GPSR-Warnhinweise & Piktogramme: EU-Regeln (2026)
Mit Stand 1. September 2026 verlangt die GPSR weder ein einheitliches Warnpiktogramm auf jedem Verbraucherprodukt noch eine allgemeine Piktogrammgröße von 10 mm. Ausgangspunkt sind das anwendbare Produktrecht und die Risikobewertung. Ein Warnhinweis wird ergänzt, wenn er ein tatsächliches Restrisiko behandelt oder eine produktspezifische Vorschrift ihn verlangt.
Was wurde in diesem EU-Warnetiketten-Leitfaden geändert?
- 09/2026: Die unbelegte allgemeine 10-mm-Empfehlung wurde entfernt.
- 09/2026: GPSR-Warnungen wurden von CLP-, Spielzeug- und ISO-Symbolsystemen getrennt.
- 09/2026: Zielmarktsprache und Artikel-19-Prüfung für Online-Angebote wurden ergänzt.
- 09/2026: Ein Warnhinweis ersetzt weder sichere Konstruktion noch behördliche Freigabe.
Verlangt die GPSR auf jedem Produkt ein Warnpiktogramm?
Nein. GPSR-Artikel 9 Absatz 7 verlangt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, wenn diese Informationen nötig sind. Die Pflicht entfällt, wenn das Produkt ohne solche Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Die GPSR enthält keine eigene Liste für Ertrinkungs-, Verschluckungs-, Brand-, Schnitt- oder Stromschlagsymbole.
Ein Hersteller sollte kein Symbol allein wegen einer breiten Produktkategorie ergänzen. Zuerst werden bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, Nutzer, Gefahren und Risikominderungsmaßnahmen bestimmt. Die Warnung behandelt das Restrisiko nach konstruktiven und schützenden Maßnahmen; sie macht eine unsichere Konstruktion nicht sicher.
Welche Regel bestimmt Piktogramm und Größe?
Das anwendbare Produkt- oder Stoffrecht bestimmt Symbol, Wortlaut, Farbe, Größe und Platzierung. Eine Zahl aus einem Regelwerk darf nicht auf ein anderes übertragen werden.
| Regel oder Norm | Was sie regelt | Entscheidung im Jahr 2026 |
|---|---|---|
| GPSR, Verordnung (EU) 2023/988 | Horizontale Sicherheitsbewertung, Anweisungen, Sicherheitsinformation, Sprache und Online-Angebot | Kein allgemeiner Symbolkatalog und keine zahlenmäßige Piktogrammgröße; Risikobewertung und Produktrecht entscheiden |
| CLP, Verordnung (EG) 1272/2008 | Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische | Anhang I verwendet verpackungsabhängige Etiketten- und Piktogrammmaße; bis 3 Liter nicht kleiner als 10 × 10 mm und, wenn möglich, mindestens 16 × 16 mm |
| Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG | Aktuelle Spielzeugwarnungen bis 31. Juli 2030 | Bei Gefahr für Kinder unter 36 Monaten ist der vorgeschriebene Text oder das Alters-Piktogramm mit kurzer Angabe der konkreten Gefahr möglich |
| Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 | Neue Darstellungsregeln ab 1. August 2030 | Führt 10 mm als Mindestmaß für ihr allgemeines Warnpiktogramm und das Unter-36-Monate-Piktogramm ein; dies ist im September 2026 keine allgemeine GPSR-Größe |
| ISO 7010 und ISO 3864-2 | Sicherheitszeichen und Gestaltungsgrundsätze für Produktsicherheitsetiketten | Erst nach Klärung von Umfang und Rechtsanforderungen verwenden; ein ISO-Symbol ist nicht automatisch verbindliches EU-Recht |
| ISO 7000 | Grafische Symbole auf Einrichtungen zur Erklärung von Bedienung oder Funktion | Keine allgemeine GPSR-Warnbibliothek und allein kein Nachweis für einen ausreichenden Sicherheitshinweis |
Die Abgrenzung ist wichtig. Ein rot umrahmtes CLP-Gefahrenpiktogramm, ein Spielzeug-Alterssymbol, ein ISO-Sicherheitszeichen und ein Funktionssymbol beantworten verschiedene Regeln.
Wie wählt ein Hersteller einen Warnhinweis aus?
Der Warnhinweis entsteht aus den Nachweisen, nicht aus einem allgemeinen Symbolpaket. Die technische Akte sollte zeigen, warum die Warnung besteht und welche Produktversion sie abdeckt.
| Schritt | Zu beantwortende Frage | Aufzubewahrender Nachweis |
|---|---|---|
| 1. Produkt einstufen | Welches EU- und nationale Produktrecht gilt? | Produktumfangsvermerk und Rechtsquellenliste |
| 2. Risiko bewerten | Wer kann durch welche Gefahr bei welcher vorhersehbaren Verwendung geschädigt werden? | Risikobewertung für Modell oder Produktfamilie |
| 3. Risiko mindern | Können Konstruktion, Schutz, Materialwahl oder andere Maßnahmen das Risiko zuerst reduzieren? | Konstruktionsentscheidung und Prüf- oder Verifikationsergebnis |
| 4. Warnung festlegen | Welche Gefahr bleibt, was kann geschehen und welche Handlung verhindert den Schaden? | Freigegebener Wortlaut und gegebenenfalls Symbolreferenz |
| 5. Sprache und Ort wählen | Welche Mitgliedstaaten, Vertriebswege und Verbrauchergruppen erhalten das Produkt? | Übersetzungsfreigabe und physischer/digitaler Platzierungsplan |
| 6. Gestaltung freigeben | Stimmen Serienetikett, technische Akte und tatsächliches Produkt überein? | Versionierte Druckdatei, Fotos und Freigabenachweis |
Ein brauchbarer Warnhinweis nennt Gefahr, Folge und Vermeidungsmaßnahme. Verwenden Sie kein starkes Symbol für eine Gefahr, die die Risikobewertung nicht trägt. Lassen Sie keinen produktspezifischen Text weg, nur weil ein allgemeines Dreieck ähnlich aussieht.
Der Leitfaden zur GPSR-Risikobewertung erklärt die Dokumentation von Gefahr und Maßnahme. Der GPSR-Kennzeichnungsleitfaden behandelt Hersteller-, Produkt- und EU-Wirtschaftsakteurangaben.
Kann ein Piktogramm Warntext und Übersetzung ersetzen?
Ein Piktogramm ersetzt Text nicht automatisch. Schriftliche Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat des Zielmarkts festlegt. Eine reine Symbollösung braucht eine Rechts- oder Normengrundlage und eine für die vorgesehenen Verbraucher verständliche Bedeutung.
| Etikettensituation | Reicht das Piktogramm allein? | Erforderliche Prüfung |
|---|---|---|
| Risikobasierte GPSR-Warnung ohne vorgeschriebenes Symbol | In der Regel nein | Klaren Zielmarkttext beibehalten, sofern nicht dokumentiert ist, dass das Symbol die erforderliche Sicherheitsinformation vollständig vermittelt |
| Unter-36-Monate-Warnung nach Richtlinie 2009/48/EG | Vorgeschriebener Text oder Piktogramm möglich | Kurze Angabe der konkreten Gefahr bleibt nötig; die Warnung darf der bestimmungsgemäßen Verwendung nicht widersprechen |
| CLP-Stoff oder -Gemisch | Nein | Das Piktogramm ist nur ein Etikettenelement; Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie Lieferantenangaben bleiben Teil der CLP-Prüfung |
| Freiwilliges ISO-Sicherheitszeichen | Nicht automatisch | ISO-Referenz, Verständnis, Produktkontext und produktspezifisches Recht bestätigen |
| QR-Code oder digitale Seite | Nein, wenn physische oder Angebotsinformation vorgeschrieben ist | Digitale Information kann ergänzen, ersetzt aber nicht unbemerkt Produkt-, Begleit- oder Artikel-19-Informationen |
Übersetzungen sollten wie andere Sicherheitsnachweise gelenkt werden. Halten Sie Ausgangstext, Zielsprache, Prüfer, Version und abgedeckte Länder fest. Eine ungeprüfte maschinelle Übersetzung ist kein verlässlicher Freigabeprozess.
Wo muss die Warnung beim Online-Verkauf erscheinen?
GPSR-Artikel 19 verlangt, dass ein Online- oder Fernabsatzangebot alle Warn- oder Sicherheitsinformationen klar und sichtbar zeigt, die am Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder einem Begleitdokument beizufügen sind. Ein Produktfoto allein ist eine schwache Lösung, wenn der Text in normaler Angebotsgröße nicht lesbar ist.
Ordnen Sie die Information Produkt, Verpackung, Anleitung und Verkaufsseite zu. Der Leitfaden zu Artikel 19 erklärt die Angaben vor dem Kauf. Für Spielzeug gilt zusätzlich der Leitfaden zum Übergang 2026–2030.
Wie prüft Grüner Baum ein EU-Warnetikett?
Die Grüner Baum GmbH kann Produktumfang, Risikonachweis, Warnlogik, Etikett, Anleitung und Online-Angebot abgleichen. Unsere Dokumentenprüfung für 129 € + MwSt. identifiziert Lücken und Widersprüche; sie erteilt keine Produktgenehmigung. Ist ein schriftliches Bevollmächtigtenmandat der richtige Artikel-16-Weg und wird das Produkt angenommen, umfassen die GPSR-Beratungsleistungen jährliche Leistungen ab 249 € + MwSt.
Prüfung eines Warnetiketts anfragen mit Produktkategorie, EU-Zielländern, Risikobewertung und aktuellem Etikett.
Häufige Fragen zu GPSR-Warnhinweisen
Verlangt die GPSR auf jedem Produkt ein Warnpiktogramm?
Nein. Warnungen folgen der Risikobewertung oder dem anwendbaren Produktrecht. Die GPSR enthält keine allgemeine Piktogrammliste.
Kann ein Piktogramm übersetzten Warntext nach der GPSR ersetzen?
Nicht automatisch. Prüfen Sie, ob die anwendbare Regel das Symbol zulässt und Verbraucher es verstehen. Sonst bleibt klarer Zielmarkttext nötig.
Muss jedes GPSR-Warnpiktogramm mindestens 10 mm groß sein?
Nein. Die GPSR kennt keine allgemeine 10-mm-Regel. CLP und Spielzeugrecht enthalten eigene bedingte Maße und Termine.
Müssen Warnungen im Online-Angebot erscheinen?
Ja, wenn die Information am Produkt, auf der Verpackung oder im Begleitdokument erforderlich ist. Artikel 19 verlangt sie klar und sichtbar vor dem Fernabsatzkauf.
Kann Grüner Baum ein EU-Warnetikett genehmigen?
Nein. Grüner Baum kann Nachweise und Abgleich prüfen; der Hersteller bleibt verantwortlich und Behörden behalten ihre Befugnisse.
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 — aktueller GPSR-Text
- GPSR-Unternehmensleitlinien der Kommission (C/2025/6233)
- CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 — konsolidierter Text vom 1. Juli 2026
- Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
- Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509
- ISO 7010:2019 — registrierte Sicherheitszeichen
- ISO 7000:2019 — grafische Symbole auf Einrichtungen
- ISO 3864-2:2016 — Gestaltungsgrundsätze für Produktsicherheitsetiketten
Dieser Leitfaden unterstützt die Etikettendiagnose. Er ersetzt keine produktspezifische Rechtsprüfung, Risikobewertung oder Behördenentscheidung.
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