EU-Konformitätserklärung: Inhalt & Unterschrift
Eine EU-Konformitätserklärung (DoC) ist die unterschriebene rechtliche Erklärung des Herstellers, dass ein Produkt den in der Erklärung genannten EU-Rechtsvorschriften entspricht. Sie ist nur erforderlich, wenn das anwendbare produktspezifische EU-Recht sie verlangt. Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) allein schafft keine universelle DoC für Verbraucherprodukte.
Benötigt mein Produkt eine DoC?
Prüfen Sie zuerst den rechtlichen Produktumfang und nicht eine allgemeine Vorlage.
| Produktsituation | Ist eine EU-DoC erforderlich? | Wesentlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Produkt, dessen betreffende Sicherheitsrisiken allein durch die GPSR geregelt werden | Nicht allein wegen der GPSR | Interne Risikoanalyse und Technische Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 GPSR |
| Produkt unter EU-Harmonisierungsrecht mit DoC-Pflicht, etwa viele Spielzeuge, Elektroprodukte und Produkte mit Lithiumbatterie oder persönliche Schutzausrüstungen | Ja, nach dem jeweiligen Produktrecht | Anwendbares Konformitätsbewertungsverfahren, Technische Unterlagen und EU-DoC |
| Produkt unter mehreren EU-Rechtsakten, die jeweils eine Erklärung verlangen | Vorbehaltlich der Einzelregeln kann eine Erklärung alle anwendbaren Rechtsakte nennen | Eine aktuelle Erklärung plus die Nachweise jedes Rechtsakts |
| Kosmetisches Mittel nach Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 | Keine CE-bezogene EU-DoC nach der Kosmetikverordnung | Produktinformationsdatei, Sicherheitsbericht, Notifizierung und weitere kosmetikspezifische Unterlagen |
Die Bezeichnung „GPSR-Konformitätserklärung“ wird zwar kommerziell verwendet, erzeugt aber keine Rechtspflicht. Entscheidend ist, welche EU-Rechtsakte auf das konkrete Produkt und Risiko anwendbar sind.
GPSR-Unterlagen und EU-Konformitätserklärung
Es handelt sich um unterschiedliche Nachweise.
- Artikel 9 Absatz 2 GPSR verlangt für erfasste Produkte eine interne Risikoanalyse und Technische Unterlagen.
- Eine EU-DoC ist nur nach produktspezifischem Recht erforderlich, das sie ausdrücklich vorsieht.
- Eine DoC ersetzt weder GPSR-Risikoanalyse noch Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung oder Korrekturmaßnahmen.
- GPSR-Unterlagen ersetzen keine DoC, wenn ein anderer EU-Rechtsakt diese verlangt.
Zu den Nachweisen einer GPSR-Akte siehe unseren Leitfaden zu Technischen Unterlagen und die Methode zur Risikobewertung.
Was muss eine EU-Konformitätserklärung enthalten?
Maßgeblich ist das anwendbare Produktrecht. Das gemeinsame Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bietet folgende praktische Grundstruktur:
- gegebenenfalls Nummer der Erklärung oder eindeutige Produktkennzeichnung;
- Name und Anschrift des Herstellers und, soweit das Muster dies vorsieht, Angaben zum Bevollmächtigten;
- Erklärung, dass die DoC in alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird;
- eindeutige Beschreibung von Produkt, Modell, Typ, Charge oder Seriennummer, gegebenenfalls mit Abbildung;
- sämtliche anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsakte, auf die sich die Erklärung bezieht;
- aktuelle Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen;
- soweit einschlägig Name, Kennnummer, Tätigkeit und Bescheinigung der notifizierten Stelle;
- zusätzliche Angaben, die der jeweilige Produktrechtsakt verlangt; sowie
- Ausstellungsort und -datum, Name und Funktion der unterzeichnenden Person und Unterschrift.
Dies ist keine universelle Kopiervorlage. Für Spielzeug, Funkanlagen, Maschinen, PSA und andere Produktbereiche können eigene Formulierungen, Anhänge oder Zusatzfelder gelten. Nennen Sie keine Norm, Bescheinigung oder Rechtsvorschrift, die beim konkreten Produkt nicht tatsächlich angewandt wurde.
Wer unterschreibt die DoC?
Mit der Ausstellung der Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität. Unterschrieben wird sie von einer natürlichen Person, die für den Hersteller zeichnungsberechtigt ist.
Ein Bevollmächtigter kann erklärungsbezogene Aufgaben nur übernehmen, wenn das anwendbare Produktrecht dies zulässt und das schriftliche Mandat des Herstellers diese Aufgaben ausdrücklich umfasst. Importeur, Fulfilment-Dienstleister oder Händler erhalten nicht allein durch ihre Rolle in der Lieferkette eine Unterschriftsbefugnis.
Dasselbe gilt für die EU-Verantwortliche Person nach Artikel 16 GPSR: Diese Rolle stellt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur für bestimmte Produktsicherheitsaufgaben bereit, macht ihn aber nicht automatisch zum Hersteller und erteilt keine automatische DoC-Unterschriftsvollmacht.
Welche Sprach- und Bereitstellungsregeln gelten?
Es gibt keine einheitliche GPSR-Sprachregel für jede DoC. Der jeweilige Produktrechtsakt bestimmt:
- welche Sprache oder Sprachen des Mitgliedstaats erforderlich sind;
- ob die vollständige Erklärung dem Produkt beiliegen muss;
- ob eine vereinfachte Erklärung mit einem Link zum vollständigen Text zulässig ist; oder
- ob die Erklärung stattdessen für Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten ist.
Prüfen Sie die Regel für jeden Staat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Eine Übersetzung muss den Sinn der unterschriebenen Erklärung erhalten und mit den Technischen Unterlagen übereinstimmen.
Wann muss die DoC aktualisiert werden?
Halten Sie die Erklärung aktuell, wenn eine Änderung die erklärte Konformität beeinflussen kann, zum Beispiel:
- wesentliche Änderungen an Produkt, Komponenten, Software oder Herstellung;
- Änderungen von Hersteller oder Produktidentifikation;
- Änderungen des anwendbaren EU-Rechts, einer harmonisierten Norm oder des Ergebnisses der Konformitätsbewertung; oder
- Änderungen der in der Erklärung genannten notifizierten Stelle oder Bescheinigung.
Eine allgemeine jährliche Erneuerungspflicht gibt es nicht. Prüfrhythmus und Aufbewahrungsfrist richten sich nach dem anwendbaren Produktrecht und der Änderungssteuerung des Produkts.
DoC-Prüfung vor der Unterschrift
Prüfen Sie vor der Unterzeichnung:
- Produkt und relevante Varianten sind eindeutig identifiziert;
- der genannte rechtliche Hersteller stimmt mit Produkt und Technischen Unterlagen überein;
- alle anwendbaren und keine nicht anwendbaren EU-Rechtsakte sind aufgeführt;
- Normen, Prüfberichte und Bescheinigungen sind aktuell und beziehen sich auf das erklärte Produkt;
- die Zeichnungsberechtigung ist dokumentiert;
- Sprach- und Bereitstellungsregeln der Zielmärkte sind erfüllt; und
- Erklärung, Kennzeichnung, Anleitung und Technische Unterlagen sind konsistent.
Die in Deutschland ansässige Grüner Baum GmbH kann Produktumfang, GPSR-Unterlagen und das Verhältnis der DoC zu weiteren EU-Produktvorschriften prüfen. Eine allgemeine Vorlage ist für uns kein Konformitätsnachweis; die Erklärung muss durch produktspezifische Nachweise getragen werden. Produktprüfung anfragen.
Häufig gestellte Fragen
Verlangt die GPSR eine EU-Konformitätserklärung?
Nein. Artikel 9 Absatz 2 GPSR verlangt interne Risikoanalyse und Technische Unterlagen. Eine DoC ist nur erforderlich, wenn besondere EU-Produktvorschriften sie ausdrücklich verlangen.
Wer unterschreibt die EU-Konformitätserklärung?
Der Hersteller trägt die Verantwortung. Eine für ihn zeichnungsberechtigte natürliche Person unterschreibt; ein Bevollmächtigter darf nur im Rahmen des anwendbaren Rechts und eines geeigneten schriftlichen Mandats handeln.
Muss die GPSR-Verantwortliche Person die DoC unterschreiben?
Nein. Die Rolle nach Artikel 16 GPSR erteilt nicht automatisch eine Unterschriftsvollmacht und überträgt nicht die Herstellerverantwortung.
Welche Angaben gehören in eine DoC?
Die genauen Felder bestimmt der Produktrechtsakt. Das gemeinsame Modell identifiziert Produkt, Hersteller, anwendbares Recht, Normen, gegebenenfalls die notifizierte Stelle und die zeichnungsberechtigte Person.
Ist eine DoC dasselbe wie ein Zertifikat?
Nein. Die DoC ist die rechtliche Erklärung des Herstellers. Unabhängige Prüfberichte oder Zertifikate können sie stützen, wenn das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren dies erfordert.
Amtliche Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 9
- Beschluss Nr. 768/2008/EG, Artikel 5, Referenzartikel R10 und Anhang III
- Blue Guide der Europäischen Kommission 2022, Abschnitt 4.4
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