GPSR-Kennzeichnung: Anforderungen & Beispiel (2026)
Stand 1. September 2026 gibt es keine einheitliche GPSR-Etikettenvorlage für alle Produkte. Für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 regeln die Artikel 9, 11 und 16 die physischen Produktangaben; Artikel 19 enthält eigene Anforderungen für Online- und andere Fernabsatzangebote.
Was wurde in diesem Leitfaden geändert?
- September 2026: Die Platzierungsregeln für Produkt, Verpackung, Paket und Begleitdokument wurden berichtigt.
- September 2026: Die Pflichtangaben für Online-Angebote nach Artikel 19 wurden ergänzt und von produktspezifischen CE- und Piktogrammvorschriften getrennt.
Gibt es eine verbindliche GPSR-Etikettenvorlage?
Nein. Die GPSR legt Pflichtangaben und zulässige Anbringungsorte fest, schreibt aber kein einheitliches Etikettendesign für alle Produkte vor. Der richtige Informationsblock hängt von Hersteller und Importeur, dem Wirtschaftsakteur nach Artikel 16, der Produktkennung, der Risikoanalyse, den Zielmärkten und dem produktspezifischen Recht ab.
Welche Angaben gehören nach der GPSR auf das Produkt?
Die GPSR bezeichnet nicht jede Pflichtangabe als „Etikett“. Sie verlangt folgende Informationen auf dem Produkt oder nur an einer jeweils zulässigen Ersatzstelle:
- Produktkennung: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element zur Identifizierung, das für Verbraucher gut sichtbar und lesbar ist.
- Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers. Eine abweichende zentrale Kontaktstelle ist gegebenenfalls ebenfalls anzugeben.
- Importeurangaben, falls anwendbar: Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse des Importeurs, der das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
- Verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16: Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs.
- Anleitungen und Sicherheitsinformationen, falls erforderlich: Klare Angaben in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Produkt bereitgestellt wird.
Warnhinweise und Piktogramme richten sich nach den Risiken des Produkts und den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften. Die GPSR schafft keine einheitliche Liste von Warnsymbolen für alle Verbraucherprodukte.
Wo müssen GPSR-Angaben stehen: Produkt, Verpackung oder Dokument?
Die GPSR verwendet für verschiedene Angaben unterschiedliche Platzierungsregeln. Die Verpackung ist keine frei wählbare Alternative, nur weil die Kennzeichnung am Produkt aufwendiger ist.
| Pflichtangabe | Wann erforderlich | Zulässige Platzierung | GPSR-Grundlage |
|---|---|---|---|
| Produkttyp, Chargen-/Seriennummer oder andere Kennung | Produkte im Anwendungsbereich | Auf dem Produkt. Nur wenn Größe oder Art des Produkts dies nicht zulassen: auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument. | Artikel 9 Absatz 5 |
| Herstellername oder -marke, Postanschrift und elektronische Adresse | Produkte im Anwendungsbereich | Auf dem Produkt. Wenn die Anbringung dort nicht möglich ist: auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument. | Artikel 9 Absatz 6 |
| Importeurname oder -marke, Postanschrift und elektronische Adresse | Wenn ein Importeur das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt | Auf dem Produkt. Wenn dies nicht möglich ist: auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument. Eine zusätzliche Kennzeichnung darf unionsrechtlich vorgeschriebene Herstellerangaben nicht verdecken. | Artikel 11 Absatz 3 |
| Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs | Produkte nach Artikel 16 Absatz 1 | Auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument. | Artikel 16 Absatz 3 |
| Klare Anleitungen und Sicherheitsinformationen | Wenn das Produkt ohne sie nicht sicher bestimmungsgemäß verwendet werden kann | Zusammen mit dem Produkt in einer vom Mitgliedstaat bestimmten, für Verbraucher leicht verständlichen Sprache. | Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 4 |
| Hersteller, verantwortliche Person des Nicht-EU-Herstellers, Produktidentifizierung und anwendbare Warnhinweise | Online- oder sonstige Fernabsatzangebote | Klar und sichtbar im Angebot. | Artikel 19 |
Kann ein QR-Code die physischen GPSR-Angaben ersetzen?
Nein. Artikel 21 erlaubt, die in Artikel 9 Absätze 5 bis 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Informationen zusätzlich digital bereitzustellen. Ein QR-Code kann die Angaben ergänzen, beseitigt aber nicht die jeweils geltenden Platzierungsregeln für Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument.
Artikel 19 enthält eine gesonderte Anzeigepflicht: Die vorgeschriebenen Angaben müssen im Fernabsatzangebot klar und sichtbar sein. Ein QR-Code oder ein herunterladbares Dokument allein ersetzt diese sichtbaren Online-Angaben daher nicht.
Wann sind Angaben zur EU-Verantwortlichen Person erforderlich?
Ein von der GPSR erfasstes Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn für dieses Produkt ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen ist. Je nach Lieferkette kann dies ein EU-Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter mit geeignetem schriftlichem Auftrag oder unter den anwendbaren Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister sein. Die Rolle ist nicht in jedem Fall eine gesondert eingekaufte Dienstleistung.
Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 16 müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument stehen.
Eine EU-Verantwortliche Person „genehmigt“ die Produktsicherheit nicht und übernimmt nicht die Pflichten des Herstellers. Der Hersteller bleibt für Produktsicherheit, Risikoanalyse, technische Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und anwendbare Anleitungen und Warnhinweise verantwortlich.
Welche Angaben müssen im Online-Angebot erscheinen?
GPSR Artikel 19 verlangt in einem Online- oder anderen Fernabsatzangebot mindestens:
- Name oder Handelsname des Herstellers sowie dessen Postanschrift und elektronische Adresse.
- Bei einem Hersteller außerhalb der EU: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16.
- Angaben zur Produktidentifizierung einschließlich Produktbild, Produkttyp und einer weiteren Produktkennung.
- Anwendbare Warn- oder Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, wie vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt.
Die Angaben müssen im Angebot klar und sichtbar sein. Ein QR-Code, eine herunterladbare Datei oder allein die physische Kennzeichnung ersetzt die sichtbaren Online-Angaben nach Artikel 19 nicht. Mehr dazu steht im Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf.
In welcher Sprache müssen GPSR-Warnhinweise und Anleitungen vorliegen?
GPSR Artikel 9(7) und 19(d) verlangen Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher leicht verstehen können und die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Das ist genauer als die pauschale Aussage, jedes Etikettenfeld müsse immer in einer einzigen nationalen Amtssprache stehen.
Vor der Veröffentlichung sind die Regeln des Zielmitgliedstaats und die anwendbaren Produktvorschriften zu prüfen. Einige Märkte verwenden mehrere Sprachen; sektorspezifische Vorschriften können zusätzliche Sprachanforderungen enthalten.
Verlangt die GPSR eine CE-Kennzeichnung oder bestimmte Piktogramme?
Die GPSR verlangt nicht automatisch eine CE-Kennzeichnung für jedes Verbraucherprodukt. CE-Kennzeichnung und kategoriespezifische Symbole gelten nur, wenn gesonderte EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften sie vorschreiben. Spielzeug, Elektrogeräte, Kosmetika und chemische Produkte können daher nach ihren eigenen Vorschriften zusätzliche Angaben benötigen.
Ein chemisches Gefahrenpiktogramm folgt beispielsweise aus den einschlägigen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Chemikalien; es ist kein allgemeines GPSR-Symbol. Produktspezifisches Recht und GPSR sind gemeinsam zu prüfen. Der Leitfaden zu Warnhinweisen und Piktogrammen trennt risikobasierte Warnungen von kategoriespezifischen Symbolen.
Wie kann ein beispielhafter GPSR-Informationsblock aussehen?
Der folgende Block zeigt eine mögliche Informationsstruktur, ist aber keine allgemeingültige Rechtsvorlage:
| Feld | Beispielinhalt | Aufnehmen, wenn |
|---|---|---|
| Hersteller | Beispiel Produkte GmbH · Straße, Postleitzahl, Ort, Land · compliance@example.com | Produkt im Anwendungsbereich |
| Produktkennung | Modell ABC-01 · Charge 2026-09-A | Produkt im Anwendungsbereich; die Kennung muss das Produkt mit seinen Unterlagen verbinden |
| Importeur | Beispiel Import EU GmbH · Postanschrift · elektronische Adresse | Ein Importeur bringt das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr |
| Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 | Name oder Marke · Postanschrift · elektronische Adresse | Der für das Produkt verantwortliche Akteur ist anzugeben; dies kann bereits der EU-Hersteller oder Importeur sein |
| Warnhinweise und Anleitungen | Produktspezifischer Text in der erforderlichen Sprache des Zielmarkts | Risikoanalyse oder anwendbares Produktrecht verlangen sie |
Inhalt und Platzierung richten sich nach dem Produkt, seiner Größe und Art, den Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette, den Zielstaaten und den produktspezifischen Vorschriften.
Was sind die häufigsten Fehler bei der GPSR-Kennzeichnung?
- Herstellerangaben auf die Verpackung verlagern, ohne zu prüfen, ob die Anbringung am Produkt tatsächlich unmöglich ist.
- Die elektronische Adresse des Herstellers oder des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs weglassen.
- Eine SKU verwenden, die das Produkt nicht zuverlässig mit der richtigen technischen Akte oder Charge verbindet.
- Angaben zur verantwortlichen Person auf der physischen Verpackung zeigen, aber im Online-Angebot auslassen.
- Einen allgemeinen Warnhinweis oder das CE-Zeichen als Ersatz für eine produktspezifische Risikoanalyse behandeln.
- Werbetexte übersetzen, die erforderlichen Warnhinweise aber nicht in einer für Verbraucher verständlichen Sprache bereitstellen.
Wie sollten Etikettenrevisionen dokumentiert werden?
Jede Etikettenversion sollte dem genauen Produktmodell, der Chargen- oder Serienkennung, der Risikoanalyse, der technischen Dokumentation und der Version des Online-Angebots zugeordnet sein. Halten Sie die technische Dokumentation gemäß GPSR Artikel 9(3) zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereit und stellen Sie sicher, dass eine Revision die Rückverfolgbarkeit zwischen Produkt und Unterlagen nicht unterbricht.
Häufige Fragen zur GPSR-Kennzeichnung
Welche Angaben gehören nach der GPSR auf das Produkt?
Für erfasste Produkte verlangt GPSR Artikel 9 eine sichtbare Produktkennung sowie den Namen oder die Marke, die Postanschrift und die elektronische Adresse des Herstellers. Je nach Lieferkette kommen Angaben zum Importeur, Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 16 sowie produktspezifische Anleitungen oder Sicherheitsinformationen hinzu.
Dürfen GPSR-Angaben statt auf dem Produkt auf der Verpackung stehen?
Nur in den Fällen, die die jeweilige Vorschrift zulässt. Die Produktkennung darf auf die Verpackung oder ein Begleitdokument verlagert werden, wenn Größe oder Art des Produkts eine Kennzeichnung am Produkt nicht zulassen; Hersteller- und Importeurangaben dürfen dorthin, wenn die Anbringung am Produkt nicht möglich ist.
Muss die EU-Verantwortliche Person im Online-Angebot erscheinen?
Ja, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. GPSR Artikel 19 verlangt, dass Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Online-Angebot klar und sichtbar erscheinen.
In welcher Sprache müssen GPSR-Warnhinweise und Anleitungen vorliegen?
Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Nationale und produktspezifische Vorschriften sind für jeden Zielmarkt zu prüfen.
Kann ein QR-Code die physischen GPSR-Angaben ersetzen?
Nein. Nach GPSR Artikel 21 dürfen die in Artikel 9 Absätze 5 bis 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Informationen zusätzlich digital bereitgestellt werden. Die jeweils geltenden Platzierungsregeln für Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument bleiben bestehen.
Wie hilft die Grüner Baum GmbH?
Die in Deutschland ansässige Grüner Baum GmbH prüft die Informationskette über Produkt, Verpackung, Paket, Anleitungen und Online-Angebot. Wenn ein schriftlicher Auftrag der passende Weg nach Artikel 16 ist, verbindet unser Service als EU-Verantwortliche Person den vereinbarten Produktumfang mit den zugehörigen technischen Unterlagen.
Produktkategorie, Sitz des Herstellers, EU-Zielmärkte und die aktuelle Kennzeichnung können Sie über unser Bewertungsformular senden.
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 — aktueller GPSR-Text auf EUR-Lex
- Europäische Kommission — Leitlinien zur Anwendung des allgemeinen EU-Produktsicherheitsrahmens
Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Die konkreten Anforderungen hängen von der Produktkategorie, den Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette und dem Zielmarkt ab.
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