GPSR und kleine Unternehmen: Gibt es eine Ausnahme, und was müssen Sie wirklich tun?
„Ich bin doch viel zu klein, das betrifft uns nicht" — das ist der Satz, den wir in der GPSR-Beratung am häufigsten hören. Die Erwartung ist nachvollziehbar, denn in vielen Bereichen des EU-Rechts gibt es tatsächlich Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Bei der Produktsicherheitsverordnung liegt der Fall anders, und das sollte man von Anfang an klar sagen.
Sieht die GPSR eine Ausnahme für kleine Unternehmen vor?
Nein. Die Verordnung (EU) 2023/988 unterscheidet die Pflichten nicht nach Unternehmensgröße, Umsatz, Beschäftigtenzahl oder produzierter Stückzahl. Maßgeblich für den Anwendungsbereich ist, ob ein Produkt Verbrauchern in der EU bereitgestellt wird. Eine Ein-Personen-Werkstatt, die von zu Hause aus verkauft, trägt dieselben Grundpflichten wie eine Fabrik mit Millionenauflage: Das Produkt muss sicher sein, eine Risikobewertung muss vorliegen, die technischen Unterlagen müssen bereitgehalten werden, Rückverfolgbarkeitsangaben und erforderliche Warnhinweise müssen am Produkt stehen.
Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Risiko, dem ein Verbraucher begegnet, ändert sich nicht danach, wer das Produkt hergestellt hat; eine Erstickungsgefahr bei einem Babyartikel wird nicht kleiner, weil der Hersteller wenig Umsatz macht. Die Suche nach einer „Kleinstunternehmer-Ausnahme" bleibt deshalb ergebnislos — im Text gibt es sie nicht.
Ändert sich für ein kleines Unternehmen also gar nichts?
Doch — nur nicht an der erwarteten Stelle. Nicht die Pflicht selbst wird skaliert, sondern der Umfang der Unterlagen, die zu ihrer Erfüllung nötig sind. Artikel 9 sieht vor, dass die weiteren Inhalte der technischen Unterlagen aufgenommen werden, soweit dies mit Blick auf die möglichen Risiken des Produkts angemessen ist. Dieser Verhältnismäßigkeitsgedanke macht für kleine Unternehmen in der Praxis einen echten Unterschied.
Konkret: Für ein dekoratives Holzbrett ohne Sicherheitsrisiko lassen sich Risikobewertung und technische Unterlagen auf wenigen Seiten abschließen. Für ein Kinderspielzeug mit wiederaufladbarem Akku verlangt dieselbe Dokumentation Verweise auf anwendbare harmonisierte Normen, Prüfberichte und eine ausführliche Risikoanalyse. Den Unterschied macht nicht die Unternehmensgröße, sondern das Risikoprofil des Produkts. Verkauft ein kleines Unternehmen risikoarme Produkte, fällt auch die Last entsprechend gering aus.
Was ein kleines Unternehmen tatsächlich erledigen muss
Unabhängig von der Größe ist dies die Mindestliste, die für jedes erfasste Produkt vorliegen muss:
- Risikobewertung. Die schriftliche Analyse, welche Gefahren das Produkt bei vorhersehbarer Verwendung birgt. Sie muss nicht lang sein; sie muss erstellt und aufbewahrt sein.
- Technische Unterlagen. Beschreibung des Produkts, verwendete Materialien, vorhandene Prüfberichte, angewandte Normen und die Risikobewertung. Aufbewahrungsfrist: zehn Jahre.
- Rückverfolgbarkeitsangabe. Modell-, Chargen- oder Seriennummer, auf dem Produkt oder der Verpackung.
- Herstellerangaben. Name und Kontaktadresse, auf dem Produkt, der Verpackung oder einer Begleitunterlage.
- Warnhinweise und Verwendungsinformationen. Produktspezifisch, in der Sprache des Verkaufslandes.
Diese fünf Punkte gelten für eine Kerzenwerkstatt genauso wie für einen Möbelhersteller. Unterschiedlich ist nur, wie tief jeder Punkt auszufüllen ist.
Kleine Unternehmen außerhalb der EU: die Pflicht zur Verantwortlichen Person
Hier trennt nicht die Unternehmensgröße, sondern die Geografie. Sind Sie nicht in der EU niedergelassen und stellen Ihre Produkte Verbrauchern in der EU bereit, verlangt Artikel 16 einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für dieses Produkt die Funktion der Verantwortlichen Person wahrnimmt. Das gilt auch für einen Etsy-Shop mit einer einzigen Person.
Daran anknüpfend verlangt Artikel 19, dass bei Fernabsatzangeboten Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers klar sichtbar sind; liegt der Hersteller außerhalb der EU, erscheinen dieselben Angaben zur Verantwortlichen Person zusätzlich im Angebot. Deshalb fragen Marktplätze die Compliance-Felder ab, und deshalb kann ein Listing entfernt werden, wenn diese Felder leer bleiben.
Wie halten Sie die Kosten im Rahmen?
Für ein kleines Unternehmen lautet die eigentliche Frage meist nicht „muss ich", sondern „wie schaffe ich das mit meinem Budget". In der Praxis bewährt sich diese Reihenfolge:
- Produkte in Familien gliedern. Produkte aus demselben Material mit derselben Verwendung lassen sich unter einer Risikobewertung zusammenfassen; es braucht nicht je SKU eine eigene Akte.
- Mit dem höchsten Risiko beginnen. Kinderprodukte, Elektroartikel, hautberührende Produkte und alles mit offener Flamme zuerst; Dekoartikel können warten.
- Vorhandene Unterlagen einsammeln. Ihr Lieferant hat womöglich bereits Prüfberichte oder Materialzertifikate; fragen Sie danach, bevor Sie neu prüfen lassen.
- Das Etikett einmal richtig aufsetzen. Steht die Etikettenvorlage, lässt sie sich auf die ganze Produktfamilie anwenden; Sie beginnen nicht bei jedem neuen Artikel von vorn.
Ein kleines Unternehmen, das in dieser Reihenfolge vorgeht, verwandelt die Compliance-Arbeit von einem einmaligen großen Aufwand in eine verteilte, planbare Aufgabe.
Drei häufige Fehler
Erstens: weiter nach einer Ausnahme suchen und in der Zwischenzeit gar nichts tun. Zweitens: Konformität für eine reine Etikettenfrage halten — das Etikett ist der sichtbare Teil und reicht ohne Risikobewertung und technische Unterlagen dahinter nicht aus. Drittens: das Ausfüllen des Compliance-Felds auf dem Marktplatz für die Konformität selbst halten; dieses Feld zeigt die Angaben nur an, es schafft nicht ihre Grundlage.
Wenn Sie unsicher sind, in welche Kategorien Ihr Sortiment fällt, hilft unsere Kategorienseite weiter; zum Umfang der Unterlagen finden Sie Details auf der Dokumentationsseite.
30-minütige GPSR-Bewertung
Ob Ihre Marke gerade in den EU-Markt einsteigt oder bereits verkauft — eugpsr.de unterstützt Sie bei GPSR-Lückenanalyse, Dokumentenvorbereitung, Kennzeichnungs- und Warnhinweisprüfung, Rückverfolgbarkeitsstruktur und Diensten der Verantwortlichen Person.