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EU-Kosmetikverordnung und GPSR: Checkliste 2026

Kosmetikprodukte unterliegen zuerst der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der konsolidierten Fassung vom 18. Mai 2026. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ersetzt dieses Spezialrecht nicht. Sie füllt nur Lücken: Risiken oder Pflichten, die nicht mit demselben Ziel geregelt sind, einschließlich der Regeln für den Online-Verkauf.

Diese Abgrenzung hat praktische Bedeutung. Die Kommission verzeichnete 4.671 Safety-Gate-Meldungen im Jahr 2025; Kosmetik war mit 36 % die größte Produktgruppe. Fast acht von zehn Kosmetikmeldungen betrafen den verbotenen Duftstoff BMCHA. Eine CPNP-Meldung allein beweist daher weder, dass Ihre Rezeptur, noch dass Ihr Etikett oder Online-Angebot konform ist.

Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

Die GPSR gilt für Kosmetik als ergänzendes Sicherheitsnetz, nicht als zweite Kosmetikverordnung. Die GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission von 2025 stellen klar: Spezifisches EU-Recht regelt die Risiken und Ziele, die es bereits erfasst. Die allgemeine Sicherheitsanforderung der GPSR greift nur bei Risiken, die das Kosmetikrecht offenlässt. Ihre Regeln zu Online-Angeboten, Unfallmeldungen und elektronischen Informationen gelten aber weiterhin, soweit sie passen.

Für gewöhnliche Kosmetik bleibt die Kosmetikverordnung der zentrale Weg für Inhaltsstoffe, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei (PIF), kosmetische Verantwortliche Person, CPNP-Meldung, Herstellungspraxis, Kennzeichnung und Werbeaussagen. Legen Sie für Pflichten, die diese Verordnung bereits regelt, keine zweite allgemeine GPSR-Akte an.

Welche Vorschrift regelt welche Kosmetikpflicht?

KonformitätsaufgabePrimäre VorschriftPraktischer Nachweis
Einstufung, Rezeptur und gesundheitliche SicherheitKosmetikverordnungZweckbestimmung, Rezeptur, Stoffbeschränkungen und Expositionsdaten
EU-Verantwortliche Person für KosmetikKosmetikverordnungBenannte EU-Person, gegebenenfalls angenommenes Mandat und Kontrollen
Sicherheitsbewertung und ProduktdateiKosmetikverordnungUnterzeichneter CPSR und vollständige PIF
Herstellung, Kennzeichnung und AussagenKosmetikverordnungGMP-Erklärung, finale Druckdaten und Belege für Werbeaussagen
Meldung vor dem InverkehrbringenKosmetikverordnungCPNP-Meldenachweis; kein Zulassungszertifikat
Ernste unerwünschte WirkungenKosmetikverordnungZuständige Behörde unverzüglich informieren und Fallnachweise sichern
Online-Angebot, ungeregelte Risiken und allgemeine FolgemaßnahmenGPSR, nur soweit die Kosmetikverordnung nichts regeltDatierter Angebotsnachweis, Rollenzuordnung, Warnhinweise und Vorfallprozess

Ordnen Sie jede Aufgabe dem konkreten Produkt und der richtigen Vorschrift zu. Eine pauschale Vollabdeckung durch die GPSR wäre irreführend, weil sie die von der Kommission erläuterten Grenzen des Spezialrechts verdeckt.

Wie unterscheiden sich Kosmetik-RP, GPSR-Rolle und CPSR-Bewerter?

RolleAufgabeNicht automatisch umfasst
Verantwortliche Person für KosmetikStellt sicher, dass das Produkt die einschlägigen Pflichten der Kosmetikverordnung erfülltDie Rolle belegt nicht, dass die Person den CPSR fachlich unterzeichnen darf
EU-Wirtschaftsakteur nach der GPSR (im Online-Angebot genannt)Liefert die Identität und Erreichbarkeit, die Ihr Online-Angebot braucht, und erfüllt die Pflichten seiner eigenen RechtsrolleDie Bestellung macht den Akteur nicht automatisch zur kosmetischen Verantwortlichen Person
Qualifizierter SicherheitsbewerterFührt die kosmetische Sicherheitsbewertung durch und unterzeichnet den CPSRDer Bewerter wird nicht automatisch Kosmetik-RP oder GPSR-Wirtschaftsakteur

Der Sicherheitsbewerter braucht ein Diplom oder einen anderen formalen Befähigungsnachweis nach einem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach, oder einen von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengang. „Kenntnisse und Erfahrung“ allein reichen dafür nicht.

Ein Unternehmen darf mehrere Rollen nur übernehmen, wenn es jede Rechtsdefinition gesondert erfüllt, jedes Mandat annimmt und die nötige Eignung besitzt. Vertrag und öffentliche Produktangaben sollten die Rollen genau benennen.

Was muss eine Nicht-EU-Kosmetikmarke vor dem Verkauf vorbereiten?

SchrittNachweis vor dem Inverkehrbringen in der EUWelche Vorschrift
1Produkteinstufung und Entscheidung zur ZweckbestimmungKosmetikverordnung
2Endrezeptur, Spezifikationen und Prüfung der StoffbeschränkungenKosmetikverordnung einschließlich ihrer Stofflisten im Anhang
3EU-Verantwortliche Person für Kosmetik und gegebenenfalls angenommenes MandatKosmetikverordnung
4Von einem qualifizierten Bewerter unterzeichneter CPSRKosmetikverordnung (Regeln zum Sicherheitsbericht)
5Vollständige PIF, zugänglich an der Anschrift der Verantwortlichen PersonKosmetikverordnung; 10 Jahre nach dem letzten in Verkehr gebrachten Los aufbewahren
6GMP-Nachweis, finale Kennzeichnung und belegte AussagenKosmetikverordnung
7CPNP-Meldung vor dem InverkehrbringenKosmetikverordnung
8Abschließende Prüfung des Online-Angebots und des VorfallwegsPflichten der GPSR zum Online-Angebot und zu Folgemaßnahmen

Die PIF hat fünf Kernelemente: eindeutige Produktbeschreibung, CPSR, Herstellungsmethode und GMP-Erklärung, Nachweis der behaupteten Wirkung, soweit gerechtfertigt, sowie Daten zu Tierversuchen des Herstellers, seiner Beauftragten oder Lieferanten. Die PIF ist also deutlich mehr als ein Etikettenpaket oder eine Zutatenliste.

Welche Angaben gehören in ein Online-Angebot für EU-Kosmetik?

Ihr Online-Angebot sollte Produkt und beteiligte Akteure vor dem Kauf eindeutig erkennen lassen. Gilt die Online-Regel der GPSR, muss Ihr Angebot zeigen: Name oder Handelsname sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteurs, eine Produktabbildung oder andere Kennung sowie die Warn- oder Sicherheitsinformationen, die das EU-Recht verlangt.

Das Kosmetiketikett selbst richtet sich weiterhin nach der Kosmetikverordnung. Die finalen Druckdaten müssen unter anderem die vorgeschriebene Anschrift der Kosmetik-RP, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtsmaßnahmen, Chargenangabe, Funktion, soweit nicht offensichtlich, und Inhaltsstoffe abdecken. Etikettenangaben, Inhaltsstoffe und Aussagen im Online-Angebot müssen mit den freigegebenen Druckdaten und der PIF übereinstimmen. Die Zutatenliste auf Ihrer Produktseite muss zum Beispiel exakt der Liste auf der Verpackung entsprechen. Der Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf zeigt die Angebotsprüfung Feld für Feld.

Ist die CPNP-Meldung eine Zulassung oder ein Zertifikat?

CPNP ist eine Meldung, keine Zulassung. Die Kommission beschreibt CPNP als kostenloses Online-Meldesystem. Haben Sie im CPNP gemeldet, ist innerhalb der EU keine weitere nationale Kosmetikmeldung nötig; Behörden können CPSR, PIF, Rezeptur, Kennzeichnung und Marktnachweise trotzdem prüfen.

Gewöhnliche Kosmetik trägt auch keine CE-Kennzeichnung und verwendet keine CE-bezogene EU-Konformitätserklärung. Der Leitfaden zur EU-Konformitätserklärung erklärt den Unterschied. Für ein elektrisches Kosmetikgerät, einen Applikator oder ein Zubehörteil kann eine eigene Einstufung mit anderem Rechtsweg nötig sein.

Gilt für Natur- oder Biokosmetik ein anderer EU-Weg?

„Natürlich“ oder „Bio“ befreit ein Produkt nicht von der Kosmetikverordnung und schafft keine eigene EU-Kosmetikzulassung. Rezeptur, Sicherheitsbewertung, Kennzeichnung und Aussagen brauchen weiterhin Belege. Aussagen dürfen keine Eigenschaft vortäuschen, die das Produkt nicht hat.

Die Einstufung folgt Zweckbestimmung und Aufmachung. Eine auf den menschlichen Körper aufgetragene Creme mit kosmetischem Zweck kann Kosmetik sein; ein Beauty-Werkzeug, Elektrogerät oder Zubehör ist nicht automatisch Kosmetik und kann vollständig der GPSR oder anderem Produktrecht unterliegen.

Häufige Fragen zu Kosmetikverordnung und GPSR

Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

Ja, aber sie ersetzt die Kosmetikverordnung nicht. Die Kosmetikverordnung regelt die kosmetikspezifischen Pflichten zu Sicherheit, Rezeptur, Bewertung, Produktdatei, Meldung und Kennzeichnung. Die GPSR füllt nur die Lücken: nicht erfasste Risiken und allgemeine Pflichten wie die Angaben im Online-Angebot.

Ist die kosmetische Verantwortliche Person dieselbe wie die Verantwortliche Person nach GPSR?

Nein. Die Verantwortliche Person nach der Kosmetikverordnung und der EU-Wirtschaftsakteur nach der GPSR sind getrennte Rechtsrollen. Ein Unternehmen kann beide übernehmen, aber nur, wenn es die Bedingungen jeder Rolle eigenständig erfüllt und annimmt.

Ist die CPNP-Meldung eine EU-Zulassung oder ein Zertifikat?

Nein. CPNP ist das kostenlose EU-Meldeportal. Sie müssen ein Kosmetikprodukt vor dem Inverkehrbringen melden, aber die Meldung ist keine Zulassung, kein Zertifikat und kein Ersatz für CPSR und PIF.

Benötigen gewöhnliche Kosmetikprodukte eine CE-Kennzeichnung oder EU-Konformitätserklärung?

Nein. Gewöhnliche Kosmetik folgt der Kosmetikverordnung und nutzt weder CE-Kennzeichnung noch eine CE-bezogene EU-Konformitätserklärung. Für ein Kosmetikgerät oder ein anders eingestuftes Produkt können andere Vorschriften gelten.

Bietet Grüner Baum Kosmetik-RP, PIF, CPSR und CPNP an?

Ja. Grüner Baum bietet mit seinem spezialisierten Kosmetikpartner Unterstützung als Kosmetik-RP sowie für PIF, CPSR und CPNP, zusätzlich die Prüfung Ihres Online-Angebots. Ein qualifizierter Sicherheitsbewerter unterzeichnet den CPSR, und der Vertrag benennt den Rechtsträger, der die Kosmetik-RP übernimmt. Kosmetik wird individuell geprüft und angeboten, fragen Sie deshalb eine Prüfung für Ihr Produkt an.

Offizielle Quellen

ThemaRechtsgrundlageAmtlicher Text
Begriff des kosmetischen Mittels, Einstufung und SicherheitKosmetikverordnung Artikel 2 und Artikel 3Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, konsolidierter Text vom 18. Mai 2026
Verantwortliche Person für KosmetikKosmetikverordnung Artikel 4 und Artikel 5Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Gute Herstellungspraxis (GMP)Kosmetikverordnung Artikel 8Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Sicherheitsbewertung (CPSR) und Qualifikation des BewertersKosmetikverordnung Artikel 10 und Anhang IVerordnung (EG) Nr. 1223/2009
Fünf Elemente der PIF, Zugang an der Anschrift der Verantwortlichen Person, zehn Jahre AufbewahrungKosmetikverordnung Artikel 11Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
CPNP-Meldung vor dem InverkehrbringenKosmetikverordnung Artikel 13Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; Cosmetic Product Notification Portal der Europäischen Kommission
StoffbeschränkungenKosmetikverordnung Artikel 14 bis 17 und AnhängeVerordnung (EG) Nr. 1223/2009
Kennzeichnung und WerbeaussagenKosmetikverordnung Artikel 19 und Artikel 20Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Meldung ernster unerwünschter WirkungenKosmetikverordnung Artikel 23Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
GPSR als ergänzendes Sicherheitsnetz; allgemeine Sicherheitsanforderung nur für nicht erfasste RisikenGPSR Artikel 2 Absatz 1; Bekanntmachung C/2025/6233GPSR-Text (EUR-Lex); GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233
Angaben im Online-Angebot, Unfallmeldung und elektronische InformationenGPSR Artikel 19, Artikel 20 und Artikel 21 (Kapitel III Abschnitt 2)GPSR-Text (EUR-Lex)
Überblick KosmetikEuropäische KommissionKosmetikübersicht der Europäischen Kommission
Safety-Gate-Zahlen 2025 (4.671 Meldungen, 36 % Kosmetik, BMCHA)Safety-Gate-Bericht 2025 der Europäischen KommissionSafety-Gate-Bericht 2025 der Europäischen Kommission

Dieser Leitfaden wurde am 1. September 2026 geprüft und ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

Geschäftsführerin · GPSR Verantwortliche Person

Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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