Grüner Baum GmbH · Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim – Deutschland
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EU Responsible Person — Mit Sitz in Deutschland, direkt

Artikel 16 der GPSR verlangt für ein erfasstes Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der vor dem Inverkehrbringen für die dort genannten Aufgaben verantwortlich ist. Die Grüner Baum GmbH bietet Herstellern außerhalb der EU im Rahmen eines schriftlichen Mandats einen in Deutschland ansässigen EU Responsible Person Service.

Deutsche GmbH · Dienstleister im Amazon SPN · Jahrespakete ab 249 €

Welche EU-Verantwortliche-Person-Leistung passt zu einem Hersteller außerhalb der EU?

Die Grüner Baum GmbH bietet Herstellern außerhalb der EU einen in Deutschland ansässigen Dienst als EU-Verantwortliche Person, wenn ein schriftliches Bevollmächtigtenmandat der richtige Weg nach GPSR-Artikel 16 ist. Jahrespakete beginnen bei 249 € zuzüglich MwSt. für eine akzeptierte risikoarme Produktfamilie mit unbegrenzten SKUs. Grüner Baum nimmt ein Mandat erst nach Prüfung von Produkt, Hersteller, Lieferkette und vorhandenen Sicherheitsunterlagen an; die Leistung ist kein Produktzertifikat.

Der Dienst der Grüner Baum GmbH auf einen Blick

Dies sind die veröffentlichten Leistungsbedingungen der Grüner Baum GmbH mit Stand 1. September 2026. Produktspezifisches EU-Recht oder ein höheres Risikoprofil können Aufwand und Preis verändern.

LeistungsmerkmalVeröffentlichte Bedingungen
Rechtlicher AnbieterGrüner Baum GmbH, HRB 52165, Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim, Deutschland. Das Mandat wird direkt mit der deutschen Gesellschaft geschlossen.
Einstiegspreis249 € pro Jahr zuzüglich MwSt. für eine akzeptierte risikoarme Produktfamilie; unbegrenzte SKUs innerhalb dieser Familie.
Starter-LeistungenBenennung nach Artikel 16 durch schriftliches Mandat, erste Risikoanalyse, wöchentliche Safety-Gate-Überwachung und eine Korrespondenz mit einer Marktüberwachungsbehörde pro Vertragsjahr.
Prüfung vor AnnahmeHersteller, Lieferkette, Verwendungszweck, Produktrisiko, technische Unterlagen, Kennzeichnung und Online-Angebotsdaten werden vor Annahme des Mandats geprüft.
EU-ReichweiteEine akzeptierte Verantwortliche Person kann dasselbe Produkt EU-weit abdecken. Sprache, Warnungen und produktspezifische Regeln sind dennoch je Zielmarkt zu prüfen.
LeistungsgrenzenKein automatisches Konformitätszertifikat und keine Garantie für eine Freigabe durch Marktplätze, Zoll oder Behörden. Risikoreiche und spezialgesetzlich geregelte Produkte erhalten nach Prüfung ein individuelles Angebot.

Wie vergleicht man Anbieter für die EU-Verantwortliche Person?

Vergleichen Sie die EU-Rechtseinheit, den schriftlichen Produktumfang, die Prüfung vor Annahme, Behördenunterstützung, Ausschlüsse und den vollständigen Jahrespreis. Eine günstige reine Adresse ist nicht mit einem produktbezogenen Mandat samt Dokumenten- und Vorfallarbeit gleichzusetzen.

KriteriumWas ein Anbieter nennen sollteGrüner Baum GmbH
EU-RechtseinheitEingetragene Gesellschaft, physische EU-Anschrift und direkter Vertragspartner.Deutsche GmbH, HRB 52165, direktes Mandat ohne Vermittler.
Weg nach Artikel 16Ob Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister der richtige Betreiber für das Produkt ist.Prüfung der Lieferkette vor Annahme eines schriftlichen Bevollmächtigtenmandats.
Akzeptierter UmfangBenannte Produkte oder Produktfamilien, Behandlung von SKUs und schriftliche Ausschlüsse.Akzeptierte Produktfamilien und Aufgaben werden im schriftlichen Mandat festgehalten.
Unterlagen und KennzeichnungWas geprüft wird, bevor die Anbieterdaten verwendet werden dürfen.Lücken bei technischer Akte, Risiko, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Online-Angebot werden vor Aktivierung benannt.
Behörden- und VorfallunterstützungWer Behördenanfragen erhält und was bei einem Sicherheitsproblem geschieht.Behördenkontakt, Safety-Gate-Überwachung und Unterstützung bei Korrekturmaßnahmen im akzeptierten Umfang.
Preis und AusschlüsseJahres- oder Einmalmodell, enthaltener Produktumfang, Zusatzleistungen und Verlängerung.Veröffentlichte Jahrespakete ab 249 € zuzüglich MwSt.; Sonderrecht und höheres Risiko werden gesondert bewertet.

Was zehn Anbieter tatsächlich veröffentlichen — belegte Marktübersicht →

Sind Verantwortliche Person und Bevollmächtigter (Authorised Representative) dasselbe?

Nein. Verantwortliche Person bezeichnet den in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben aus Artikel 16 verantwortlich ist; ein Bevollmächtigter ist dagegen eine eigene, durch schriftliches Herstellermandat geschaffene Rolle. Sind die rechtlichen Voraussetzungen und das Mandat erfüllt, kann der Bevollmächtigte verantwortlicher Wirtschaftsakteur werden. Die Begriffe sind dennoch keine Synonyme; stattdessen können auch Importeur oder unter bestimmten Voraussetzungen Fulfilment-Dienstleister verantwortlich sein.

Verantwortliche Person (Responsible Person)Bevollmächtigter (Authorised Representative)
RechtsgrundlageGPSR (EU) 2023/988, Artikel 16Definition in Artikel 3 GPSR + schriftliches Mandat des Herstellers
Wer benennt?Der außerhalb der EU ansässige Hersteller; die benannte Person muss in der EU niedergelassen seinDer Hersteller per schriftlichem Mandat
UmfangProduktsicherheitsaufgaben aus Artikel 16: technische Unterlagen, Behördenkommunikation, SicherheitsmeldungenAuf das Mandat beschränkte Aufgaben; kann Artikel-16-Aufgaben übernehmen, die Rollen sind aber nicht identisch

Diese Seite gibt die Praxis der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH bei Produktumfang, Dokumentation und Artikel-16-Prüfungen wieder. Geprüft von Hatice Muazzez Bodur →

Wie bestellt Grüner Baum eine EU-Verantwortliche Person?

Die Grüner Baum GmbH arbeitet in vier produktspezifischen Schritten. Die Daten der Verantwortlichen Person werden erst ausgegeben, wenn Rechtsweg, Produktumfang und vorhandene Unterlagen akzeptiert sind.

  1. Produktumfang einreichen

    Übermitteln Sie Hersteller, Produktfamilien, Materialien, Verwendungszweck, Verkaufskanäle und EU-Zielmärkte.

  2. Rechtsweg und Unterlagen prüfen

    Grüner Baum prüft den Artikel-16-Weg, produktspezifisches Recht, Risikonachweise, technische Akte und Kennzeichnung.

  3. Lücken schließen und Mandat unterzeichnen

    Korrekturen, akzeptierte Produkte, Aufgaben, Ausschlüsse und Jahrespreis werden vor der Unterzeichnung festgehalten.

  4. Dienst aktivieren

    Sie erhalten die Daten der Verantwortlichen Person für akzeptierte Kennzeichnungen und Online-Angebote; danach beginnen Überwachung und Behördenunterstützung.

Kritische Safety-Gate-Warnungen: unsere Reaktionszusage

Dies sind operative Leistungszusagen der Grüner Baum GmbH gegenüber Kunden. Es sind keine gesetzlichen Meldefristen und sie erlauben kein Abwarten, wenn das Recht sofortiges Handeln verlangt.

Sofort

Direkten kritischen Treffer priorisieren.

Innerhalb von 2 Stunden

Warnung detailliert prüfen und verifizieren.

Innerhalb von 4 Stunden

Hersteller per E-Mail und Telefon informieren.

Innerhalb von 24 Stunden

Betroffene Lose bestimmen und Verkaufsstopp bewerten.

Innerhalb von 48 Stunden

Gegebenenfalls Vorinformation für Behörden vorbereiten.

Innerhalb von 72 Stunden

Korrekturmaßnahmenplan mit dem Hersteller erstellen.

Innerhalb von 4 Werktagen

Falls erforderlich eine Safety-Business-Gateway-Meldung unterstützen.

Die konkrete gesetzliche Pflicht und Frist wird für Vorfall, Wirtschaftsakteur und Produkt gesondert geprüft.

Was umfasst unser Verantwortliche-Person-Dienst?

Der Aufgabenumfang wird für jedes Produkt und jedes schriftliche Mandat vertraglich festgelegt; die eigenen GPSR-Pflichten des Herstellers bleiben bestehen.

📋
Technische Unterlagen und Dokumentenverwaltung
EU-Konformitätserklärung (DoC), technische Unterlagen, Prüfberichte und Risikobewertungsdokumente werden bei uns aufbewahrt und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden umgehend vorgelegt.
🏛️
Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden
Im vereinbarten Mandat nehmen wir offizielle Korrespondenz von deutschen Landesmarktüberwachungsbehörden, gegebenenfalls der BNetzA und Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten entgegen und koordinieren sie.
🛡️
Safety-Gate-Monitoring (RAPEX)
Wir filtern die wöchentlichen Safety-Gate-Meldungen der Europäischen Kommission nach Ihrem Produktportfolio und melden Risikofälle frühzeitig.
📞
Rückruf-Prozessunterstützung
Kann ein Produkt gefährlich sein, informieren wir den Hersteller, unterstützen Meldungen über das Safety Business Gateway im vereinbarten Mandat und arbeiten bei Korrekturmaßnahmen mit den Behörden zusammen.
🌐
Mehrsprachige professionelle Kommunikation
Operative Unterstützung auf Deutsch, Türkisch, Englisch und Chinesisch; Kapazität für offizielle Korrespondenz in der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten-Sprache.

Was ändert ein Anbieter mit Sitz in Deutschland operativ?

Artikel 16 verlangt eine Niederlassung in der EU, nicht zwingend in Deutschland. Die deutsche Gesellschaft von Grüner Baum bietet einen klar benannten Vertragspartner, direkte deutschsprachige Korrespondenz und Leistung ohne Vermittler.

🇩🇪
In Deutschland eingetragene GmbH
Grüner Baum GmbH · HRB 52165 (Amtsgericht Mainz) · Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim. Offizielle Eintragung in der größten Volkswirtschaft der EU.
🏛️
Deutschsprachige Behördenkorrespondenz
Deutsche Behördenkorrespondenz wird direkt bearbeitet. Anforderungen anderer Mitgliedstaaten koordinieren wir im akzeptierten Mandat und in der für den Fall erforderlichen Sprache.
🗣️
Operatives Team in Deutschland
Das Team in Deutschland verwaltet akzeptierte Produktunterlagen und deutschsprachige Korrespondenz direkt; die EU-Niederlassung schafft keinen privilegierten Behördenzugang.
🤝
Direkter Dienst ohne Zwischenkette
Wir übernehmen die Rolle der Verantwortlichen Person mit unserer eigenen Gesellschaft; keine Drittpartei-Zwischenkette. Prozess- und Datensicherheit liegen vollständig in unserer Verantwortung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Verantwortliche Person?

Nach der GPSR ist die Verantwortliche Person der in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur, der für das erfasste Produkt die Aufgaben aus Artikel 16 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortet. Dieser Akteur stellt eine verantwortliche EU-Anlaufstelle für Produktsicherheitsunterlagen und Behördenkooperation bereit. Der konkrete Akteur und seine Aufgaben hängen vom Produkt, der Lieferkette und zusätzlich anwendbarem EU-Produktrecht ab.

Wer kann Verantwortliche Person in der EU sein?

Je nach Lieferkette kann der verantwortliche Wirtschaftsakteur der in der EU niedergelassene Hersteller, bei einem Hersteller außerhalb der EU der Importeur, ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter oder, wenn keiner dieser Akteure in der EU niedergelassen ist, ein Fulfilment-Dienstleister sein. Der zutreffende Weg muss für das konkrete Produkt bestimmt werden, bevor es auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.

Sind Verantwortliche Person und Bevollmächtigter (Authorised Representative) dasselbe?

Nein. Verantwortliche Person bezeichnet den in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben aus Artikel 16 verantwortlich ist; ein Bevollmächtigter ist dagegen eine eigene, durch schriftliches Herstellermandat geschaffene Rolle. Sind die rechtlichen Voraussetzungen und das Mandat erfüllt, kann der Bevollmächtigte verantwortlicher Wirtschaftsakteur werden. Die Begriffe sind dennoch keine Synonyme; stattdessen können auch Importeur oder unter bestimmten Voraussetzungen Fulfilment-Dienstleister verantwortlich sein.

Reicht eine einzige Verantwortliche Person für die gesamte EU?

Artikel 16 verlangt für jedes erfasste Produkt einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur; für dasselbe Produkt ist keine getrennte Benennung in jedem Mitgliedstaat vorgeschrieben. Das Mandat muss den konkreten Produktumfang eindeutig und nachvollziehbar erfassen. Sprach-, Warn-, Online-Angebots- und weitere produktbezogene EU- oder nationale Anforderungen müssen dennoch für jeden Zielmarkt geprüft werden.

Kann ein EU-Importeur Verantwortliche Person sein?

Ja. Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, gehört der Importeur zu den Wirtschaftsakteuren, die im Rahmen von Artikel 16 für das Produkt verantwortlich sein können. Der Importeur hat zugleich eigene GPSR-Pflichten aus seiner Rolle. Deshalb sollten Zuständigkeiten, Dokumentenzugriff und Behördenkooperation für Produkt und Lieferkette konkret festgelegt werden, statt sich allein auf eine Rollenbezeichnung zu verlassen.

Benötigt ein Hersteller außerhalb der EU eine Verantwortliche Person?

Für ein Produkt, das der Anforderung aus Artikel 16 unterliegt, benötigt ein Hersteller außerhalb der EU vor dem Inverkehrbringen einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Diese Funktion kann bereits der EU-Importeur erfüllen oder ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter übernehmen. Welcher Weg zutrifft, hängt von der konkreten Lieferkette und zusätzlich anwendbarem produktspezifischem EU-Recht ab.

Welche Aufgaben hat die Verantwortliche Person nach Artikel 16?

Der verantwortliche Wirtschaftsakteur erfüllt die Aufgaben aus Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 16 verlangt außerdem regelmäßige Kontrollen zu technischer Dokumentation, Produktidentifikation, Herstellerangaben und anwendbaren Warn- oder Sicherheitsinformationen einschließlich der Angaben im Online-Angebot. Die konkrete Arbeit hängt davon ab, welcher Wirtschaftsakteur die Rolle einnimmt, sowie von Produkt, Mandat und anwendbarem Recht.

Überträgt die Benennung alle Herstellerpflichten?

Nein. Der Hersteller bleibt für Produktsicherheit, Sicherheitsanalyse, aktuelle technische Dokumentation und erforderliche Korrekturmaßnahmen verantwortlich. Ein schriftliches Mandat legt die von einem Bevollmächtigten übernommenen Aufgaben fest; ein Importeur nimmt die verantwortliche Rolle auf einem anderen Rechtsweg ein. Artikel 16 gilt ausdrücklich unbeschadet der Pflichten des Herstellers und der übrigen Wirtschaftsakteure.

Welche Unterlagen prüft die Verantwortliche Person?

Die Prüfung beginnt gewöhnlich mit Produktbeschreibung, wesentlichen Sicherheitsmerkmalen, einer gegebenenfalls angemessenen Risikoanalyse und den gewählten Lösungen, unterstützenden Prüfnachweisen, Rückverfolgbarkeitsdaten, Kennzeichnung, Warnungen und Anleitungen. Verlangt besonderes EU-Produktrecht eine Erklärung oder Unterlagen zur Konformitätsbewertung, sind diese ebenfalls relevant. Die GPSR selbst schafft keine allgemeine Konformitätserklärung für jedes Produkt; der Unterlagensatz wird daher produktspezifisch bestimmt.

Wie wird der Umfang eines Responsible-Person-Service vereinbart?

Die Parteien bestimmen Hersteller, Produkte, Lieferkette und anwendbares Recht und halten anschließend die übernommenen Aufgaben und den Produktumfang schriftlich fest. Die Grüner Baum GmbH prüft die verfügbaren Unterlagen, bevor sie ein Mandat annimmt. Der Service garantiert nicht, dass ein Produkt niemals von Behörden- oder Plattformmaßnahmen betroffen ist; Hersteller und andere Wirtschaftsakteure behalten ihre eigenen Rechtspflichten.

Braucht ein britisches Unternehmen nach dem Brexit eine EU-Verantwortliche Person?

Ein Hersteller, der nur in Großbritannien niedergelassen ist, ist nicht in der EU niedergelassen. Für ein von der GPSR erfasstes Produkt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, verlangt Artikel 16 daher einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur vor dem Inverkehrbringen. Je nach Lieferkette kann dies der EU-Einführer, ein schriftlich benannter Bevollmächtigter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister sein. Der richtige Weg ist produktbezogen zu bestätigen.

Wie schnell reagieren Sie auf eine kritische Safety-Gate-Warnung?

Ein direkter kritischer Treffer wird sofort priorisiert. Die detaillierte Prüfung und Verifizierung ist innerhalb von zwei Stunden vorgesehen, die Information des Herstellers per E-Mail und Telefon innerhalb von vier Stunden, die Bestimmung betroffener Lose und die Bewertung eines Verkaufsstopps innerhalb von 24 Stunden sowie der Korrekturmaßnahmenplan mit dem Hersteller innerhalb von 72 Stunden. Ist eine Safety-Business-Gateway-Meldung erforderlich, unterstützen wir sie innerhalb von vier Werktagen. Dies sind operative Servicezusagen der Grüner Baum GmbH und keine gesetzlichen Meldefristen: die konkrete gesetzliche Pflicht und Frist wird für Vorfall, Wirtschaftsakteur und Produkt gesondert geprüft.

Was kostet eine EU-Verantwortliche Person?

Die Grüner Baum GmbH berechnet 249 EUR pro Jahr zzgl. USt. für eine angenommene Produktfamilie mit unbegrenzter SKU-Zahl und 79 EUR pro Jahr für jede weitere Familie. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Unterstützung im Vorfallsfall, etwa bei einem Rückruf oder einem Safety-Gate-Fall, wird gesondert angeboten. Bezahlt wird ein Dienstleistungsmandat, kein Zertifikat.

Für welche Länder gilt die GPSR?

Die Verordnung gilt für Produkte, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden. Verkäufer mit Sitz in einem beliebigen Drittland sind betroffen, sobald ihre Verbraucherprodukte EU-Käufer erreichen, über einen Marktplatz, einen Händler oder den Direktversand. Das Sitzland des Verkäufers befreit nicht; maßgeblich ist, wo das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 nimmt bestimmte Kategorien aus, darunter Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie weitere dort aufgeführte Bereiche. Regelt speziellere EU-Rechtsvorschrift die Sicherheit eines Produkts bereits, geht diese vor und die GPSR greift nur für die nicht abgedeckten Aspekte. Die Ausnahme ist produktbezogen anhand von Artikel 2 zu prüfen.

Gilt die GPSR im Vereinigten Königreich?

Die Verordnung (EU) 2023/988 regelt den EU-Markt, während Großbritannien eigene Produktsicherheitsvorschriften behält. Ein ausschließlich in Großbritannien niedergelassenes Unternehmen benötigt für Produkte, die es auf dem EU-Markt bereitstellt, dennoch einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur nach Artikel 16. Für Nordirland gelten gesonderte Regelungen, daher ist der richtige Weg je Produkt und Zielmarkt zu klären.

Sind die britischen General Product Safety Regulations 2005 dasselbe wie die EU-GPSR?

Nein — es sind zwei verschiedene Rechtsakte mit derselben Abkürzung. Die General Product Safety Regulations 2005 (SI 2005/1803) sind britisches Recht und setzten die frühere EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG um; sie gelten in Großbritannien weiter. Die EU-GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988, die die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt hat und seit dem 13. Dezember 2024 in der EU gilt. Nur die EU-Verordnung begründet die Pflicht nach Artikel 16, einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu haben. Für Nordirland gelten gesonderte Regelungen; die anwendbaren Vorschriften sind daher je Produkt und je Zielmarkt zu prüfen.

Wo kann ich den amtlichen GPSR-Text lesen?

Verbindlich ist die Verordnung (EU) 2023/988, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf EUR-Lex in allen EU-Sprachen verfügbar, dort auch als PDF herunterladbar. Die Pflichten der Verantwortlichen Person stehen in Artikel 16, die vier möglichen Wirtschaftsakteur-Routen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Mitteilung C/2025/6233 der Europäischen Kommission erläutert die praktische Anwendung des Rahmens. Weichen eine Zusammenfassung und die Verordnung voneinander ab, gilt die Fassung des Amtsblatts. Alle drei Quellen sind am Ende dieser Seite verlinkt.

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Quellen