EU Responsible Person — Mit Sitz in Deutschland, direkt
Seit dem 13. Dezember 2024 ist die Benennung einer Verantwortlichen Person (Responsible Person) nach Artikel 16 für jeden außerhalb der EU ansässigen Hersteller, der Produkte auf den EU-Markt bringt, verpflichtend. Als Grüner Baum GmbH übernehmen wir diese Rolle direkt über unsere in Deutschland ansässige GmbH — ohne Zwischenkette.
Was ist eine Verantwortliche Person?
Die EU-Verantwortliche Person (EU Responsible Person) ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die jeder außerhalb der EU ansässige Hersteller nach Artikel 16 der Produktsicherheitsverordnung GPSR (EU) 2023/988 benennen muss, bevor er Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt. Sie hält die technischen Unterlagen bereit, ist Ansprechpartnerin der Marktüberwachungsbehörden und meldet Sicherheitsprobleme. Die Pflicht gilt seit dem 13. Dezember 2024.
Sind Verantwortliche Person und Bevollmächtigter (Authorised Representative) dasselbe?
Nein. Artikel 3 der GPSR definiert die Rollen der Wirtschaftsakteure getrennt: Die Verantwortliche Person trägt die Produktsicherheitsaufgaben aus Artikel 16; der Bevollmächtigte ist eine eigene Rolle, die der Hersteller per schriftlichem Mandat benennt. Ein Bevollmächtigter kann die Aufgaben nach Artikel 16 übernehmen — rechtlich identisch sind die beiden Begriffe jedoch nicht.
| Verantwortliche Person (Responsible Person) | Bevollmächtigter (Authorised Representative) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | GPSR (EU) 2023/988, Artikel 16 | Definition in Artikel 3 GPSR + schriftliches Mandat des Herstellers |
| Wer benennt? | Der außerhalb der EU ansässige Hersteller; die benannte Person muss in der EU niedergelassen sein | Der Hersteller per schriftlichem Mandat |
| Umfang | Produktsicherheitsaufgaben aus Artikel 16: technische Unterlagen, Behördenkommunikation, Sicherheitsmeldungen | Auf das Mandat beschränkte Aufgaben; kann Artikel-16-Aufgaben übernehmen, die Rollen sind aber nicht identisch |
Reicht eine einzige Verantwortliche Person für die gesamte EU?
Ja. Die Verantwortliche Person wird einmal benannt, und die Benennung gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Da die GPSR eine Verordnung ist, gilt sie in jedem Mitgliedstaat unmittelbar; eine länderweise Benennung ist nicht erforderlich. Eine in Deutschland niedergelassene Verantwortliche Person deckt zum Beispiel auch Ihre Verkäufe in Frankreich, Italien oder Polen ab.

Wer unterliegt der GPSR-Verantwortung?
GPSR betrifft nicht nur Hersteller, sondern alle Beteiligten, die am Marktzugang eines Produkts in der EU beteiligt sind. Alle Vertriebskanäle (stationär und online) sind eingeschlossen.
Für die GPSR-Konformität
erforderliche Dokumente
Alle fünf folgenden Schritte müssen vollständig dokumentiert vorliegen. Bereits ein fehlender Schritt bedeutet Nichtkonformität.
Physische, chemische und biologische Risiken; Brennbarkeit, Schnitt-, Erstickung- und Kippszenarien müssen schriftlich bewertet und archiviert werden.
Produktbeschreibung, verwendete Materialien, Herstellungsinformationen, Prüfberichte, Risikoanalyse und Konformitätserklärung müssen vollständig erstellt werden.
Hersteller-/Importeurangaben, EU-Kontaktadresse, Serien-/Chargennummer und Warnhinweise müssen auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben werden. Die Sprache des Verkaufslandes (einschließlich Deutsch) ist verpflichtend.
Bei Herstellung außerhalb der EU verpflichtend: Eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person (Art. 16 GPSR) muss benannt und ihre Kontaktdaten angegeben werden.
Kundenbeschwerden erfassen, Behörden bei Risikofeststellung benachrichtigen und bei Bedarf einen Produktrückrufplan als schriftliches Verfahren bereithalten. Das Fehlen dieses Verfahrens löst regulatorische Sanktionen aus.
Was umfasst unser Verantwortliche-Person-Dienst?
Vollständige Erfüllung der Artikel-16-Pflichten; das operative Management läuft direkt über die Grüner Baum GmbH.
Warum mit einer in Deutschland ansässigen GmbH arbeiten?
Die Verantwortliche Person muss innerhalb der EU ansässig sein — rechtliche Pflicht. Doch nicht jede „in der EU ansässige" Firma hat denselben Zugang zu den Behörden. Deutschland bringt operative Vorteile.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist die EU-Verantwortliche Person (Responsible Person)?
Die EU-Verantwortliche Person (Responsible Person, RP) ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die gemäß Artikel 16 der GPSR (EU) 2023/988 im Auftrag eines Herstellers außerhalb der EU handelt. Die RP ist zuständig für die Aufbewahrung der technischen Dokumentation, die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden sowie die Koordination von Sicherheitsmeldungen und Rückrufen.
Wann ist die Benennung einer Verantwortlichen Person Pflicht?
Die Pflicht gilt für alle Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Sie ist seit dem 13. Dezember 2024 verbindlich. Ein EU-ansässiger Importeur kann in bestimmten Fällen die Funktion der Verantwortlichen Person übernehmen, sofern dies schriftlich vereinbart ist und die Compliance-Verantwortlichkeiten klar geregelt sind.
Kann eine Verantwortliche Person für mehrere Marken tätig sein?
Ja. Eine Verantwortliche Person kann gleichzeitig für mehrere Hersteller, Marken oder Produktkategorien tätig sein. Entscheidend ist, dass die technischen Unterlagen für jede Produktgruppe separat geführt werden und die markenspezifischen EU-Compliance-Anforderungen lückenlos erfüllt werden. Die Grüner Baum GmbH übernimmt die RP-Funktion für Hersteller aus der Türkei, China und anderen Drittstaaten.
Welche Pflichten hat die Verantwortliche Person nach Artikel 16?
Gemäß Artikel 16 GPSR muss die Verantwortliche Person die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aufbewahren, mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren, Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach der ersten Bereitstellung des Produkts auf dem EU-Markt führen, Sicherheitsvorfälle innerhalb von 3 Werktagen melden und sicherstellen, dass das Produkt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 9 erfüllt.
Was kostet ein Responsible-Person-Service?
Die Preisgestaltung richtet sich nach Produktkategorie, Anzahl der SKUs und erforderlichem Dokumentationsumfang. Für mehrere SKUs werden Jahrespauschalen zu Paketpreisen angeboten. Hochrisikoprodukte wie Elektrogeräte oder Spielzeug erfordern eine umfangreichere Dokumentation und können die Preisgestaltung beeinflussen. Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Angebot über unser Kontaktformular.
Kann mein EU-Importeur als Verantwortliche Person auftreten?
Ja, gemäß Artikel 16(2) GPSR kann ein in der EU ansässiger Importeur auf Basis einer schriftlichen Bevollmächtigung die Funktion der Verantwortlichen Person übernehmen. Dies bedeutet jedoch, dass der Importeur die vollständigen RP-Rechtspflichten einschließlich Dokumentationspflichten und Meldepflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden akzeptiert. Diese Vereinbarung muss vertraglich eindeutig geregelt sein.
Welche Dokumente muss die Verantwortliche Person aufbewahren?
Die Verantwortliche Person muss folgende Unterlagen aufbewahren: EU-Konformitätserklärung (DoC), technische Dokumentation für alle zutreffenden EU-Richtlinien und Verordnungen, das Bevollmächtigungsschreiben des Herstellers sowie Prüfberichte und Risikobeurteilungsunterlagen, die die Produktsicherheit belegen. Diese Dokumente müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt und auf Anforderung einer Marktüberwachungsbehörde unverzüglich vorgelegt werden.
In welchen Sprachen muss die Verantwortliche Person kommunizieren?
Die Verantwortliche Person muss in der Lage sein, mit den Marktüberwachungsbehörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten in der jeweiligen Amtssprache oder einer von der Behörde akzeptierten Sprache zu kommunizieren. Für Produkte, die in deutschsprachigen Märkten (Deutschland, Österreich, Schweiz) vertrieben werden, ist Deutsch zwingend erforderlich. Die Grüner Baum GmbH ist in Deutschland ansässig und führt alle behördlichen Korrespondenzen in der Landessprache.
Übernimmt Ihr Team alle Pflichten nach Artikel 16?
Ja. Als Grüner Baum GmbH übernehmen wir die Rolle der Verantwortlichen Person mit unserer eigenen Rechtsperson — keine Zwischenkette, keine Übertragung auf Dritte. Aufbewahrung der technischen Unterlagen, Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden, Safety-Gate-Meldungsverfolgung, Rückruf-Prozessunterstützung, mehrsprachige Korrespondenz — der gesamte Artikel 16 läuft über eine einzige Rechtspersönlichkeit. Daten- und Prozesssicherheit liegen in unserer Verantwortung.
Für welche Produktsektoren erbringen Sie diesen Dienst?
Wir betreuen alle von der GPSR erfassten Verbraucherproduktkategorien: Textil und Bekleidung, Heimtextil, Möbel und Dekoration, Haushalts- und Küchenartikel, Kleinelektrogeräte und Zubehör, Spielzeug und Kinderprodukte, Körperpflege und Kosmetik, Geschenkartikel, Musikinstrumente und Zubehör. Bei Produkten mit Spezialgesetzgebung (Spielzeugrichtlinie, Kosmetikverordnung) erfolgt zusätzlich zur GPSR auch die Auslegung der relevanten Sektorvorschriften.
Erfordert die Benennung einer Verantwortlichen Person einen schriftlichen Vertrag?
Ja. Nach Artikel 16 muss der Hersteller die Verantwortliche Person mit einer schriftlichen Vollmacht (Letter of Authorisation, LoA) offiziell benennen. Diese Vollmacht definiert: Produktbereich, der RP übertragene Pflichten, Geltungsdauer und Kündigungsbedingungen. Die Vollmacht wird durch einen schriftlichen Dienstleistungsvertrag ergänzt; wir richten diesen rechtlichen Rahmen zu Beginn der Zusammenarbeit in einem Schritt ein.
Wer trifft die Rückrufentscheidung — wir oder Sie?
Die Rückrufentscheidung verbleibt beim Hersteller; die Verordnung definiert den entscheidungsbefugten Akteur als den Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt. Als Verantwortliche Person: (1) erfüllen wir bei Risikoerkennung Ihre Meldepflicht nach Artikel 16(4) gegenüber der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von 3 Werktagen, (2) bei einer Rückrufentscheidung planen wir die Verbraucherkommunikation, das Berichtswesen gegenüber den Behörden und den operativen Ablauf, (3) koordinieren wir den Prozess über die EU-Mitgliedstaaten hinweg.
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Wir beantworten alle Ihre Fragen zur GPSR-Konformität und zur EU-Verantwortlichen Person.
Kontaktieren Sie uns →Quellen
- Regulation (EU) 2023/988 (GPSR), Art. 16 — EUR-Lex — Offizieller Volltext der EU-Produktsicherheitsverordnung (EUR-Lex). Zu den Pflichten der Verantwortlichen Person siehe Artikel 16.
- European Commission — Safety Gate — Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission für gefährliche Produkte; offizielle Quelle für Rückrufe und Sicherheitsmeldungen in der EU.