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Was ist die GPSR? Die EU-Produktsicherheitsverordnung einfach erklärt

Die GPSR (General Product Safety Regulation) ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, amtlich Verordnung (EU) 2023/988. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Ländern und bestimmt: Verkauft werden dürfen nur sichere Verbraucherprodukte – im Laden genauso wie online. Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze müssen dafür je nach Rolle Risiken prüfen, Produkte kennzeichnen, Online-Angebote vollständig machen und bei Gefahr schnell handeln.

Was regelt die Produktsicherheitsverordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung legt EU-weit fest, wann ein Produkt als sicher gilt und was jeder in der Lieferkette dafür tun muss: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Online-Marktplätze. Sie schreibt vor, welche Angaben auf das Produkt und ins Online-Angebot gehören, und regelt Rückrufe und die Rechte der Kunden dabei. Gibt es für ein Produkt schon spezielle EU-Sicherheitsregeln, gilt die GPSR nur für die Aspekte und Risiken, die diese Regeln nicht abdecken.

Was bedeutet GPSR-Konformität?

GPSR-konform heißt: Sie können zeigen, dass Ihr Produkt bei normaler und vorhersehbarer Nutzung sicher ist, und Sie erfüllen die Pflichten Ihrer Rolle. Für Hersteller heißt das vor allem: Risikoanalyse und technische Unterlagen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name und Kontaktdaten auf dem Produkt, Anleitung und Sicherheitshinweise in der Sprache des Ziellands – in Deutschland auf Deutsch –, ein vollständiges Online-Angebot und ein Plan für Beschwerden, Unfälle und Rückrufe. Gelten für Ihr Produkt zusätzlich spezielle EU-Regeln, müssen Sie auch diese einhalten.

Sie verkaufen aus einem Drittland und haben keinen Einführer in der EU? Zu unserer Seite EU-Bevollmächtigter →

Diese Seite zeigt, wie die Grüner Baum GmbH aus Deutschland Produktumfang, Unterlagen und die Rolle der Verantwortlichen Person in der Praxis prüft. Geprüft von Hatice Muazzez Bodur →

GPSR compliance
Gilt seit dem 13. Dezember 2024
Verordnung (EU) 2023/988

Die GPSR hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD) abgelöst und gilt direkt in allen EU-Ländern. Prüfen Sie trotzdem die Ausnahmen, spezielle EU-Regeln für Ihr Produkt und die Vorgaben im Zielland.

Die GPSR kurz erklärt

Die GPSR ist das Sicherheitsnetz des EU-Produktrechts: Sie greift immer dann, wenn kein spezielleres EU-Gesetz die Sicherheit eines Produkts regelt oder nur einen Teil davon. Sie gilt im Laden genauso wie im Online-Shop.

  • Erfasst sind Produkte für Verbraucher – und auch Produkte, die Verbraucher absehbar benutzen, selbst wenn sie für Profis gedacht sind. Für einige Produktgruppen gibt es Ausnahmen.
  • Der Online-Handel zählt voll mit: Richtet sich Ihr Online-Angebot an Kunden in der EU, gilt die GPSR – auch wenn Sie außerhalb der EU sitzen.
  • Auch gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Produkte fallen darunter.
  • Software und digitale Funktionen zählen bei der Sicherheit mit, zum Beispiel Cybersicherheit und Funktionen, die sich weiterentwickeln oder dazulernen.
  • Jedes erfasste Produkt braucht vor dem Verkauf einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, ist das zum Beispiel der Importeur oder ein Bevollmächtigter.
„Wir haben uns ausschließlich auf die EU-GPSR spezialisiert.“
Kurz gesagt:

Wer Verbraucherprodukte in der EU verkauft, muss deren Sicherheit belegen können. Nicht erfasst sind unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Ob Ihr Produkt betroffen ist, prüfen Sie am besten Produkt für Produkt.

Welche Produkte fallen unter die GPSR?

Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, mit wenigen Ausnahmen. Gibt es für ein bestimmtes Risiko spezielle EU-Regeln, gelten für dieses Risiko die speziellen Regeln; für alle anderen Aspekte kann weiterhin die GPSR gelten.

✓ Typische Produktgruppen, die zu prüfen sind

  • Möbel.
  • Bekleidung und Textilien.
  • Haushalts- und Küchenartikel.
  • Dekorationsartikel.
  • Handwerkzeuge.
  • Einfache Elektronikartikel, für die kein spezielles EU-Produktrecht gilt.
  • Kinderartikel und Spielzeug.
  • Schmuck und Accessoires.
  • Sport- und Freizeitartikel.
  • Garten- und Outdoorartikel.
  • Gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte.
  • Software und Apps, die für die Funktion des Produkts nötig sind.

✗ Ausgenommene Produkte

  • Human- und Tierarzneimittel.
  • Lebensmittel und Futtermittel.
  • Lebende Pflanzen und Tiere.
  • Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.
  • Pflanzenschutzmittel (Pestizide).
  • Verkehrsmittel, mit denen Verbraucher reisen und die ein Transportdienstleister selbst bedient.
  • Bestimmte Luftfahrzeuge – welche, legt eine Liste im EU-Luftfahrtrecht fest.
  • Antiquitäten.
  • Produkte, die vor der Nutzung repariert oder aufbereitet werden müssen – wenn sie klar als solche gekennzeichnet verkauft werden.
🌐 Alle Vertriebskanäle sind erfasst.

Ob Laden oder Fernabsatz: Die Prüfung, ob die GPSR gilt, ist dieselbe. Welche Unterlagen und Pflichten Sie konkret haben, hängt vom Produkt, seinen Risiken und Ihrer tatsächlichen Rolle in der Lieferkette ab.

Was hat sich gegenüber der alten Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD) geändert?

Die GPSR hat am 13. Dezember 2024 die alte Richtlinie 2001/95/EG abgelöst. Statt einer Richtlinie, die jedes EU-Land selbst umsetzen musste, gilt jetzt eine Verordnung direkt in der ganzen EU. Neu sind klare Regeln für technische Unterlagen, Online-Angebote und den verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU.

Stand: 1. September 2026. Grundlage sind der verbindliche Gesetzestext und die Leitlinien der EU-Kommission von 2025.

AspektGPSD — Richtlinie 2001/95/EGGPSR — Verordnung (EU) 2023/988
RechtsformEine EU-Richtlinie, die jedes Land in eigenes Recht umsetzen musste – in Deutschland unter anderem mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).Eine EU-Verordnung, die in allen EU-Ländern direkt gilt.
GeltungProdukte, die vor dem 13. Dezember 2024 nach den alten Regeln korrekt in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden (Übergangsregel).Gilt seit dem 13. Dezember 2024. Ob sie für ein Produkt gilt, hängt von Produkt und Risiko ab.
SicherheitsunterlagenAllgemeine Sicherheitspflichten für Hersteller und Händler.Hersteller müssen ausdrücklich eine interne Risikoanalyse machen, technische Unterlagen erstellen und diese zehn Jahre lang aufbewahren.
Online-HandelDie allgemeinen Sicherheitspflichten galten für alle Vertriebswege.Die GPSR regelt, wann ein Online-Angebot an Kunden in der EU gerichtet ist, welche Angaben ins Angebot gehören und welche Pflichten Online-Marktplätze haben.
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EUDie alte Richtlinie kannte keine vergleichbare Regel.Jedes erfasste Produkt braucht vor dem Verkauf einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU.

Entscheidend bleiben Produkt und Risiko: Für Risiken, die spezielles EU-Produktrecht schon abdeckt, ersetzt die GPSR dieses Recht nicht.

Mehr dazu in unserem Leitfaden zur Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, der von der GPSR abgelösten Richtlinie.

GPSR umsetzen: die sieben wichtigsten Schritte

Für Hersteller, Importeure und Händler sind das die sieben wichtigsten Schritte. Am besten arbeiten Sie sie der Reihe nach ab.

  1. Prüfen, ob Ihr Produkt betroffen ist. Ist es ein Verbraucherprodukt, und greift keine der Ausnahmen? Eine Duftkerze oder eine Handyhülle fällt zum Beispiel unter die GPSR, ein Lebensmittel nicht.
  2. Risiken prüfen und dokumentieren. Machen Sie vor dem Verkauf eine interne Risikoanalyse und erstellen Sie technische Unterlagen. Bewahren Sie beides zehn Jahre lang für die Behörden auf.
  3. Produkt rückverfolgbar machen. Bringen Sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes gut sichtbares Kennzeichen an.
  4. Herstellerangaben anbringen. Name oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören auf das Produkt – und nur wenn das nicht geht, auf die Verpackung oder ein Begleitdokument.
  5. Anleitung und Sicherheitshinweise beilegen. Legen Sie klare Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache bei, die das Zielland festlegt. In Deutschland heißt das: auf Deutsch.
  6. Online-Angebot vervollständigen. Zeigen Sie im Angebot gut sichtbar den Hersteller, bei Bedarf die verantwortliche Person in der EU, ein Produktfoto, die Produktart und die Produktkennung sowie die Warnhinweise.
  7. Beschwerden, Unfälle und Rückrufe vorbereiten. Richten Sie einen öffentlich erreichbaren Kontaktweg für Beschwerden ein, prüfen und dokumentieren Sie Beschwerden, melden Sie Unfälle über das Safety-Business-Gateway der EU und legen Sie fest, wie Sie ein Produkt im Ernstfall zurücknehmen oder zurückrufen.

Sitzt Ihr Unternehmen bereits in der EU, prüfen Sie Ihre Kennzeichnung mit unserer Kennzeichnungsprüfung.

Sitzt Ihr Unternehmen als Hersteller außerhalb der EU, brauchen Sie einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, zum Beispiel eine EU-Verantwortliche Person.

Wer hat Pflichten nach der GPSR?

Die GPSR verteilt die Pflichten nach Rollen in der Lieferkette. Ein Unternehmen kann für dasselbe Produkt mehrere Rollen haben – es kommt darauf an, was es tatsächlich tut.

🏭
Hersteller
Stellt her oder lässt herstellen – unter eigenem Namen oder eigener Marke
✍️
Bevollmächtigter
Handelt aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Herstellers
📦
Einführer (Importeur)
Bringt Produkte aus einem Drittland in der EU in Verkehr
🚚
Händler
Stellt das Produkt in der Lieferkette auf dem Markt bereit
🏷️
Fulfilment-Dienstleister
Kann unter bestimmten Voraussetzungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur sein
🛒
Anbieter eines Online-Marktplatzes
Hat eigene Pflichten als Plattform

⚠️ Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, entscheidet die tatsächliche Lieferkette, wer der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU ist: der Importeur, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Fulfilment-Dienstleister.

GPSR in der Praxis: B2B, Handwerk, Rückruf, Vorlagen, Bußgelder und Abmahnungen

Sind die Grundpflichten klar, stellen Hersteller und Händler meist diese sechs Fragen. Hier sind die Antworten in Kurzform. Die genauen Fundstellen im Gesetz finden Sie in der Tabelle am Ende der Seite.

Gilt die GPSR auch für B2B-Produkte?

Ja, sobald das Produkt bei Verbrauchern landen kann. Die GPSR erfasst nicht nur Produkte für Verbraucher, sondern auch solche, die Verbraucher absehbar benutzen – selbst wenn sie eigentlich für Profis gedacht sind. Ein Hinweis wie „nur für Gewerbekunden“ reicht deshalb allein nicht aus.

  • Typischer Grenzfall: Renovierungs- und Baumaterial, das auch im Baumarkt oder auf offenen Online-Marktplätzen an Privatkunden geht. Genau dieses Beispiel nennt die EU-Kommission in ihren Leitlinien.
  • Geschäftlich, nicht privat: Es zählt, ob Sie das Produkt im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit anbieten – egal ob gegen Geld oder kostenlos.
  • Online-Shop: Richtet sich Ihr Online-Angebot an Verbraucher in der EU, gilt die GPSR. Ob ein reiner B2B-Shop Privatkunden wirklich ausschließt, hängt davon ab, wie er deren Bestellungen in der Praxis verhindert.
  • Rein gewerbliche Produkte: Was vernünftigerweise nie bei Verbrauchern ankommt, fällt nicht unter die GPSR. In Deutschland gilt für solche Produkte ohne spezielle EU-Regeln aber weiter das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Ausführlich: Gilt die GPSR für B2B-Verkäufe? →

Handwerk, Einzelstücke und Maßanfertigungen: Gilt die GPSR auch hier?

Ja. Für Handgemachtes, Kleinserien oder Unikate gibt es keine Ausnahme. Wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, ist Hersteller – auch als Ein-Personen-Betrieb oder Etsy-Shop. Wer also Kerzen gießt und online verkauft, hat dieselben Grundpflichten wie eine Kerzenfabrik.

  • Risikoanalyse mit Augenmaß: Eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen brauchen Sie auch für ein Einzelstück. Testberichte oder angewandte Normen gehören aber nur hinein, wenn das bei den möglichen Risiken angemessen ist.
  • Keine Serienverfahren für Unikate: Verfahren, die bei jedem Stück gleichbleibende Sicherheit sichern, verlangt die GPSR nur bei Serienproduktion.
  • Kennzeichnung bleibt Pflicht: Auch ein Unikat braucht ein Kennzeichen, etwa eine Artikel- oder Seriennummer, und Ihre Herstellerangaben mit Postanschrift und E-Mail-Adresse.
  • Maßanfertigung und Reparatur: Wer auf Kundenwunsch anfertigt, bleibt Hersteller. Wer nur das Produkt eines Kunden in dessen Auftrag für dessen eigenen Bedarf ändert, wird dadurch nicht zum Hersteller.
  • Dienstleistungen: Reine Dienstleistungen fallen nicht unter die GPSR. Produkte, die Sie im Rahmen einer Dienstleistung liefern oder bereitstellen, aber schon.

Ausführlich: Produktsicherheitsverordnung für Handmade-Produkte – mit Vorlage →

Rückruf: Welche Abhilfe steht Verbrauchern zu?

Haben Sie als Hersteller Grund zur Annahme, dass Ihr Produkt gefährlich ist, müssen Sie sofort handeln: Korrekturmaßnahmen ergreifen – bis hin zu Rücknahme oder Rückruf –, Ihre Kunden informieren und die Behörden über das Safety-Business-Gateway der EU benachrichtigen. Für Importeure gelten entsprechende Pflichten.

  • Kunden direkt informieren: Betroffene Kunden, die Sie kennen, müssen Sie direkt und ohne Verzögerung informieren. Nutzen Sie dafür die Kundendaten, die Sie schon haben. Erreichen Sie nicht alle, verbreiten Sie den Rückruf zusätzlich über Website, soziale Medien und Verkaufsstellen.
  • Die Rückrufanzeige: Sie trägt die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“. Wörter wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“, die die Gefahr kleinreden, sind nicht erlaubt. Die EU-Kommission hat dafür eine Vorlage festgelegt.
  • Mindestens zwei Abhilfen zur Wahl: Der Kunde muss eine wirksame, kostenlose und zeitnahe Abhilfe bekommen und zwischen mindestens zwei Möglichkeiten wählen dürfen: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleicher Art mit mindestens gleichem Wert und gleicher Qualität oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises.
  • Ausnahme und Rückfallposition: Nur eine Abhilfe dürfen Sie anbieten, wenn die anderen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären. Klappen Reparatur oder Ersatz nicht in angemessener Zeit, hat der Kunde immer Anspruch auf Erstattung.
  • Keine Kosten für Kunden: Versand- und Rücksendekosten zahlt nicht der Kunde. Produkte, die sich nicht transportieren lassen, müssen Sie abholen lassen.

Ausführlich: Ablauf eines GPSR-Produktrückrufs und die Meldefristen →

GPSR-Vorlage und Muster: Was gibt es offiziell?

Eine amtliche Pflichtvorlage für die gesamte GPSR-Dokumentation gibt es nicht. Zwei offizielle Hilfen können Sie aber nutzen:

  • Leitlinien der EU-Kommission: Sie enthalten ein Muster für technische Unterlagen und Checklisten für jede Rolle: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister, die verantwortliche Person in der EU und Online-Marktplätze. Das Muster ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben.
  • Vorlage für Rückrufanzeigen: Diese Vorlage hat die Kommission in einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt.
Muster: Diese GPSR-Angaben gehören auf Produkt, Verpackung und ins Online-Angebot
AngabeInhaltWo?
HerstellerName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-AdresseAuf dem Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitdokument; außerdem im Online-Angebot
Verantwortliche Person in der EU (wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-AdresseAuf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument; außerdem im Online-Angebot
Importeur (falls vorhanden)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-AdresseAuf dem Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitdokument
ProduktkennungTypen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes gut sichtbares KennzeichenAuf dem Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitdokument; im Online-Angebot als Produktkennung
Online-AngebotProduktfoto, Produktart und weitere ProduktkennungenIm Online-Angebot
Warnhinweise und SicherheitsinformationenAnleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziellands, in Deutschland auf DeutschAuf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument; Warnhinweise auch im Online-Angebot

Ausführlich: Was die technischen Unterlagen nach GPSR enthalten müssen →

Bußgelder in Deutschland: Was seit dem 19. Februar 2026 gilt

Die GPSR selbst nennt keine Bußgeldbeträge – die legt jedes EU-Land selbst fest. Deutschland hat dafür das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geändert. Die neuen Regeln gelten seit dem 19. Februar 2026.

  • Wer kontrolliert: Zuständig sind in der Regel die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer.
  • Was ein Bußgeld auslösen kann: Zum Beispiel eine fehlende oder unvollständige Risikoanalyse oder technische Unterlage, eine fehlende Produktkennung oder Herstellerangabe, fehlende Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur, ein unvollständiges Online-Angebot oder ein nicht gemeldeter Unfall. Schon Fahrlässigkeit reicht.
  • Wie hoch: Bis zu 100.000 Euro, wenn ein Hersteller eine nötige Korrekturmaßnahme nicht ergreift oder ein Importeur sie nicht sicherstellt. In allen anderen Fällen bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine festen Sätze.
  • Wann es strafbar wird: Wer einen dieser beiden schweren Verstöße vorsätzlich und beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar. Dann drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
  • Deutsch ist Pflicht: Anleitungen, Sicherheitsinformationen und die Warnhinweise im Online-Angebot müssen in Deutschland auf Deutsch sein.
  • Online-Marktplätze: Für bestimmte Pflichten von Online-Marktplätzen gibt es eigene Bußgelder im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Ausführlich: Folgen eines GPSR-Verstoßes – Bußgelder, Rückruf und Korrektur →

Abmahnungen: das zusätzliche Risiko aus dem Wettbewerbsrecht

In Deutschland können nicht nur Behörden gegen Verstöße vorgehen. Auch Mitbewerber und bestimmte Verbände können Sie abmahnen, wenn Pflichtangaben oder Kennzeichnung fehlen, und verlangen, dass Sie den Verstoß abstellen. Ob eine bestimmte GPSR-Pflicht abmahnfähig ist, entscheiden im Streitfall die Gerichte – von Fall zu Fall.

  • Wer abmahnen darf: Unter anderem Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Kammern. Vor einer Klage sollen sie zuerst abmahnen.
  • Wer die Kosten trägt: Geht es um Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel, können Mitbewerber keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. Abstellen müssen Sie den Verstoß trotzdem.
  • Vorsorge: Vollständige Pflichtangaben auf dem Produkt und im Online-Angebot senken nicht nur das Bußgeld-, sondern auch das Abmahnrisiko.

Ausführlich: Die Pflichtangaben im Online-Angebot →

Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, braucht jedes erfasste Produkt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU, bevor es dort auf den Markt kommt. So übernimmt die Grüner Baum GmbH diese Rolle als EU-Verantwortliche Person →

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Seit dem 13. Dezember 2024. Als EU-Verordnung gilt sie direkt in allen EU-Ländern, ohne dass sie in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Ob Ihr Produkt unter die GPSR, unter spezielle EU-Regeln oder – für verschiedene Risiken – unter beide fällt, prüfen Sie trotzdem Produkt für Produkt.

Was bedeutet die Abkürzung GPSR?

GPSR steht für General Product Safety Regulation, auf Deutsch Allgemeine Produktsicherheitsverordnung oder kurz Produktsicherheitsverordnung. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 die Grundregeln für sichere Verbraucherprodukte in der EU setzt. Nicht verwechseln sollten Sie sie mit dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Wie weit reicht der Anwendungsbereich der GPSR?

Die GPSR gilt für Produkte, die in der EU auf den Markt kommen oder dort angeboten werden, soweit keine Ausnahme greift. Regelt ein spezielles EU-Gesetz ein bestimmtes Risiko, gilt für dieses Risiko das spezielle Gesetz und für alle übrigen Aspekte die GPSR. Den Anwendungsbereich prüfen Sie deshalb für jedes Produkt und jedes Risiko einzeln.

Hat die GPSR die GPSD ersetzt?

Ja. Die GPSR hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, oft GPSD genannt, zum 13. Dezember 2024 aufgehoben. Produkte, die vor diesem Datum nach den alten Regeln korrekt in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden; für alles, was danach in Verkehr kommt, gilt die GPSR.

Welche Produkte fallen unter die GPSR?

Grundsätzlich alle Verbraucherprodukte – neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete. Dazu kommen Produkte für Profis, die absehbar bei Verbrauchern landen, etwa Renovierungsmaterial aus dem Baumarkt. Gibt es für ein Risiko spezielle EU-Regeln, gelten insoweit diese; eine grobe Produktkategorie allein sagt deshalb noch nicht, welche Regeln für Ihr Produkt gelten.

Wer hat Pflichten nach der GPSR?

Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler haben je nach Rolle eigene Pflichten, Online-Marktplätze ebenfalls. Zusätzlich braucht jedes erfasste Produkt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU. Ihre Rolle richtet sich danach, was Sie tatsächlich tun: Wer über einen Marktplatz verkauft, behält seine Pflichten als Hersteller, Importeur oder Händler.

Gibt es ein einheitliches GPSR-Zertifikat?

Nein, ein amtliches GPSR-Zertifikat für alle Produkte gibt es nicht. Sie belegen die Sicherheit mit Nachweisen zu Ihrem Produkt: technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung sowie Prüfberichte oder Erklärungen, wo andere EU-Gesetze sie verlangen. Ein Dokument, das als „GPSR-Zertifikat“ verkauft wird, ersetzt diese Nachweise nicht.

Welche Pflichten hat ein Hersteller nach der GPSR?

Hersteller müssen ihr Produkt sicher entwerfen und herstellen, vor dem Verkauf die Risiken analysieren, technische Unterlagen erstellen und diese zehn Jahre aufbewahren. Das Produkt braucht eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen. Außerdem brauchen Hersteller einen Kontaktweg für Beschwerden, müssen bei Gefahr sofort Korrekturmaßnahmen ergreifen und Unfälle über das Safety-Business-Gateway der EU melden.

Was ist der Unterschied zwischen GPSR und ProdSG?

Die GPSR ist eine EU-Verordnung und gilt in Deutschland direkt. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist ein deutsches Gesetz: Es schreibt unter anderem Sicherheitsinformationen auf Deutsch vor, macht grundsätzlich die Behörden der Bundesländer zuständig und legt die Bußgelder und Strafen bei GPSR-Verstößen fest. Für Produkte ohne spezielle EU-Regeln, die nicht unter die GPSR fallen, gilt es zudem eigenständig.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Jede Aussage auf dieser Seite lässt sich hier nachprüfen: Thema, genaue Fundstelle und Link zum amtlichen Text. Im Text oben verzichten wir bewusst auf Paragrafen und Artikelnummern.

ThemaRechtsgrundlageAmtlicher Text
Was die GPSR ist, seit wann und wo sie giltVerordnung (EU) 2023/988 (GPSR); Geltung ab 13. Dezember 2024 und unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten: Art. 52GPSR auf EUR-Lex
Nur sichere Produkte; wann ein Produkt sicher ist; Software, Cybersicherheit und lernende FunktionenArt. 3 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6 GPSR (digitale Funktionen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. g und h)GPSR auf EUR-Lex
Anwendungsbereich, Vorrang spezieller EU-Regeln, gebrauchte und reparierte ProdukteArt. 2 Abs. 1 und 3 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Ausgenommene Produkte, darunter bestimmte LuftfahrzeugeArt. 2 Abs. 2 GPSR; Luftfahrzeuge: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h GPSR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1139GPSR auf EUR-Lex
Verordnung (EU) 2018/1139
Was als Produkt gilt: B2B-Grenzfälle, Dienstleistungen, GeschäftstätigkeitArt. 3 Nr. 1 und Nr. 6 GPSR; Beispiel Heimwerkermarkt: Leitlinien der Kommission C/2025/6233 zu Art. 3 Nr. 1GPSR auf EUR-Lex
Leitlinien C/2025/6233
Online-Handel: wann ein Angebot an Verbraucher in der EU gerichtet istArt. 4 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Rollen in der Lieferkette; wer Hersteller ist; Maßanfertigung und Änderungen im KundenauftragArt. 3 Nr. 8 GPSR (Hersteller); Pflichten: Art. 9 bis 12 GPSR; Änderungen durch oder für Verbraucher: Art. 13 Abs. 3 Buchst. c GPSRGPSR auf EUR-Lex
Interne Risikoanalyse, technische Unterlagen, zehn Jahre Aufbewahrung, SerienfertigungArt. 9 Abs. 2 (mit Unterabs. 2), Abs. 3 und Abs. 4 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Produktkennung, Herstellerangaben, Anleitung und Sicherheitsinformationen, Angaben des ImporteursArt. 9 Abs. 5, 6 und 7 GPSR; Importeur: Art. 11 Abs. 3 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Pflichtangaben im Online-AngebotArt. 19 Buchst. a bis d GPSRGPSR auf EUR-Lex
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU (Verantwortliche Person), seine Aufgaben und Angaben auf dem ProduktArt. 16 GPSR; Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über MarktüberwachungGPSR auf EUR-Lex
Verordnung (EU) 2019/1020
Pflichten von Online-Marktplätzen und Bußgelder dafür in DeutschlandArt. 22 GPSR; Bußgelder für Pflichten nach Art. 22 Abs. 7 bis 9 GPSR: § 33 Abs. 5a DDGGPSR auf EUR-Lex
Digitale-Dienste-Gesetz, § 33
Korrekturmaßnahmen, Kontaktweg und Beschwerden, Unfallmeldung über das Safety-Business-GatewayArt. 9 Abs. 8, 11 und 12 GPSR; Importeure: Art. 11 Abs. 8 GPSR; Unfälle: Art. 20 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Rückruf: Kundeninformation, Rückrufanzeige, Abhilfen, keine Kosten für VerbraucherArt. 35 Abs. 1 und 4, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, 2 und 5 GPSR; Vorlage: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 auf Grundlage von Art. 36 Abs. 3 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435
Muster für technische Unterlagen und Checklisten je RolleBekanntmachung der Kommission C/2025/6233 (Leitlinien für Unternehmen zur GPSR)Leitlinien C/2025/6233
Bußgelder und Strafen in DeutschlandArt. 44 GPSR; § 28 Abs. 2 ProdSG (Verstöße); § 28 Abs. 3 ProdSG: bis 100.000 Euro bei Verstößen gegen Art. 9 Abs. 8 Buchst. a oder Art. 11 Abs. 8 Buchst. b GPSR, sonst bis 10.000 Euro; § 29 ProdSG (Strafvorschrift); Änderungsgesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29, in Kraft seit 19. Februar 2026ProdSG § 28
ProdSG § 29

BGBl. 2026 I Nr. 29
Zuständige Behörden, deutsche Sprache, Produkte außerhalb der GPSR in Deutschland§ 25 Abs. 1 ProdSG (Behörden der Länder); § 6 ProdSG (Sprache); § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 ProdSG (nicht harmonisierte Produkte); Sprache des Ziellands: Art. 9 Abs. 7 GPSRProduktsicherheitsgesetz
ProdSG § 6
Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Abmahnkosten§§ 3a, 5a und 5b Abs. 4 UWG (Unlauterkeit); § 8 Abs. 1 und 3 UWG (Anspruchsberechtigte); § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 UWG (Abmahnung, Kosten)Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ablösung der alten Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD) und ÜbergangsregelArt. 50 und 51 GPSR; Richtlinie 2001/95/EGGPSR auf EUR-Lex
Richtlinie 2001/95/EG

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