [E-Mail-Adresse oder Webadresse mit direkter Kontaktmöglichkeit] | Die genannte Verantwortliche Person ist in der EU niedergelassen und deckt dieses Produkt ab |
| Produktidentifikation | Produkt: Wiederaufladbare Schreibtischleuchte, Modell DL-240, SKU DL240-BLK, abgebildet im Produktfoto | Produktart, Identifikator und Abbildung beziehen sich auf genau die angebotene Variante |
| Warn- und Sicherheitsinformationen | Sicherheitsinformationen: [alle für dieses Produkt erforderlichen Warn- oder Sicherheitshinweise in jeder erforderlichen Marktsprache einfügen] | Der Text folgt den produktspezifischen Risikonachweisen und anwendbaren EU-Vorschriften |
Wo müssen die Pflichtangaben erscheinen?
Die Regeln verlangen, dass das Angebot selbst die Angaben klar und gut sichtbar enthält. Für einen Online-Shop oder ein Marktplatzangebot ist ein lesbarer Produktsicherheits- oder Compliance-Block in jedem betroffenen Produktangebot die verlässliche Umsetzung. Verbraucher müssen ihn vor Abschluss des Kaufs sehen können.
Eine allgemeine Compliance-Seite, ein erst nach dem Kauf versandtes Dokument oder eine Unternehmens-Startseite ohne direkte Kontaktmöglichkeit ersetzen die produktspezifischen Angaben im Angebot nicht. Ein QR-Code oder eine ergänzende PDF-Datei kann weitere Einzelheiten liefern, sollte aber nicht der einzige Zugang zu den vier Informationsgruppen sein.
Welche Herstellerangaben gehören in das Angebot?
Zeigen Sie Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er erreichbar ist. Die elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse sein. Nach dem Kommissionsleitfaden kann auch ein eigener Website-Bereich genügen, wenn Verbraucher dort direkt Kontakt aufnehmen können. Eine Startseite ohne direkten Kommunikationskanal genügt nicht.
Ersetzen Sie die Herstellerangaben nicht durch Verkäuferdaten, außer der Verkäufer ist rechtlich selbst Hersteller. Wenn Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbieten, kann die GPSR Sie als Hersteller behandeln.
Wann muss die EU-Verantwortliche Person angezeigt werden?
Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, muss das Angebot zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der EU-Verantwortlichen Person zeigen. Je nach Lieferkette kann dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur ein EU-Importeur, ein ordnungsgemäß schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister sein.
Die Grüner Baum EU GPSR Responsible Person Dienstleistung erläutert, was wir vor Annahme eines Mandats prüfen. Die Angabe der Verantwortlichen Person ersetzt die Herstellerangabe nicht. Bei einem Nicht-EU-Hersteller müssen beide im Angebot stehen.
Wie muss das Produkt identifiziert werden?
Die Regeln verlangen ausdrücklich eine Abbildung, die Produktart und einen weiteren Produktidentifikator. Modellnummer, Referenz, SKU, Chargenangabe oder ein anderer stabiler Identifikator kann geeignet sein, wenn er das konkrete Angebot unterscheidet. Die Online-Angaben sollten mit Produkt, Verpackung und technischen Unterlagen übereinstimmen.
Eine allgemeine Abbildung oder derselbe Identifikator für wesentlich unterschiedliche Varianten schwächt die Rückverfolgbarkeit. Verbraucher oder Behörden landen dann womöglich beim falschen Produkt.
Welche Warnhinweise und Sprachen sind erforderlich?
Sie müssen alle Warn- oder Sicherheitsinformationen zeigen, die nach der GPSR oder dem anwendbaren EU-Harmonisierungsrecht auf Produkt oder Verpackung stehen oder einer Begleitunterlage beiliegen müssen. Verwenden Sie eine Sprache, die Verbraucher leicht verstehen und die der Mitgliedstaat des Angebots bestimmt.
Es gibt keinen einheitlichen Warntext für alle Produkte. Der erforderliche Inhalt hängt vom Produkt, seinen Risiken, den Zielnutzern und den produktspezifischen EU-Vorschriften ab. Ein allgemeiner Haftungsausschluss ersetzt weder die Risikoanalyse noch Anleitungen oder anwendbare Warnhinweise.
Wer ist verantwortlich: Verkäufer oder Online-Marktplatz?
Die Regeln für das Angebot richten sich an den Wirtschaftsakteur, der das Produkt im Fernabsatz auf dem Markt bereitstellt. Gesondert verpflichtet die GPSR den Anbieter eines Online-Marktplatzes, seine Benutzeroberfläche so zu gestalten, dass Händler dieselben Produktsicherheitsinformationen eingeben und Verbraucher sie auf der Produktseite sehen können.
Der Marktplatz stellt Eingabefelder und Oberfläche bereit; der relevante Wirtschaftsakteur bleibt für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Produktinformationen verantwortlich. Verkauft ein Marktplatz eigene Markenprodukte, kann er für diese Produkte zugleich Hersteller sein. Unser Leitfaden zu GPSR-Pflichten von Online-Marktplätzen erklärt die Marktplatzpflichten im Detail.
Amazon, Etsy und Shopify verwenden unterschiedliche Felder; die rechtlichen Pflichtangaben bleiben gleich:
Checkliste vor der Veröffentlichung Ihres Angebots
Prüfen Sie vor Veröffentlichung oder Änderung eines Produktangebots:
- Der Hersteller ist mit Postanschrift und elektronischer Adresse richtig identifiziert.
- Bei einem Nicht-EU-Hersteller sind die korrekten Angaben der EU-Verantwortlichen Person ergänzt.
- Abbildung, Produktart und Identifikator beschreiben genau das angebotene Produkt.
- Anwendbare Warn- und Sicherheitsinformationen sind in jeder erforderlichen Marktsprache sichtbar.
- Das Angebot stimmt mit physischer Kennzeichnung, Verpackung und Produktunterlagen überein.
Der Leitfaden zur GPSR-Dokumentation erklärt die Nachweise hinter den sichtbaren Angaben. Ein vollständiges Angebot ersetzt weder die Sicherheitsbewertung noch die technischen Unterlagen des Herstellers.
Kann Grüner Baum GmbH mein Produktangebot prüfen?
Die Grüner Baum GmbH kann Produktumfang und Risikobewertung, technische Dokumentation, Produkt-, Hersteller- und Betreiberangaben, Kennzeichnung, anwendbare Warnhinweise und Anleitungen sowie Ihre Angebotsdaten prüfen. Wo sinnvoll, prüfen wir auch, ob der Weg über eine EU-Verantwortliche Person zu Produkt und Lieferkette passt. Die GPSR-Compliance-Leistungen erläutern den Prüfungsumfang; Hersteller oder Verkäufer können eine Produktprüfung anfragen. Die Prüfung ist kein Produktzertifikat. Sie garantiert keine Freigabe, Reaktivierung oder Annahme durch Amazon, Etsy, Shopify oder einen anderen Marktplatz.
Häufige Fragen zum GPSR-Online-Verkauf
Müssen Hersteller und EU-Verantwortliche Person beide im Angebot stehen?
Ja, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. Das Angebot muss die Herstellerangaben zeigen. Zusätzlich muss es Name, Postanschrift und elektronische Adresse der EU-Verantwortlichen Person nennen.
Sind Warnhinweise in jedem Produktangebot erforderlich?
Sie müssen die Warn- oder Sicherheitsinformationen zeigen, die nach der GPSR oder dem einschlägigen EU-Produktrecht für Ihr konkretes Produkt gelten. Inhalt und Sprache hängen deshalb vom Produkt, seinen Risiken und dem Mitgliedstaat des Angebots ab.
Reicht eine Unternehmenswebsite als elektronische Adresse?
Nein, nicht allein. Nach dem Kommissionsleitfaden genügt ein eigener Website-Bereich nur, wenn Verbraucher das Unternehmen dort direkt kontaktieren können. Eine Website ohne direkte Kommunikationsmöglichkeit reicht nicht aus.
Gelten diese Regeln für jede Website weltweit?
Nein. Ein Online- oder Fernabsatzangebot fällt unter die GPSR, wenn es sich an Verbraucher in der EU richtet. Liefergebiete, Sprachen, Zahlungsmittel, Währungen eines Mitgliedstaats und EU-Domains können dafür sprechen.
Wer muss die Pflichtangaben liefern: Verkäufer oder Marktplatz?
Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt online verkauft, muss für seine Rolle richtige Angaben liefern. Unabhängig davon muss ein Online-Marktplatz die Oberfläche bereitstellen, über die Händler die Angaben eingeben und Verbraucher sie sehen können.
Dürfen die vier Informationsblöcke nur über einen QR-Code bereitgestellt werden?
Nein. Das Angebot selbst muss die vier Informationsblöcke klar und gut sichtbar angeben. Ein QR-Code kann ergänzende Einzelheiten bereitstellen, sollte aber vor dem Kauf nicht der einzige Zugang zu den Pflichtangaben sein.
Offizielle Quellen
| Thema | Rechtsgrundlage | Amtlicher Text |
|---|---|---|
| Wann ein Online-Angebot auf EU-Verbraucher ausgerichtet ist | GPSR, Artikel 4 | Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 4, 13, 19 und 22 |
| Herstellerangaben im Angebot | GPSR, Artikel 19 Buchstabe a | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| EU-Verantwortliche Person im Angebot | GPSR, Artikel 19 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| Abbildung, Produktart und Identifikator | GPSR, Artikel 19 Buchstabe c | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| Warnhinweise, Sicherheitsinformationen und Sprache | GPSR, Artikel 19 Buchstabe d | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| Wann ein Anbieter unter eigenem Namen oder eigener Marke als Hersteller gilt | GPSR, Artikel 13 | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| Pflichten von Online-Marktplätzen | GPSR, Artikel 22 | GPSR-Text auf EUR-Lex |
| Anzeichen für die Ausrichtung auf die EU und was als elektronische Adresse gilt | Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233 | GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233 |
Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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