EU-Spielzeugverordnung & GPSR: Leitfaden 2026–2030
Mit Stand 1. September 2026 bringen Hersteller Spielzeug noch nach der Richtlinie 2009/48/EG auf den EU-Markt. Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 trat am 1. Januar 2026 in Kraft, ihre zentralen Produktpflichten gelten jedoch ab 1. August 2030. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bleibt ein ergänzendes Sicherheitsnetz für Bereiche, die gleich spezifische Spielzeugregeln nicht erfassen.
Was wurde in diesem EU-Spielzeugleitfaden geändert?
- 1. September 2026: Die verabschiedete Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 und ihr Anwendungsbeginn 2030 wurden ergänzt.
- 1. September 2026: Die Aussage, jedes neue oder komplexe Spielzeug brauche eine notifizierte Stelle, wurde korrigiert.
- 1. September 2026: Laborprüfung, EG-Baumusterprüfung, CE-Kennzeichnung, EU-Wirtschaftsakteur und künftiger digitaler Produktpass wurden getrennt.
Welches Spielzeugrecht gilt zwischen 2026 und 2030?
Für den Übergang zählt, wann ein Spielzeug in Verkehr gebracht wird. Die neue Verordnung ist rechtlich in Kraft, doch während der Anpassungsphase bleibt die Richtlinie die aktuelle Marktzugangsregel.
| Datum oder Produktstatus | Rechtslage | Praktische Folge |
|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | Verordnung (EU) 2025/2509 trat in Kraft | Unternehmen können die neuen Chemikalien-, Produktpass- und Vollzugsstrukturen vorbereiten |
| Bis 31. Juli 2030 | Richtlinie 2009/48/EG gilt für neu in Verkehr gebrachtes Spielzeug | Sicherheitsbewertung, Konformitätsverfahren, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE nach der Richtlinie |
| Ab 1. August 2030 | Verordnung (EU) 2025/2509 gilt und hebt die Richtlinie auf | Neues Spielzeug folgt der Verordnung einschließlich digitalem Produktpass |
| Richtlinienkonformes Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurde | Übergangsschutz nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/2509 | Die weitere Bereitstellung darf nicht allein wegen des neuen Systems verhindert werden |
| EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der Richtlinie | Gültig bis zum früheren eigenen Ablauf oder 1. Februar 2031 | Bescheinigung, Produktänderungen und Umstellungsplan rechtzeitig prüfen |
Der Termin 2030 erlaubt keinen Aufschub heutiger Pflichten. Spielzeug, das 2026 in Verkehr gebracht wird, muss die Richtlinie und weitere Regeln für Materialien, elektrische oder Funkfunktionen, Batterien und Onlineangebote erfüllen.
Wie wirken Spielzeugrichtlinie und GPSR zusammen?
Das spezielle Spielzeugrecht steuert die von ihm geregelten Sicherheitsziele. Nach Artikel 2 GPSR ergänzt der allgemeine Rahmen Bereiche, für die das Unionsrecht keine gleich spezifischen Bestimmungen mit demselben Sicherheitsziel enthält. Eine allgemeine GPSR-Akte ersetzt daher nicht das Spielzeug-Konformitätsverfahren.
Für ein Spielzeug im Jahr 2026 sind Richtlinie, einschlägige GPSR-Pflichten, Verordnung (EU) 2019/1020, Chemikalienbeschränkungen und Vorschriften für elektrische, Funk-, Batterie- oder vernetzte Funktionen gemeinsam zuzuordnen. Artikel 19 GPSR betrifft auch Fernabsatzangebote: Hersteller, EU-Wirtschaftsakteur, Produktkennung und anwendbare Warninformationen müssen vor dem Kauf sichtbar sein.
Was muss ein Spielzeughersteller 2026 erledigen?
Die Richtlinie 2009/48/EG weist dem Hersteller Sicherheitsbewertung und technische Nachweise zu. Einführer und Händler haben eigene Prüf- und Kooperationspflichten.
| Arbeitsbereich | Aktuelle Anforderung 2026 | Aufzubewahrender Nachweis |
|---|---|---|
| Produkteinordnung | Entscheiden, ob das Produkt ausschließlich oder nicht ausschließlich zum Spielen durch Kinder unter 14 bestimmt oder gestaltet ist; Ausschlüsse und Grenzfallleitlinien prüfen | Verwendungszweck, Alterseinstufung, Konstruktions- und Vermarktungsbelege |
| Sicherheitsbewertung | Chemische, physikalische, mechanische, elektrische, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie Exposition vor Inverkehrbringen analysieren | Artikel-18-Sicherheitsbewertung nach Richtlinie 2009/48/EG für das konkrete Spielzeug |
| Konformitätsweg | Interne Fertigungskontrolle oder EG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/48/EG wählen | Normenprüfung, Begründung, Berichte und Bescheinigung, soweit erforderlich |
| Technische Unterlagen | Konstruktion und Fertigung, Komponenten und Materialien, Sicherheitsbewertung, Normen, Berichte und Produktionskontrollen dokumentieren | Versionsgeführte technische Akte, zehn Jahre aufbewahrt |
| Erklärung und CE | EU-Konformitätserklärung erstellen und CE vor dem Inverkehrbringen anbringen | Unterzeichnete Erklärung, Gestaltung, Produkt- und Verpackungsnachweise |
| Rückverfolgbarkeit und Warnungen | Spielzeugkennung, Hersteller-/Einführerangaben, Anleitung und Warnungen in vorgeschriebenen Zielmarktsprachen anbringen | Freigegebene Etikett-, Verpackungs-, Anleitungs- und Übersetzungsversionen |
| EU-Lieferkette und Onlineangebot | Artikel-4-Wirtschaftsakteur bestimmen und erforderliche Fernabsatzangaben zeigen | Mandat oder Einführerweg, Angebots-Screenshots und Änderungsverlauf |
Für die Verbindung der Nachweise nutzen Sie die Risikobewertung für Spielzeug, den Leitfaden zur technischen Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Braucht jedes Spielzeug Prüfungen nach EN 71?
„EN 71“ bezeichnet eine Normenreihe und nicht eine einzige Universalprüfung. Der Hersteller bestimmt die Teile und weiteren Normen, die zu Konstruktion, Materialien, Altersgruppe, Funktionen und Gefahren passen. Nur im Amtsblatt zur Spielzeugrichtlinie veröffentlichte Fundstellen können die einschlägige Konformitätsvermutung begründen; Einschränkungen einer Fundstelle sind mitzuprüfen.
Ein Prüfbericht beantwortet eine bestimmte Frage für ein identifiziertes Muster. Er ersetzt weder Artikel-18-Sicherheitsbewertung, Produktionskontrolle und technische Unterlagen noch weitere anwendbare Vorschriften. Änderungen an Material, Lieferant, Bauteil, Alterseinstufung oder Konstruktion können frühere Nachweise unvertretbar machen.
Wann braucht Spielzeug eine notifizierte Stelle?
Labor und notifizierte Stelle sind nicht dieselbe Rolle. Ein fachkundiges Labor führt Prüfungen durch. Eine für die Spielzeugrichtlinie benannte Stelle führt die EG-Baumusterprüfung innerhalb ihres notifizierten Bereichs aus.
| Situation nach Richtlinie 2009/48/EG | Konformitätsweg | Notifizierte Stelle? |
|---|---|---|
| Harmonisierte Normen decken alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen ab und werden angewandt | Interne Fertigungskontrolle, Modul A | Keine EG-Baumusterprüfung allein wegen Neuheit oder wirtschaftlicher Bedeutung |
| Für alle einschlägigen Anforderungen bestehen keine harmonisierten Normen | EG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart, Modul C | Ja |
| Einschlägige Normen bestehen, werden aber nicht oder nur teilweise angewandt | EG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart | Ja |
| Eine Normenfundstelle ist mit einer das Spielzeug betreffenden Einschränkung veröffentlicht | EG-Baumusterprüfung für die ungedeckte Anforderung | Ja, soweit Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG dies verlangt |
| Der Hersteller hält die Prüfung wegen Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweck des Spielzeugs für erforderlich | EG-Baumusterprüfung plus Konformität mit der Bauart | Ja |
Wählen Sie die Stelle über die NANDO-Datenbank der Kommission und prüfen Sie den genauen Notifizierungsbereich. Ein Laborlogo oder „EN-71-Zertifikat“ beweist allein keine EG-Baumusterprüfung.
Was belegen CE-Kennzeichnung und Warnungen?
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller nach dem richtigen Konformitätsverfahren die Einhaltung der anwendbaren EU-Harmonisierungsanforderungen. CE ist keine Zulassung der Europäischen Kommission, einer Marktüberwachungsbehörde, von Grüner Baum oder eines Prüflabors.
Warnungen folgen den tatsächlichen Gefahren und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine Warnung kann keine unsichere Konstruktion heilen, dem Spielzweck widersprechen oder ein erkennbar für Kinder unter 36 Monaten bestimmtes Spielzeug allein durch ein „nicht unter 3“-Symbol umstufen. Der EU-Leitfaden zu Warnetiketten und Piktogrammen trennt aktuelles Spielzeugrecht, Übergang 2030 und die falsche allgemeine 10-mm-Regel. Der GPSR-Kennzeichnungsleitfaden erklärt die physische Platzierung; der Artikel-19-Leitfaden das Onlineangebot.
Braucht Spielzeug 2026 einen digitalen Produktpass?
Die Verordnung (EU) 2025/2509 schafft einen modellbezogenen digitalen Produktpass für Spielzeug. Dieses System gilt jedoch ab 1. August 2030. Allein das Inkrafttreten der Verordnung verpflichtet ein Spielzeug im September 2026 noch nicht zum neuen Spielzeugpass.
Hersteller können die Daten schon jetzt strukturieren: eindeutige Produkt- und Akteurskennungen, Hersteller und Artikel-4-Akteur, Produktbild, anwendbares EU-Recht, Normen, gegebenenfalls Bescheinigung der notifizierten Stelle und CE. Frühe Datenarbeit reduziert das Umstellungsrisiko, ohne einen künftigen QR-Code als heutigen Konformitätsnachweis auszugeben.
Braucht ein Nicht-EU-Spielzeughersteller eine EU-Verantwortliche Person?
Die Richtlinie 2009/48/EG steht in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020. Ein Spielzeug darf daher nur mit einem in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur für die Aufgaben aus Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr gebracht werden. Der gesetzliche Weg ist EU-Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat oder, wenn diese Akteure fehlen, Fulfilment-Dienstleister.
Ein separater Dienst ist nicht automatisch nötig, wenn bereits ein EU-Einführer die Rolle innehat. Ein Bevollmächtigter übernimmt nicht die Herstellerpflicht, ein sicheres Spielzeug zu gestalten, die Sicherheitsbewertung durchzuführen oder die technische Akte zu erstellen. Näheres steht bei der EU-Verantwortlichen Person.
Warum sind aktuelle Spielzeugnachweise wirtschaftlich relevant?
Am 1. September 2026 enthielt die Safety-Gate-Suche der Kommission 479 Spielzeugmeldungen, also 19,1 % von 2.508 Meldungen für 2026. Die Safety-Gate-Analyse zu Kinderprodukten erklärt Datensatz und Suchmethode. Die Zahl zeigt, warum eine Spielzeugakte das genaue Produkt, die Gefahr, den Prüfnachweis, die Warnung und Korrekturmaßnahmen verbinden muss.
Wie unterstützt Grüner Baum Spielzeughersteller?
Die GPSR-Beratung der Grüner Baum GmbH kann Rechtsbereich, Artikel-4-Akteur, vorhandene Risiko- und Technikunterlagen, Kennzeichnung und Onlineangebot prüfen. Das optionale formelle Audit der technischen Unterlagen mit schriftlichem Lückenbericht beginnt bei 129 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Produktfamilie; dieser Preis ist keine vollständige Spielzeug-Konformitätsbewertung oder CE-Bescheinigung.
Spielzeug ist speziell geregelt. Prüfungen, Arbeit einer notifizierten Stelle und ein jährliches Bevollmächtigtenmandat werden nach Produkt- und Dokumentenprüfung individuell abgegrenzt und angeboten. Grüner Baum ist keine notifizierte Stelle und erteilt keine CE-Zulassung für Spielzeug.
Fragen zum EU-Spielzeugrecht
Welches EU-Spielzeugrecht gilt 2026?
Bis 31. Juli 2030 bleibt die Richtlinie 2009/48/EG der operative Marktzugangsrahmen. Die Verordnung (EU) 2025/2509 gilt ab 1. August 2030.
Braucht Spielzeug 2026 einen digitalen Produktpass?
Nicht allein nach der neuen Spielzeugverordnung. Deren Produktpasspflicht gilt ab 1. August 2030.
Braucht jedes Spielzeug eine notifizierte Stelle?
Nein. Der Weg hängt von Abdeckung und Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen sowie den Bedingungen in Artikel 19 der Richtlinie 2009/48/EG ab.
Reicht ein EN-71-Prüfbericht für die Spielzeugkonformität?
Nein. Dazu gehören auch Einordnung, Sicherheitsbewertung, technische Unterlagen, Produktionskontrolle, EU-Konformitätserklärung, CE, Rückverfolgbarkeit, Warnungen und Lieferkettenpflichten.
Braucht jeder Nicht-EU-Spielzeughersteller einen separaten Dienst als Verantwortliche Person?
Nein. Zuerst ist zu bestimmen, ob EU-Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister die Artikel-4-Rolle trägt.
Offizielle Quellen
- Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 — EUR-Lex
- Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG — geltender EUR-Lex-Rechtsakt
- Europäische Kommission: Stärkere Spielzeugregeln treten in Kraft
- Europäische Kommission: Spielzeug auf dem EU-Markt bereitstellen
- Verordnung (EU) 2019/1020 — Artikel 4 Wirtschaftsakteur
- GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierter Text
Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Einordnung, Normen, Prüfungen, Warnungen und Konformitätsweg sind für das konkrete Spielzeug und die Zielmärkte zu bestimmen.
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