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EU-Spielzeugverordnung & GPSR: Leitfaden 2026–2030

Hersteller bringen Spielzeug noch nach der Richtlinie 2009/48/EG auf den EU-Markt. Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 trat am 1. Januar 2026 in Kraft, ihre zentralen Produktpflichten gelten jedoch erst ab 1. August 2030. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) füllt nur die Sicherheitslücken, die das Spielzeugrecht nicht abdeckt.

Welches Spielzeugrecht gilt zwischen 2026 und 2030?

Entscheidend ist, wann Sie das Spielzeug in Verkehr bringen. Die neue Verordnung ist schon in Kraft. In der Übergangszeit ist aber weiter die Richtlinie die Regel, die Sie für den Verkauf erfüllen müssen.

Datum oder ProduktstatusRechtslagePraktische Folge
1. Januar 2026Verordnung (EU) 2025/2509 trat in KraftUnternehmen können die neuen Chemikalien-, Produktpass- und Vollzugsstrukturen vorbereiten
Bis 31. Juli 2030Richtlinie 2009/48/EG gilt für neu in Verkehr gebrachtes SpielzeugSicherheitsbewertung, Konformitätsverfahren, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE nach der Richtlinie
Ab 1. August 2030Verordnung (EU) 2025/2509 gilt und hebt die Richtlinie aufNeues Spielzeug folgt der Verordnung einschließlich digitalem Produktpass
Richtlinienkonformes Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurdeGeschützt durch die Übergangsregel der neuen VerordnungDie Mitgliedstaaten dürfen den weiteren Verkauf nicht allein wegen der neuen Regeln verhindern
EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der RichtlinieGültig bis zum früheren eigenen Ablauf oder 1. Februar 2031Bescheinigung, Produktänderungen und Umstellungsplan rechtzeitig prüfen

Der Termin 2030 ist kein Grund zu warten. Spielzeug, das Sie 2026 in Verkehr bringen, muss die Richtlinie und alle weiteren EU-Regeln für Materialien, elektrische oder Funkfunktionen, Batterien und Onlineangebote erfüllen.

Wie wirken Spielzeugrichtlinie und GPSR zusammen?

Das Spielzeugrecht hat Vorrang für die Sicherheitsrisiken, die es selbst regelt. Die GPSR ergänzt nur dort, wo das EU-Recht keine gleich spezifische Regel für dasselbe Risiko hat. Eine allgemeine GPSR-Akte ersetzt daher nicht das Spielzeug-Konformitätsverfahren.

Ordnen Sie für ein Spielzeug im Jahr 2026 alles gemeinsam zu: Richtlinie, einschlägige GPSR-Pflichten, die EU-Marktüberwachungsverordnung, Chemikalienbeschränkungen und Vorschriften für elektrische, Funk-, Batterie- oder vernetzte Funktionen. Die GPSR legt auch fest, was Ihr Onlineangebot vor dem Kauf zeigen muss: Hersteller, EU-Wirtschaftsakteur, Produktkennung und Warnhinweise.

Was muss ein Spielzeughersteller 2026 erledigen?

Nach der Richtlinie sind Sicherheitsbewertung und technische Nachweise Aufgabe des Herstellers. Einführer und Händler haben eigene Prüf- und Kooperationspflichten.

ArbeitsbereichAktuelle Anforderung 2026Aufzubewahrender Nachweis
ProdukteinordnungEntscheiden, ob das Produkt ausschließlich oder nicht ausschließlich zum Spielen durch Kinder unter 14 bestimmt oder gestaltet ist; Ausschlüsse und Grenzfallleitlinien prüfenVerwendungszweck, Alterseinstufung, Konstruktions- und Vermarktungsbelege
SicherheitsbewertungChemische, physikalische, mechanische, elektrische, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie Exposition vor Inverkehrbringen analysierenSchriftliche Sicherheitsbewertung für das konkrete Spielzeug, wie die Richtlinie sie verlangt
KonformitätswegInterne Fertigungskontrolle oder EG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart wählenNormenprüfung, Begründung, Berichte und Bescheinigung, soweit erforderlich
Technische UnterlagenKonstruktion und Fertigung, Komponenten und Materialien, Sicherheitsbewertung, Normen, Berichte und Produktionskontrollen dokumentierenVersionsgeführte technische Akte, zehn Jahre aufbewahrt
Erklärung und CEEU-Konformitätserklärung erstellen und CE vor dem Inverkehrbringen anbringenUnterzeichnete Erklärung, Gestaltung, Produkt- und Verpackungsnachweise
Rückverfolgbarkeit und WarnungenSpielzeugkennung, Hersteller-/Einführerangaben, Anleitung und Warnungen in vorgeschriebenen Zielmarktsprachen anbringenFreigegebene Etikett-, Verpackungs-, Anleitungs- und Übersetzungsversionen
EU-Lieferkette und OnlineangebotVerantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur benennen und die Pflichtangaben für den Onlineverkauf zeigenMandat oder Einführerweg, Angebots-Screenshots und Änderungsverlauf

Für die Verbindung der Nachweise nutzen Sie die Risikobewertung für Spielzeug, den Leitfaden zur technischen Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.

Braucht jedes Spielzeug Prüfungen nach EN 71?

„EN 71“ ist eine Normenreihe, keine einzige Prüfung für jedes Spielzeug. Sie wählen die Teile und weiteren Normen, die zu Konstruktion, Materialien, Altersgruppe, Funktionen und Gefahren passen. Nur im Amtsblatt zur Spielzeugrichtlinie veröffentlichte Normen begründen die Konformitätsvermutung. Prüfen Sie auch Einschränkungen, die bei einer Norm veröffentlicht sind.

Ein Prüfbericht beantwortet eine bestimmte Frage für ein bestimmtes Muster. Er ersetzt weder Sicherheitsbewertung, Produktionskontrolle und technische Unterlagen noch andere anwendbare Vorschriften. Ändern Sie Material, Lieferant, Bauteil, Alterseinstufung oder Konstruktion, passen frühere Nachweise womöglich nicht mehr.

Wann braucht Spielzeug eine notifizierte Stelle?

Labor und notifizierte Stelle sind nicht dieselbe Rolle. Ein fachkundiges Labor führt Prüfungen durch. Eine für die Spielzeugrichtlinie benannte Stelle führt die EG-Baumusterprüfung innerhalb ihres notifizierten Bereichs aus.

Situation nach Richtlinie 2009/48/EGKonformitätswegNotifizierte Stelle?
Harmonisierte Normen decken alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen ab und werden angewandtInterne Fertigungskontrolle, Modul AKeine EG-Baumusterprüfung allein wegen Neuheit oder wirtschaftlicher Bedeutung
Für alle einschlägigen Anforderungen bestehen keine harmonisierten NormenEG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart, Modul CJa
Einschlägige Normen bestehen, werden aber nicht oder nur teilweise angewandtEG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der BauartJa
Eine Normenfundstelle ist mit einer das Spielzeug betreffenden Einschränkung veröffentlichtEG-Baumusterprüfung für die ungedeckte AnforderungJa, für die Anforderung, die die eingeschränkte Norm nicht abdeckt
Der Hersteller hält die Prüfung wegen Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweck des Spielzeugs für erforderlichEG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der BauartJa

Suchen Sie die Stelle in der NANDO-Datenbank der Kommission und prüfen Sie ihren genauen Notifizierungsbereich. Ein Laborlogo oder ein „EN-71-Zertifikat“ beweist allein keine EG-Baumusterprüfung.

Was belegen CE-Kennzeichnung und Warnungen?

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller nach dem richtigen Konformitätsverfahren, dass das Spielzeug die anwendbaren EU-Regeln erfüllt. CE ist keine Zulassung der Europäischen Kommission, einer Marktüberwachungsbehörde, von Grüner Baum oder eines Prüflabors.

Warnungen müssen zu den tatsächlichen Gefahren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch passen. Eine Warnung kann keine unsichere Konstruktion heilen und darf dem Spielzweck nicht widersprechen. Ein „nicht unter 3“-Symbol macht aus einem erkennbar für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeug kein Spielzeug für Ältere. Der EU-Leitfaden zu Warnetiketten und Piktogrammen trennt aktuelles Spielzeugrecht, Übergang 2030 und die falsche allgemeine 10-mm-Regel. Der GPSR-Kennzeichnungsleitfaden erklärt die Angaben am Produkt; der Leitfaden zu Pflichtangaben im Onlineverkauf das Onlineangebot.

Braucht Spielzeug 2026 einen digitalen Produktpass?

Die neue Spielzeugverordnung schafft einen digitalen Produktpass je Spielzeugmodell. Dieses System gilt jedoch erst ab 1. August 2030. Allein das Inkrafttreten der Verordnung verpflichtet ein Spielzeug im September 2026 noch nicht zum neuen Spielzeugpass.

Sie können die Daten schon jetzt ordnen: eindeutige Produkt- und Akteurskennungen, Hersteller und verantwortlicher EU-Akteur, Produktbild, anwendbares EU-Recht, Normen, gegebenenfalls Bescheinigung der notifizierten Stelle und CE. Frühe Datenarbeit senkt das Umstellungsrisiko. Geben Sie einen künftigen QR-Code aber nicht als heutigen Konformitätsnachweis aus.

Braucht ein Nicht-EU-Spielzeughersteller eine EU-Verantwortliche Person?

Ein Spielzeug braucht einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur. Die Spielzeugrichtlinie gehört zu den Gesetzen, die die EU-Marktüberwachungsverordnung erfasst. Spielzeug darf deshalb nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein solcher Akteur die Aufgaben der verantwortlichen Person übernimmt. Gesetzlich ist das der EU-Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat oder, wenn keiner davon existiert, ein Fulfilment-Dienstleister.

Ein separater Dienst ist nicht automatisch nötig, wenn bereits ein EU-Einführer die Rolle innehat. Ein Bevollmächtigter übernimmt nicht die Herstellerpflicht, ein sicheres Spielzeug zu gestalten, die Sicherheitsbewertung durchzuführen oder die technische Akte zu erstellen. Näheres steht bei der EU-Verantwortlichen Person.

Warum sind aktuelle Spielzeugnachweise wirtschaftlich relevant?

Am 1. September 2026 enthielt die Safety-Gate-Suche der Kommission 479 Spielzeugmeldungen. Das sind 19,1 % von 2.508 Meldungen für 2026. Die Safety-Gate-Analyse zu Kinderprodukten erklärt Datensatz und Suchmethode. Die Zahl zeigt, warum Ihre Spielzeugakte das genaue Produkt, die Gefahr, den Prüfnachweis, die Warnung und Korrekturmaßnahmen verbinden muss. Ein allgemeines Zertifikat reicht nicht.

Wie unterstützt Grüner Baum Spielzeughersteller?

Die GPSR-Beratung der Grüner Baum GmbH kann Rechtsbereich, den Weg zum verantwortlichen EU-Akteur, vorhandene Risiko- und Technikunterlagen, Kennzeichnung und Onlineangebot prüfen. Das optionale formelle Audit der technischen Unterlagen mit schriftlichem Lückenbericht beginnt bei 129 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Produktfamilie. Dieser Preis ist keine vollständige Spielzeug-Konformitätsbewertung und keine CE-Bescheinigung.

Spielzeug ist speziell geregelt. Prüfungen, Arbeit einer notifizierten Stelle und ein jährliches Bevollmächtigtenmandat werden nach Produkt- und Dokumentenprüfung individuell abgegrenzt und angeboten. Grüner Baum ist keine notifizierte Stelle und erteilt keine CE-Zulassung für Spielzeug.

Fragen zum EU-Spielzeugrecht

Welches EU-Spielzeugrecht gilt 2026?

Bis 31. Juli 2030 bleibt die Richtlinie 2009/48/EG der operative Marktzugangsrahmen. Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 trat am 1. Januar 2026 in Kraft, ihre zentralen Anforderungen gelten aber erst ab 1. August 2030. Die GPSR füllt nur Lücken, die das Spielzeugrecht nicht abdeckt.

Braucht Spielzeug im Jahr 2026 einen digitalen Produktpass?

Nein, nicht allein, weil die neue Spielzeugverordnung in Kraft getreten ist. Der Spielzeugpass gilt ab 1. August 2030. Eine andere EU-Vorschrift für ein Bauteil oder eine Funktion kann unabhängig davon früher greifen.

Braucht jedes Spielzeug eine notifizierte Stelle?

Nein. Sie können die interne Fertigungskontrolle nutzen, wenn Sie harmonisierte Normen anwenden, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen abdecken. Eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle brauchen Sie, wenn solche Normen fehlen, eingeschränkt sind oder nicht vollständig angewandt werden, oder wenn Sie eine Drittprüfung für nötig halten.

Reicht ein Prüfbericht nach EN 71 für die Spielzeugkonformität?

Nein. Ein einzelner EN-71-Bericht weist nicht alle Pflichten nach. Sie müssen das Spielzeug auch einordnen, die Sicherheitsbewertung durchführen, den richtigen Konformitätsweg wählen und die technischen Unterlagen führen. Danach stellen Sie die EU-Konformitätserklärung aus, bringen CE an und erfüllen Rückverfolgbarkeits-, Warn- und Lieferkettenpflichten.

Braucht jeder Nicht-EU-Spielzeughersteller einen separaten Dienst als Verantwortliche Person?

Nein. Ein Spielzeug braucht einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU. Das kann ein EU-Hersteller, ein Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat oder, wenn keiner davon existiert, ein Fulfilment-Dienstleister sein. Prüfen Sie zuerst, wer die Rolle bereits innehat.

Offizielle Quellen

ThemaRechtsgrundlageAmtlicher Text
Termine: neue Verordnung in Kraft am 1. Januar 2026, anwendbar ab 1. August 2030, Richtlinie aufgehobenSpielzeugverordnung (EU) 2025/2509, Vorschriften zu Inkrafttreten, Geltung und AufhebungSpielzeugverordnung (EU) 2025/2509 — EUR-Lex; Europäische Kommission: Stärkere Spielzeugregeln treten in Kraft
Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurde; EG-Baumusterprüfbescheinigungen bis 1. Februar 2031Verordnung (EU) 2025/2509, Artikel 57 Absatz 1 und Übergangsregeln für BescheinigungenSpielzeugverordnung (EU) 2025/2509 — EUR-Lex
GPSR gilt nur für Risiken, die das Spielzeugrecht nicht abdecktGPSR-Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 2 Absatz 1GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierter Text
Sicherheitsbewertung vor dem InverkehrbringenRichtlinie 2009/48/EG, Artikel 18Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG — geltender EUR-Lex-Rechtsakt
Konformitätswege und wann eine notifizierte Stelle nötig istRichtlinie 2009/48/EG, Artikel 19, insbesondere Absatz 3Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG — geltender EUR-Lex-Rechtsakt; Europäische Kommission: Spielzeug auf dem EU-Markt bereitstellen
Technische Akte (zehn Jahre), EU-Konformitätserklärung, CE, Warnhinweise, Pflichten von Einführern und HändlernRichtlinie 2009/48/EG, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Warnhinweise und CE-RegelnSpielzeugrichtlinie 2009/48/EG — geltender EUR-Lex-Rechtsakt
Pflichtangaben im OnlineangebotGPSR-Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 19GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierter Text
Verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur für Spielzeug und wer die Rolle übernehmen kannVerordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5Verordnung (EU) 2019/1020 — Artikel 4 Wirtschaftsakteur
Digitaler Produktpass für Spielzeug ab 1. August 2030Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509, Vorschriften zum digitalen ProduktpassSpielzeugverordnung (EU) 2025/2509 — EUR-Lex

Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind das konkrete Spielzeug und seine Zielmärkte.

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

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Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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