Grüner Baum GmbH · Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim – Deutschland
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EU-Verantwortliche Person mit Sitz in Deutschland

Fällt Ihr Produkt unter die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), braucht es ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU, bevor es dort auf den Markt kommt. Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, übernimmt die Grüner Baum GmbH aus Deutschland diese Rolle per schriftlichem Mandat – als EU-Verantwortliche Person.

Deutsche GmbH · Dienstleister im Amazon SPN · Jahrespakete ab 249 €

Welche Leistung als EU-Verantwortliche Person passt zu Herstellern außerhalb der EU?

Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, übernimmt die Grüner Baum GmbH aus Deutschland für Sie die Rolle der EU-Verantwortlichen Person – per schriftlichem Mandat als Bevollmächtigter, wenn das für Ihr Produkt der passende Weg ist. Die Jahrespakete beginnen bei 249 € für eine akzeptierte risikoarme Produktfamilie; innerhalb jeder akzeptierten Familie ist die Zahl der SKUs unbegrenzt. Wir nehmen ein Mandat erst an, wenn wir Produkt, Hersteller, Lieferkette und Ihre vorhandenen Sicherheitsunterlagen geprüft haben. Sie erhalten eine Dienstleistung, kein Produktzertifikat.

Die Leistung der Grüner Baum GmbH auf einen Blick

Dies sind die veröffentlichten Leistungsbedingungen der Grüner Baum GmbH. Produktspezifisches EU-Recht oder ein höheres Risiko können Aufwand und Preis verändern.

LeistungsmerkmalVeröffentlichte Bedingungen
VertragspartnerGrüner Baum GmbH, HRB 52165, Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim, Deutschland. Das Mandat schließen Sie direkt mit der deutschen Gesellschaft.
Einstiegspreis249 € pro Jahr für eine akzeptierte risikoarme Produktfamilie; unbegrenzte SKUs innerhalb jeder akzeptierten Familie.
Leistungen im Starter-PaketBenennung als EU-Verantwortliche Person per schriftlichem Mandat, erste Risikoanalyse, wöchentliche Safety-Gate-Überwachung und ein Schriftwechsel mit einer Marktüberwachungsbehörde pro Vertragsjahr.
Prüfung vor AnnahmeVor Annahme des Mandats prüfen wir Hersteller, Lieferkette, Verwendungszweck, Produktrisiko, technische Unterlagen, Kennzeichnung und die Daten des Online-Angebots.
Geltung in der EUEine einmal benannte Verantwortliche Person kann dasselbe Produkt für die gesamte EU abdecken. Sprache, Warnhinweise und produktspezifische Vorschriften sind dennoch für jeden Zielmarkt zu prüfen.
LeistungsgrenzenKein automatisches Konformitätszertifikat und keine Garantie für eine Freigabe durch Marktplätze, Zoll oder Behörden. Produkte mit hohem Risiko oder mit spezialgesetzlicher Regelung erhalten nach Prüfung ein individuelles Angebot.

Wie vergleicht man Anbieter einer EU-Verantwortlichen Person?

Vergleichen Sie, welche Gesellschaft in der EU Ihr Vertragspartner ist, welcher Produktumfang schriftlich festgelegt wird, was vor der Annahme geprüft wird, welche Unterstützung es bei Behördenanfragen gibt, welche Ausschlüsse gelten und wie hoch der vollständige Jahrespreis ist. Eine günstige reine Adressleistung ist nicht dasselbe wie ein produktbezogenes Mandat, das die Prüfung von Unterlagen und die Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen umfasst.

KriteriumWas ein Anbieter offenlegen sollteGrüner Baum GmbH
Vertragspartner in der EUEingetragene Gesellschaft, physische Anschrift in der EU und direkter Vertragspartner.Deutsche GmbH, HRB 52165, direktes Mandat ohne Vermittler.
Die richtige Rolle in der EUOb für Ihr Produkt der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister die verantwortliche Rolle übernehmen sollte.Prüfung der Lieferkette, bevor ein schriftliches Mandat als Bevollmächtigter angenommen wird.
Vereinbarter UmfangBenannte Produkte oder Produktfamilien, Umgang mit SKUs und schriftliche Ausschlüsse.Angenommene Produktfamilien und Aufgaben werden im schriftlichen Mandat festgehalten.
Unterlagen und KennzeichnungWas geprüft wird, bevor die Angaben des Anbieters verwendet werden dürfen.Lücken in technischen Unterlagen, Risikoanalyse, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Online-Angebot benennen wir vor dem Start.
Behördenanfragen und SicherheitsvorfälleWer Behördenanfragen erhält und was bei einem Sicherheitsproblem geschieht.Behördenkontakt, Safety-Gate-Überwachung und Unterstützung bei Korrekturmaßnahmen im vereinbarten Umfang.
Preis und AusschlüsseJahres- oder Einmalmodell, enthaltener Produktumfang, Zusatzleistungen und Verlängerung.Veröffentlichte Jahrespakete ab 249 €; Sonderrecht und höheres Risiko werden gesondert bewertet.

Was zehn Anbieter tatsächlich veröffentlichen — belegte Marktübersicht →

Anbieter vergleichen: Preis, Abrechnungseinheit und enthaltene Leistungen

Sind Verantwortliche Person und Bevollmächtigter (Authorised Representative) dasselbe?

Nein. Die Verantwortliche Person ist das Unternehmen mit Sitz in der EU, das nach der GPSR für Ihr Produkt verantwortlich ist. Ein Bevollmächtigter ist eine eigene Rolle: Sie entsteht erst durch ein schriftliches Mandat des Herstellers. Ein Bevollmächtigter kann Ihre Verantwortliche Person sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Mandat diese Aufgaben abdeckt – die Rolle können aber auch der Einführer (Importeur) oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister übernehmen.

Verantwortliche Person (Responsible Person)Bevollmächtigter (Authorised Representative)
RechtsgrundlageDie GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) selbst: Pflicht für jedes erfasste ProduktSchriftliches Mandat des Herstellers; den Begriff legt die GPSR fest
Wer benennt?Der Hersteller mit Sitz außerhalb der EU; die benannte Person muss in der EU niedergelassen seinDer Hersteller durch schriftliches Mandat
UmfangProduktsicherheitsaufgaben nach der GPSR: technische Unterlagen, Kommunikation mit Behörden, SicherheitsmeldungenAuf das Mandat beschränkte Aufgaben; kann die Aufgaben der Verantwortlichen Person übernehmen, die Rollen sind aber nicht identisch

Sie suchen gezielt ein Mandat als Bevollmächtigter? Zu unserer Seite EU-Bevollmächtigter →

Diese Seite zeigt, wie die Grüner Baum GmbH aus Deutschland Produktumfang, Unterlagen und die Rolle der Verantwortlichen Person in der Praxis prüft. Geprüft von Hatice Muazzez Bodur →

Wie läuft die Benennung als EU-Verantwortliche Person bei Grüner Baum ab?

Die Grüner Baum GmbH arbeitet in vier Schritten, jeweils bezogen auf Ihr Produkt. Die Angaben der Verantwortlichen Person erhalten Sie erst, wenn wir die passende Rolle, den Produktumfang und Ihre vorhandenen Unterlagen geprüft und angenommen haben.

  1. Produktumfang übermitteln

    Nennen Sie uns Hersteller, Produktfamilien, Materialien, Verwendungszweck, Verkaufskanäle und Zielmärkte in der EU.

  2. Rolle und Unterlagen prüfen

    Wir prüfen, wer in der EU für Ihr Produkt verantwortlich sein sollte, welche Produktregeln zusätzlich gelten und ob Risikonachweise, technische Unterlagen und Kennzeichnung vollständig sind.

  3. Lücken schließen und Mandat unterzeichnen

    Korrekturen, angenommene Produkte, Aufgaben, Ausschlüsse und Jahrespreis werden vor der Unterzeichnung schriftlich festgehalten.

  4. Leistung starten

    Sie erhalten die Angaben der Verantwortlichen Person für die freigegebenen Etiketten und Online-Angebote; danach beginnen Überwachung und Behördenunterstützung.

Kritische Safety-Gate-Warnungen: unsere Reaktionszusage

Diese Reaktionszeiten sind operative Servicezusagen der Grüner Baum GmbH an ihre Kunden. Sie sind keine gesetzlichen Meldefristen und rechtfertigen kein Abwarten, wenn das Gesetz sofortiges Handeln verlangt.

Sofort

Kritischen Treffer mit direktem Produktbezug vorrangig bearbeiten.

Innerhalb von 2 Stunden

Warnmeldung im Detail prüfen und abgleichen.

Innerhalb von 4 Stunden

Hersteller per E-Mail und Telefon informieren.

Innerhalb von 24 Stunden

Betroffene Chargen ermitteln und einen Verkaufsstopp prüfen.

Innerhalb von 48 Stunden

Bei Bedarf eine Vorabinformation für die Behörden vorbereiten.

Innerhalb von 72 Stunden

Mit dem Hersteller einen Plan für Korrekturmaßnahmen erstellen.

Innerhalb von 4 Werktagen

Falls erforderlich, die Meldung über das Safety-Business-Gateway unterstützen.

Welche gesetzliche Pflicht und Frist im Einzelfall gilt, prüfen wir für den konkreten Vorfall, den Wirtschaftsakteur und das Produkt gesondert.

Was umfasst unsere Leistung als Verantwortliche Person?

Den Aufgabenumfang legen wir für jedes Produkt im schriftlichen Mandat fest; die eigenen GPSR-Pflichten des Herstellers bleiben bestehen.

📋
Technische Unterlagen und Dokumentenverwaltung
Wir bewahren EU-Konformitätserklärung (DoC), technische Unterlagen, Prüfberichte und Risikobewertungen auf und legen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage umgehend vor.
🏛️
Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden
Im Rahmen des vereinbarten Mandats nehmen wir die amtliche Korrespondenz der Marktüberwachungsbehörden der Länder, gegebenenfalls der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten entgegen und koordinieren sie.
🛡️
Safety-Gate-Monitoring (RAPEX)
Wir filtern die wöchentlichen Safety-Gate-Meldungen der Europäischen Kommission nach Ihrem Produktportfolio und weisen Sie frühzeitig auf Risikofälle hin.
📞
Unterstützung bei Rückrufen
Kann ein Produkt gefährlich sein, informieren wir den Hersteller, unterstützen im Rahmen des vereinbarten Mandats Meldungen über das Safety-Business-Gateway und arbeiten bei Korrekturmaßnahmen mit den Behörden zusammen.
🌐
Mehrsprachige Kommunikation
Operative Unterstützung auf Deutsch, Türkisch, Englisch und Chinesisch; amtliche Korrespondenz können wir auch in der Sprache des jeweiligen EU-Mitgliedstaats führen.

Was bringt ein Anbieter mit Sitz in Deutschland in der Praxis?

Die GPSR verlangt einen Sitz in der EU – nicht zwingend in Deutschland. Mit der deutschen Grüner Baum GmbH haben Sie einen klar benannten Vertragspartner, direkte Korrespondenz auf Deutsch und eine Leistung ohne Zwischenhändler.

🇩🇪
In Deutschland eingetragene GmbH
Grüner Baum GmbH · HRB 52165 (Amtsgericht Mainz) · Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim. Eingetragen in der größten Volkswirtschaft der EU.
🏛️
Behördenkorrespondenz auf Deutsch
Schreiben deutscher Behörden bearbeiten wir direkt. Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten koordinieren wir im Rahmen des angenommenen Mandats und in der Sprache, die der Fall erfordert.
🗣️
Operatives Team in Deutschland
Unser Team in Deutschland verwaltet die Unterlagen zu angenommenen Produkten und die deutschsprachige Korrespondenz selbst. Eine Niederlassung in der EU verschafft keinen bevorzugten Zugang zu Behörden.
🤝
Direkte Leistung ohne Zwischenhändler
Wir übernehmen die Rolle der Verantwortlichen Person mit unserer eigenen Gesellschaft – ohne zwischengeschaltete Dritte. Für Prozesse und Datensicherheit sind wir vollständig selbst verantwortlich.

Häufig gestellte Fragen

Was brauche ich, um in Europa zu verkaufen?

Sie brauchen für Ihr Produkt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, Unterlagen zur Produktsicherheit wie Risikoanalyse und technische Dokumentation, eine Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben und vollständige Sicherheitsinformationen in jedem Online-Angebot. Umsatzsteuer, Zoll und Herstellerverantwortung (EPR) sind eigene Aufgaben. Unser Leitfaden für Verkäufer aus den USA und Großbritannien führt durch jeden Schritt.

Was Sie für den Verkauf in Europa brauchen →

Was ist eine Verantwortliche Person?

Die Verantwortliche Person ist das Unternehmen mit Sitz in der EU, das nach der GPSR für Ihr Produkt verantwortlich ist. Es ist Ansprechpartner der Behörden, hält die Sicherheitsunterlagen bereit und arbeitet mit den Behörden zusammen. Wer diese Rolle übernimmt und welche Aufgaben genau anfallen, hängt von Ihrem Produkt, Ihrer Lieferkette und weiteren EU-Produktregeln ab.

Wer kann Verantwortliche Person in der EU sein?

Je nach Lieferkette ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur der in der EU niedergelassene Hersteller oder – wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt – der Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder, wenn keiner von ihnen in der EU niedergelassen ist, ein Fulfilment-Dienstleister. Welche Rolle zutrifft, muss für das konkrete Produkt feststehen, bevor es in der EU in Verkehr gebracht wird.

Sind Verantwortliche Person und Bevollmächtigter (Authorised Representative) dasselbe?

Nein. Die Verantwortliche Person ist das Unternehmen mit Sitz in der EU, das nach der GPSR für Ihr Produkt verantwortlich ist. Ein Bevollmächtigter ist eine eigene Rolle: Sie entsteht erst durch ein schriftliches Mandat des Herstellers. Ein Bevollmächtigter kann Ihre Verantwortliche Person sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Mandat diese Aufgaben abdeckt – die Rolle können aber auch der Einführer (Importeur) oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister übernehmen.

Reicht eine einzige Verantwortliche Person für die gesamte EU?

Ja, für dasselbe Produkt genügt ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz irgendwo in der EU; eine eigene Benennung in jedem Mitgliedstaat ist nicht vorgeschrieben. Das Mandat muss klar festlegen, welche Produkte es abdeckt. Sprache, Warnhinweise, Online-Angebote und weitere Produktregeln der EU oder einzelner Länder prüfen Sie trotzdem für jeden Zielmarkt.

Kann ein EU-Importeur (Einführer) Verantwortliche Person sein?

Ja. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kann der Einführer in der EU die verantwortliche Rolle für das Produkt übernehmen. Er hat zusätzlich eigene GPSR-Pflichten als Einführer. Legen Sie deshalb für jedes Produkt fest, wer welche Aufgabe übernimmt, wer Zugriff auf die Unterlagen hat und wer mit den Behörden spricht – eine Rollenbezeichnung allein reicht nicht.

Benötigt ein Hersteller außerhalb der EU eine Verantwortliche Person?

Ja, wenn Ihr Produkt unter die GPSR fällt: Bevor es in der EU auf den Markt kommt, braucht es ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU. Das kann Ihr Einführer in der EU sein oder ein Bevollmächtigter, den Sie schriftlich beauftragen. Welcher Weg passt, hängt von Ihrer Lieferkette und von weiteren EU-Regeln für Ihr Produkt ab.

Welche Aufgaben hat die Verantwortliche Person nach der GPSR?

Sie arbeitet mit den Behörden zusammen, gibt ihnen auf Verlangen Informationen und Unterlagen zu Ihrem Produkt und informiert sie, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass es ein Risiko darstellt – so regelt es die EU-Marktüberwachungsverordnung. Die GPSR verlangt zusätzlich regelmäßige, dem Risiko angemessene Kontrollen, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht und ob Produktkennung, Herstellerangaben, Anleitung und Sicherheitsinformationen den Vorgaben entsprechen. Diese Kontrollen muss sie den Behörden auf Verlangen belegen. Die Angaben im Online-Angebot gehören nicht zu diesen gesetzlichen Kontrollen – dass die Grüner Baum GmbH sie mitprüft, ist Teil unseres Leistungsumfangs.

Überträgt die Benennung alle Herstellerpflichten?

Nein. Als Hersteller bleiben Sie für die Sicherheit Ihres Produkts, die Sicherheitsanalyse, aktuelle technische Unterlagen und nötige Korrekturmaßnahmen verantwortlich. Ein Bevollmächtigter übernimmt nur die Aufgaben, die im schriftlichen Mandat stehen; ein Einführer (Importeur) ist dagegen wegen seiner eigenen Rolle in der Lieferkette verantwortlich, nicht wegen eines Mandats. Die Pflichten der Verantwortlichen Person kommen zu Ihren Pflichten hinzu – sie ersetzen sie nicht.

Welche Unterlagen prüft die Verantwortliche Person?

Meist beginnt die Prüfung mit Produktbeschreibung, wesentlichen Sicherheitsmerkmalen, einer – soweit angemessen – Risikoanalyse mit den gewählten Lösungen, Prüfnachweisen, Daten zur Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Warnhinweisen und Anleitungen. Verlangt ein spezielles EU-Produktgesetz eine Erklärung oder Unterlagen zur Konformitätsbewertung, gehören auch diese dazu. Die GPSR selbst schreibt keine allgemeine Konformitätserklärung für jedes Produkt vor; welche Unterlagen Sie brauchen, hängt deshalb vom Produkt ab.

Wie wird der Umfang der Leistung als Verantwortliche Person vereinbart?

Zuerst klären wir gemeinsam Hersteller, Produkte, Lieferkette und anwendbares Recht. Dann halten wir die übernommenen Aufgaben und den Produktumfang schriftlich fest; ein Mandat nehmen wir erst an, wenn wir Ihre vorhandenen Unterlagen geprüft haben. Eine Garantie, dass Behörden oder Plattformen nie gegen ein Produkt vorgehen, gibt die Leistung nicht – Hersteller und andere Wirtschaftsakteure behalten ihre eigenen gesetzlichen Pflichten.

Braucht ein britisches Unternehmen nach dem Brexit eine EU-Verantwortliche Person?

Ja, sobald ein von der GPSR erfasstes Produkt in der EU auf den Markt kommt. Ein Hersteller, der nur in Großbritannien sitzt, hat keinen Sitz in der EU und braucht deshalb vorher ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU. Je nach Lieferkette ist das der Einführer in der EU, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister. Welcher Weg passt, klären Sie für jedes Produkt.

Wie schnell reagieren Sie auf eine kritische Safety-Gate-Warnung?

Einen kritischen Treffer mit direktem Produktbezug bearbeiten wir sofort vorrangig; unsere Zielzeiten sind zwei Stunden für Detailprüfung und Abgleich, vier Stunden für die Information des Herstellers per E-Mail und Telefon, 24 Stunden für die Ermittlung betroffener Chargen und die Prüfung eines Verkaufsstopps und 72 Stunden für den Plan für Korrekturmaßnahmen mit dem Hersteller. Ist eine Meldung über das Safety-Business-Gateway erforderlich, unterstützen wir sie innerhalb von vier Werktagen. Das sind operative Servicezusagen der Grüner Baum GmbH und keine gesetzlichen Meldefristen. Welche gesetzliche Pflicht und Frist gilt, prüfen wir für den konkreten Vorfall, den Wirtschaftsakteur und das Produkt gesondert.

Was kostet eine EU-Verantwortliche Person?

Die Grüner Baum GmbH berechnet 249 EUR pro Jahr für eine angenommene Produktfamilie, mit unbegrenzter Zahl an SKUs innerhalb jeder angenommenen Familie. Größere Portfolios wechseln in das nächste Paket: 549 EUR pro Jahr für bis zu 5 angenommene Familien, 949 EUR für bis zu 20 und ein individuelles Angebot ab 1.650 EUR für mehr als 20. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an; Unterstützung bei Sicherheitsvorfällen, etwa bei einem Rückruf oder einem Safety-Gate-Fall, wird gesondert angeboten. Sie bezahlen ein Dienstleistungsmandat, kein Zertifikat.

Für welche Länder gilt die GPSR?

Die GPSR gilt für Produkte, die in der Europäischen Union auf den Markt kommen. Verkäufer aus jedem Land außerhalb der EU sind betroffen, sobald ihre Verbraucherprodukte Käufer in der EU erreichen – über einen Marktplatz, einen Händler oder per Direktversand. Ihr Firmensitz befreit Sie nicht; entscheidend ist, wo Ihr Produkt auf den Markt kommt.

Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?

Ausgenommen sind bestimmte Produktgruppen, darunter Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie weitere Bereiche, die die GPSR ausdrücklich aufzählt. Regelt spezielleres EU-Recht die Sicherheit eines Produkts bereits, geht dieses vor; die GPSR gilt dann nur für die nicht abgedeckten Aspekte. Ob eine Ausnahme greift, prüfen Sie für jedes Produkt anhand der Ausnahmeliste der GPSR.

Gilt die GPSR im Vereinigten Königreich?

Die GPSR regelt den EU-Markt; Großbritannien hat eigene Produktsicherheitsvorschriften. Sitzt Ihr Unternehmen nur in Großbritannien und verkaufen Sie auf dem EU-Markt, brauchen Sie trotzdem ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU. Für Nordirland gelten Sonderregeln; klären Sie den richtigen Weg deshalb je Produkt und Zielmarkt.

Sind die britischen General Product Safety Regulations 2005 dasselbe wie die EU-GPSR?

Nein – es sind zwei verschiedene Rechtsakte mit derselben Abkürzung. Die britischen General Product Safety Regulations 2005 setzten die frühere EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG um und gelten in Großbritannien weiter. Die EU-GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) hat diese Richtlinie abgelöst, gilt seit dem 13. Dezember 2024 in der EU, und nur sie verlangt ein verantwortliches Unternehmen mit Sitz in der EU. Für Nordirland gelten Sonderregeln; prüfen Sie die anwendbaren Vorschriften deshalb je Produkt und Zielmarkt.

Wo kann ich den amtlichen GPSR-Text lesen?

Verbindlich ist die Verordnung (EU) 2023/988 im Amtsblatt der Europäischen Union; auf EUR-Lex finden Sie sie in allen EU-Amtssprachen, auch als PDF. Wie die Regeln in der Praxis anzuwenden sind, erklärt die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung C/2025/6233. Weichen eine Zusammenfassung und die Verordnung voneinander ab, gilt die Fassung im Amtsblatt. Alle genauen Fundstellen und Links finden Sie in der Tabelle „Rechtsgrundlagen und Quellen“ am Ende dieser Seite.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Hier können Sie jede rechtliche Aussage dieser Seite nachprüfen: Thema, genaue Fundstelle und Link zum amtlichen Text. Im Text oben verzichten wir bewusst auf Artikel- und Paragrafennummern.

ThemaRechtsgrundlageAmtlicher Text
Verantwortliches Unternehmen in der EU: wann es nötig ist, wer die Rolle übernehmen kann (Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister) und dass ein Sitz in der EU genügtArt. 16 Abs. 1 GPSR; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über MarktüberwachungGPSR auf EUR-Lex
Verordnung (EU) 2019/1020
Aufgaben der Verantwortlichen Person: Zusammenarbeit mit Behörden, Unterlagen auf Verlangen, Information bei Risiken, regelmäßige Kontrollen und deren NachweisArt. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 16 Abs. 2 GPSR (Kontrollen anhand der technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 und der Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 GPSR). Die Angaben im Online-Angebot (Art. 19 GPSR) gehören nicht zu diesen Kontrollen.GPSR auf EUR-Lex
Verordnung (EU) 2019/1020
Angaben der Verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument und im Online-AngebotArt. 16 Abs. 3 GPSR; Online- und Fernabsatz: Art. 19 Buchst. b GPSRGPSR auf EUR-Lex
Bevollmächtigter: Begriff, schriftliches Mandat, Aufgaben laut MandatArt. 3 Nr. 9 und Art. 10 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Pflichten von Hersteller und Einführer bleiben neben der Verantwortlichen Person bestehenArt. 16 Abs. 2 GPSR (gilt unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure); Hersteller: Art. 9 GPSR; Einführer: Art. 3 Nr. 10 und Art. 11 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Technische Unterlagen; keine allgemeine Konformitätserklärung nach der GPSRArt. 9 Abs. 2 GPSR; eine Konformitätserklärung verlangt nur spezielles EU-Produktrecht (Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union), nicht die GPSRGPSR auf EUR-Lex
Gefährliche Produkte, Korrekturmaßnahmen und Meldungen über das Safety Business GatewayHersteller: Art. 9 Abs. 8 GPSR; Bevollmächtigter: Art. 10 Abs. 2 Buchst. c GPSR; Unfälle: Art. 20 GPSR; Verantwortliche Person: Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/1020GPSR auf EUR-Lex
Verordnung (EU) 2019/1020
Safety Gate: Schnellwarnsystem und öffentliches Portal der EUArt. 25 und Art. 34 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Für welche Produkte die GPSR gilt, Online-Angebote an Verbraucher in der EU, Vorrang spezielleren EU-RechtsArt. 2 Abs. 1 und Art. 4 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Ausgenommene Produkte, u. a. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und TiereArt. 2 Abs. 2 GPSRGPSR auf EUR-Lex
Ablösung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG; Geltung der GPSR ab 13. Dezember 2024Art. 50 und Art. 52 GPSR; Richtlinie 2001/95/EGGPSR auf EUR-Lex
Richtlinie 2001/95/EG
Vereinigtes Königreich: britische General Product Safety Regulations 2005; Sonderregeln für NordirlandThe General Product Safety Regulations 2005 (SI 2005/1803), Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG; Nordirland: Leitfaden der britischen RegierungSI 2005/1803 (legislation.gov.uk)
GOV.UK: GPSR in Nordirland
Marktüberwachungsbehörden in Deutschland§ 25 Abs. 1 ProdSG (zuständige Behörden der Länder)ProdSG § 25
Amtlicher Text der GPSR und Leitlinien der KommissionVerordnung (EU) 2023/988, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union; Bekanntmachung der Kommission C/2025/6233 (Leitlinien für Unternehmen)GPSR auf EUR-Lex
Leitlinien C/2025/6233

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