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GPSR-Verstoß: Bußgelder, Rückruf & Korrektur (2026)

Mit Stand 1. September 2026 löst ein GPSR-Verstoß kein einheitliches automatisches EU-Bußgeld aus. Die Folge hängt von der verletzten Pflicht, dem Produktrisiko, dem Staat und der tatsächlichen Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. In Deutschland liegt der Höchstbetrag für die meisten im aktuellen Produktsicherheitsgesetz genannten GPSR-Ordnungswidrigkeiten bei 10.000 €; bestimmte unterlassene Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten können 100.000 € erreichen.

Was wurde in diesem GPSR-Bußgeldleitfaden aktualisiert?

Was passiert, wenn ein Produkt die GPSR nicht einhält?

Ein GPSR-Verstoß kann eine Korrektur, einen Verkaufsstopp, eine Rücknahme, einen Rückruf, eine Verbraucherinformation oder eine nationale Sanktion auslösen. Eine fehlende Online-Angabe beweist für sich allein noch nicht, dass das Produkt gefährlich ist; sie kann dennoch eine eigene Ordnungswidrigkeit sein. Bei einem gefährlichen Produkt entstehen die dringlicheren Korrektur-, Melde- und Rückrufpflichten.

SituationUnmittelbare FolgeErforderliche ReaktionWesentlicher Nachweis
Risikoanalyse oder technische Unterlagen sind vor dem Verkauf unvollständigDas Produkt sollte bis zur Vervollständigung der Nachweise nicht in Verkehr gebracht werdenProduktbezogene Analyse und Unterlagen korrigieren; zusätzliches EU-Produktrecht prüfenRisikobewertung, Aktenversion und Freigabeentscheidung
Hersteller-, Artikel-16- oder Artikel-19-Angaben fehlenPhysische oder digitale Angaben müssen korrigiert werden; Verkauf oder Listing kann eingeschränkt werdenAlle betroffenen Etiketten, Verpackungen, Unterlagen, Angebote und EU-Stores korrigierenProdukt-/Angebotsmatrix, Screenshots und Korrekturprotokoll
Das Produkt könnte gefährlich sein, wurde aber noch nicht verkauftProdukt nicht in Verkehr bringen oder weiter bereitstellenRisiko bewerten, Bestand sperren und Entscheidung vor Freigabe dokumentierenChargen-/SKU-Umfang, Risikoentscheidung und Bestandssperre
Ein gefährliches Produkt ist bereits auf dem MarktRücknahme oder Rückruf, Behördenmeldung und Verbraucherwarnung können erforderlich seinWirksame Korrekturmaßnahme ergreifen, Safety Business Gateway nutzen und betroffene Verbraucher unverzüglich informierenKorrektur-, Melde-, Rückruf- und Abhilfenachweise
Behörde oder Marktplatz fordert Nachweise anFehlende, widersprüchliche oder verspätete Nachweise können Maßnahmen verschärfenExakte Produktakte und rollenspezifische Nachweise innerhalb der Frist vorlegenAnfrage, Antwort, Anlagen und Eingangsbeleg

Gibt es ein einheitliches GPSR-Bußgeld in der EU?

Nein. Artikel 44 GPSR verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eigene Sanktionen festzulegen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Aussage „das GPSR-Bußgeld beträgt überall in Europa 100.000 €“ ist daher falsch.

Der konkrete Betrag hängt vom Mitgliedstaat, von der verletzten Pflicht, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Dauer, Risiko, Vorverhalten und dem nationalen Verfahren ab. Besonderes EU-Produktrecht kann weitere Maßnahmen und Sanktionen vorsehen.

Wie hoch sind die GPSR-Bußgelder in Deutschland 2026?

Deutschland hat das Produktsicherheitsgesetz am 3. Februar 2026 geändert. § 28 ProdSG nennt GPSR-Ordnungswidrigkeiten nun unmittelbar. Die folgende Tabelle zeigt die für typische GPSR-Fälle wichtigsten Höchstbeträge.

Deutsche Regel mit Stand 1. September 2026Erfasste BeispieleGesetzlicher Höchstbetrag
§ 28 Absatz 2 ProdSG, gewöhnliche aufgeführte GPSR-VerstößeFehlende oder verspätete Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Kontaktangaben, Anweisungen, Artikel-19-Online-Angaben, Beschwerdeverzeichnis oder Unfallmeldung10.000 €
§ 28 Absatz 2 Nummern 7 und 19 in Verbindung mit Absatz 3 ProdSGHersteller unterlässt Korrekturmaßnahme nach Artikel 9(8)(a), oder Einführer stellt Korrekturmaßnahme nach Artikel 11(8)(b) nicht sicher beziehungsweise ergreift sie nicht100.000 €
§ 29 ProdSG, bestimmte vorsätzliche HandlungenBeharrliche vorsätzliche Wiederholung bestimmter Handlungen oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem WertFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Die Beträge sind Höchstgrenzen. Nicht jede fehlende Angabe führt zu 10.000 € und nicht jeder Fall eines gefährlichen Produkts zu 100.000 €. Auch § 29 ProdSG gilt nur für die dort benannten Handlungen; er ist keine allgemeine Strafvorschrift für jeden GPSR-Fehler.

Können Behörden den Verkauf stoppen oder einen Rückruf anordnen?

Ja. Die GPSR bindet die Marktüberwachungsbefugnisse der Verordnung (EU) 2019/1020 ein. Behörden können verlangen, dass ein Wirtschaftsakteur die Nichtkonformität beendet, die Bereitstellung verhindert oder einschränkt, ein Produkt zurücknimmt oder zurückruft und es in einem geeigneten Fall vernichtet oder unbrauchbar macht.

Die Reaktion muss zum Sachverhalt passen. Ein korrigierbarer Listingfehler und ein ernstes Produktrisiko sind nicht derselbe Fall. Der GPSR-Risikobewertungsprozess der Grüner Baum GmbH trennt Gefahr, betroffene Produkte, Nachweise und erforderliche Kontrolle, bevor eine Maßnahme gewählt wird.

Kann Amazon oder ein anderer Marktplatz ein GPSR-Angebot entfernen?

Ja. Ein Marktplatz kann ein Angebot nach seinen eigenen Compliance-Regeln einschränken. Zusätzlich kann eine Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 4 GPSR anordnen, dass der Online-Marktplatz Inhalte zu einem gefährlichen Produkt entfernt, den Zugang sperrt oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzeigt. Der Marktplatz muss unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung handeln.

Fehlende Plattformfelder und ein Rechtsverstoß sollten gemeinsam korrigiert, aber nicht verwechselt werden. Der Leitfaden für abgelehnte Amazon-GPSR-Listings behandelt Seller-Central-Abweichungen. Der GPSR-Leitfaden zu Artikel 19 listet die Angaben, die das Fernabsatzangebot selbst zeigen muss.

Wer ist bei einem GPSR-Verstoß verantwortlich?

GPSR-Pflichten knüpfen an die tatsächlich ausgeübte Rolle an, nicht allein an die aufgedruckte Marke. Ein Unternehmen kann für dasselbe Produkt mehrere Rollen ausüben.

AkteurHier relevante VerantwortungWas nicht übertragen wird
HerstellerSichere Gestaltung, interne Risikoanalyse nach Artikel 9, technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und KorrekturmaßnahmenBeratung oder die Benennung eines Artikel-16-Akteurs überträgt die Herstellerpflichten nicht
EinführerPrüfungen vor dem Inverkehrbringen eines Drittlandprodukts und eigene KorrekturpflichtenEine Vertragsbezeichnung beseitigt die tatsächlich ausgeübte Einführerrolle nicht
HändlerPrüft anwendbare Angaben und darf ein Produkt bei erkannter oder erkennbarer Nichtkonformität nicht bereitstellenBloßer Weiterverkauf macht den Händler nicht zum Hersteller, sofern sein Verhalten diese Rolle nicht begründet
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16Erfüllt die anwendbaren Aufgaben aus Artikel 4(3) über den für das Produkt geltenden RechtswegDie Rolle ist kein Universalzertifikat und übernimmt nicht sämtliche Herstellerpflichten
Anbieter eines Online-MarktplatzesErfüllt die Plattformpflichten aus Artikel 22 und reagiert auf BehördenanordnungenDas Hosting eines Angebots allein macht den Marktplatz nicht zum Hersteller oder Einführer

Wie lässt sich ein GPSR-Verstoß vor oder nach dem Verkauf korrigieren?

  1. Betroffene Freigabe oder Angebot stoppen. Ein Produkt mit ungeklärtem erheblichem Sicherheits- oder Complianceproblem nicht in Verkehr bringen.
  2. Genauen Umfang festlegen. Modell, SKU, Charge, Märkte, Vertriebskanäle und alle Wirtschaftsakteure bestimmen.
  3. Problem einordnen. Formale Informationslücke von Hinweisen auf ein gefährliches Produkt trennen und die produktspezifische Risikobewertung aktualisieren.
  4. Zuerst den Ursprungsnachweis korrigieren. Risikoanalyse, technische Akte, Etikett, Anleitung, Mandat oder Produktkennzeichnung berichtigen, bevor Daten in Marktplatzfelder kopiert werden.
  5. Gefährliches Produkt eskalieren. Soweit erforderlich Rücknahme oder Rückruf veranlassen, Behörden über das Safety Business Gateway informieren und betroffene Verbraucher unverzüglich benachrichtigen.
  6. Alle betroffenen Stellen prüfen. Bestand, Verpackung, Begleitunterlagen, Online-Angebote und jeden EU-Store erneut kontrollieren und Entscheidungs- sowie Einreichungsnachweise aufbewahren.

Es gibt kein allgemeines GPSR-Korrekturzertifikat und keine feste Schonfrist, die den Weiterverkauf sicher macht. Die erforderliche Maßnahme hängt von Produkt, Risiko, Vertriebshistorie und Rechtsrolle ab.

Was muss ein GPSR-Rückruf Verbrauchern anbieten?

Die Artikel 35 bis 37 GPSR verlangen, dass identifizierbare betroffene Verbraucher direkt und unverzüglich informiert werden. Die Rückrufanzeige muss Produkt und Gefahr benennen, zur sofortigen Nichtbenutzung auffordern und die Abhilfe erklären. Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur muss eine wirksame, kostenfreie und rechtzeitige Abhilfe anbieten und grundsätzlich eine Wahl zwischen mindestens zwei der Optionen Reparatur, Ersatz und angemessene Erstattung ermöglichen, soweit Artikel 37 keine Ausnahme zulässt.

Verantwortlich ist nicht automatisch „die Marke“. Hersteller, Einführer oder ein anderer für den Rückruf verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist anhand des Produkts und der Lieferkette zu bestimmen. Der Leitfaden zu Rückruf und Verbraucherinformation beschreibt den Ablauf.

Häufige Fragen zu GPSR-Verstößen

Gibt es ein einheitliches GPSR-Bußgeld in der EU?

Nein. Artikel 44 verlangt nationale Regeln. Der Betrag hängt vom Mitgliedstaat, von der verletzten Pflicht und vom Sachverhalt ab.

Wie hoch sind die GPSR-Bußgelder in Deutschland?

Mit Stand 1. September 2026 liegt der Höchstbetrag für die meisten aufgeführten GPSR-Ordnungswidrigkeiten bei 10.000 €. Bestimmte unterlassene Korrekturmaßnahmen eines Herstellers oder Einführers bei gefährlichen Produkten können 100.000 € erreichen.

Kann Amazon ein Angebot wegen GPSR-Verstößen entfernen?

Ja. Amazon kann nach seinem Plattformverfahren handeln. Eine Behörde kann außerdem nach Artikel 22 Absatz 4 GPSR die Entfernung, Zugangssperre oder einen Warnhinweis für ein gefährliches Produkt anordnen.

Wer trägt die Kosten eines GPSR-Produktrückrufs?

Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur muss die kostenfreie Abhilfe für Verbraucher bereitstellen. Produkt und Lieferkette bestimmen diesen Akteur; es ist nicht automatisch die Marke, der Berater oder die EU-Verantwortliche Person.

Überträgt eine EU-Verantwortliche Person die Herstellerhaftung?

Nein. Der Hersteller behält seine Pflichten aus Artikel 9. Der Artikel-16-Akteur erfüllt nur die Aufgaben seines tatsächlichen Rechtswegs und des angenommenen schriftlichen Umfangs.

Wie hilft Grüner Baum GmbH bei einer GPSR-Lücke?

Der GPSR-Compliance-Service der Grüner Baum GmbH prüft betroffene Produktfamilie, Risikonachweise, technische Unterlagen, Etiketten und Online-Angebote. Wenn ein schriftliches Mandat nach Artikel 16 der sachgerechte Rechtsweg ist, kann der Umfang auch Leistungen als EU-Verantwortliche Person aus Deutschland umfassen. Die Leistung garantiert keine Behörden- oder Marktplatzfreigabe und überträgt keine fortbestehenden Herstellerpflichten.

Offizielle Quellen

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen, keine Bußgeldbewertung oder Rechtsberatung. Die anwendbaren Maßnahmen hängen von Produkt, Mitgliedstaat, Sachverhalt und Rollen in der Lieferkette ab.

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

Geschäftsführerin · GPSR Verantwortliche Person

Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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