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EU-Kosmetikverordnung und GPSR: Checkliste 2026

Kosmetikprodukte unterliegen zuerst der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der konsolidierten Fassung vom 18. Mai 2026. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ersetzt dieses Spezialrecht nicht. Sie ergänzt es nur bei Risiken oder Pflichten, die nicht mit demselben Ziel geregelt sind, einschließlich der anwendbaren Fernabsatzregeln.

Diese Abgrenzung hat praktische Bedeutung. Die Kommission verzeichnete 4.671 Safety-Gate-Meldungen im Jahr 2025; Kosmetik war mit 36 % die größte Produktgruppe. Fast acht von zehn Kosmetikmeldungen betrafen den verbotenen Duftstoff BMCHA. Eine CPNP-Meldung allein beweist daher weder die Konformität der Rezeptur noch die des Etiketts oder Online-Angebots.

Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

Die GPSR gilt für Kosmetik als ergänzendes Sicherheitsnetz, nicht als zweite Kosmetikverordnung. Die GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission von 2025 stellen klar: Spezifisches EU-Recht regelt die bereits erfassten Risiken und Ziele. GPSR-Kapitel II greift nur bei nicht erfassten Risiken; Kapitel III Abschnitt 2 enthält die anwendbaren Pflichten zu Fernabsatz, Unfallmeldung und elektronischen Informationen.

Für gewöhnliche Kosmetik bleibt die Verordnung 1223/2009 der zentrale Rechtsweg für Inhaltsstoffe, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei (PIF), kosmetische Verantwortliche Person, CPNP-Meldung, Herstellungspraxis, Kennzeichnung und Werbeaussagen. Für bereits spezialrechtlich geregelte Pflichten sollte keine doppelte allgemeine GPSR-Datei erzeugt werden.

Welche Vorschrift regelt welche Kosmetikpflicht?

KonformitätsaufgabePrimäre VorschriftPraktischer Nachweis
Einstufung, Rezeptur und gesundheitliche SicherheitKosmetikverordnung Artikel 2 und 3Zweckbestimmung, Rezeptur, Stoffbeschränkungen und Expositionsdaten
EU-Verantwortliche Person für KosmetikKosmetikverordnung Artikel 4 und 5Benannte EU-Person, gegebenenfalls angenommenes Mandat und Kontrollen
Sicherheitsbewertung und ProduktdateiKosmetikverordnung Artikel 10 und 11Unterzeichneter CPSR und vollständige PIF
Herstellung, Kennzeichnung und AussagenKosmetikverordnung Artikel 8, 19 und 20GMP-Erklärung, finale Druckdaten und Belege für Werbeaussagen
Meldung vor dem InverkehrbringenKosmetikverordnung Artikel 13CPNP-Meldenachweis; kein Zulassungszertifikat
Ernste unerwünschte WirkungenKosmetikverordnung Artikel 23Zuständige Behörde unverzüglich informieren und Fallnachweise sichern
Online-Angebot, ungeregelte Risiken und horizontale FolgemaßnahmenGPSR-Abgrenzung; Artikel 19 und weitere anwendbare Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 2Datierter Angebotsnachweis, Rollenzuordnung, Warnhinweise und Vorfallprozess

Die Rechtsquelle muss dem konkreten Produkt und der konkreten Aufgabe zugeordnet werden. Eine pauschale Vollabdeckung durch die GPSR wäre irreführend, weil sie die von der Kommission erläuterten Grenzen des Spezialrechts verdeckt.

Wie unterscheiden sich Kosmetik-RP, GPSR-Rolle und CPSR-Bewerter?

RolleAufgabeNicht automatisch umfasst
Verantwortliche Person für Kosmetik nach Artikel 4Stellt die Einhaltung der einschlägigen Pflichten der Verordnung 1223/2009 sicherDie Rolle belegt nicht, dass die Person den CPSR fachlich unterzeichnen darf
Von GPSR Artikel 19 erfasster EU-WirtschaftsakteurLiefert die für ein anwendbares Fernabsatzangebot erforderliche Identität und Erreichbarkeit und erfüllt die Pflichten seiner RechtsrolleDie Bestellung macht den Akteur nicht automatisch zur kosmetischen Verantwortlichen Person
Qualifizierter Sicherheitsbewerter nach Artikel 10Führt die kosmetische Sicherheitsbewertung durch und unterzeichnet den CPSRDer Bewerter wird nicht automatisch Kosmetik-RP oder GPSR-Wirtschaftsakteur

Der Bewerter nach Artikel 10 benötigt ein Diplom oder einen anderen formalen Befähigungsnachweis nach einem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder nach einem von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengang. „Kenntnisse und Erfahrung“ allein erfüllen diese Qualifikationsregel nicht.

Ein Unternehmen darf mehrere Rollen nur ausüben, wenn es jede Rechtsdefinition gesondert erfüllt, jedes Mandat annimmt und die notwendige Eignung besitzt. Vertrag und öffentliche Produktangaben sollten die Rollen genau benennen.

Was muss eine Nicht-EU-Kosmetikmarke vor dem Verkauf vorbereiten?

SchrittNachweis vor dem Inverkehrbringen in der EURechtsprüfung
1Produkteinstufung und Entscheidung zur ZweckbestimmungKosmetikverordnung Artikel 2
2Endrezeptur, Spezifikationen und Prüfung der StoffbeschränkungenArtikel 3 und 14–17 sowie einschlägige Anhänge
3EU-Verantwortliche Person für Kosmetik und gegebenenfalls angenommenes MandatArtikel 4
4Von einem qualifizierten Bewerter unterzeichneter CPSRArtikel 10 und Anhang I
5Vollständige PIF, zugänglich an der Anschrift der Verantwortlichen PersonArtikel 11; 10 Jahre nach dem letzten in Verkehr gebrachten Los aufbewahren
6GMP-Nachweis, finale Kennzeichnung und belegte AussagenArtikel 8, 19 und 20
7CPNP-Meldung vor dem InverkehrbringenArtikel 13
8Abschließende Prüfung des Online-Angebots und des VorfallwegsGPSR Artikel 19 und anwendbare Folgemaßnahmen

Artikel 11 nennt fünf Kernelemente der PIF: eindeutige Produktbeschreibung, CPSR, Herstellungsmethode und GMP-Erklärung, Nachweis der behaupteten Wirkung, soweit dies gerechtfertigt ist, sowie Daten zu Tierversuchen des Herstellers, seiner Beauftragten oder Lieferanten. Die PIF ist mehr als ein Etikettenpaket oder eine Zutatenliste.

Welche Angaben gehören in ein Online-Angebot für EU-Kosmetik?

Ein Online-Angebot sollte Produkt und einschlägige Akteure vor dem Kauf eindeutig erkennen lassen. Bei Anwendbarkeit von GPSR Artikel 19 sind Name oder Handelsname sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, gegebenenfalls Name und Kontakte des verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteurs, eine Produktabbildung oder andere Kennung sowie unionsrechtlich erforderliche Warn- oder Sicherheitsinformationen anzuzeigen.

Die Kosmetikkennzeichnung richtet sich weiterhin nach Artikel 19 der Verordnung 1223/2009. Die finalen Druckdaten müssen unter anderem die vorgeschriebene Anschrift der Kosmetik-RP, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtsmaßnahmen, Chargenangabe, Funktion, soweit nicht offensichtlich, und Inhaltsstoffe abdecken. Im Online-Angebot verwendete Etikettenangaben, Inhaltsstoffe und Aussagen müssen mit den freigegebenen Druckdaten und der PIF übereinstimmen. Der Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf zeigt die Angebotsprüfung Feld für Feld.

Ist die CPNP-Meldung eine Zulassung oder ein Zertifikat?

CPNP ist eine Meldung, keine Zulassung. Die Kommission beschreibt CPNP als kostenloses Online-Meldesystem. Nach der Meldung gemäß Artikel 13 ist keine weitere nationale Kosmetikmeldung innerhalb der EU nötig; Behörden können CPSR, PIF, Rezeptur, Kennzeichnung und Marktnachweise dennoch prüfen.

Gewöhnliche Kosmetik trägt auch keine CE-Kennzeichnung und verwendet keine CE-bezogene EU-Konformitätserklärung. Der Leitfaden zur EU-Konformitätserklärung erklärt die Abgrenzung. Für ein elektrisches Kosmetikgerät, einen Applikator oder ein Zubehörteil kann eine eigene Einstufung mit anderem Rechtsweg erforderlich sein.

Gilt für Natur- oder Biokosmetik ein anderer EU-Weg?

„Natürlich“ oder „Bio“ befreit ein Produkt nicht von der Verordnung 1223/2009 und schafft keine eigene EU-Kosmetikzulassung. Rezeptur, Sicherheitsbewertung, Kennzeichnung und Aussagen benötigen weiterhin Belege. Aussagen dürfen keine Eigenschaft vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt.

Die Einstufung folgt Zweckbestimmung und Aufmachung. Eine auf den menschlichen Körper aufgetragene Creme mit kosmetischem Zweck kann Kosmetik sein; ein Beauty-Werkzeug, Elektrogerät oder Zubehör ist nicht automatisch Kosmetik und kann vollständig der GPSR oder anderem Produktrecht unterliegen.

Häufige Fragen zu Kosmetikverordnung und GPSR

Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

Ja, als ergänzender Rahmen. Die Verordnung 1223/2009 regelt kosmetikspezifische Anforderungen; GPSR greift bei nicht erfassten Risiken und anwendbaren horizontalen Pflichten wie Fernabsatzangaben.

Ist die kosmetische Verantwortliche Person dieselbe wie die Verantwortliche Person nach GPSR?

Nein. Es sind getrennte Rechtsfunktionen. Ein Rechtsträger kann beide nur übernehmen, wenn er die Bedingungen beider Rollen eigenständig erfüllt und annimmt.

Ist die CPNP-Meldung eine EU-Zulassung oder ein Zertifikat?

Nein. CPNP ist eine verpflichtende Meldung vor dem Inverkehrbringen, keine Zulassung, Zertifizierung oder Ersatz für CPSR und PIF.

Benötigen gewöhnliche Kosmetikprodukte CE oder eine EU-Konformitätserklärung?

Nein. Gewöhnliche Kosmetik folgt der Verordnung 1223/2009. Anders eingestufte Kosmetikgeräte oder Zubehörteile können anderem Recht unterliegen und müssen gesondert geprüft werden.

Bietet Grüner Baum Kosmetik-RP, PIF, CPSR und CPNP an?

Ja. Grüner Baum GmbH bietet mit seinem spezialisierten Kosmetikpartner einen vollständigen Kosmetikweg: Kosmetik-RP, Erstellung und Pflege der PIF, CPSR-Bewertung durch einen qualifizierten Sicherheitsbewerter, CPNP-Meldung und Prüfung des Online-Angebots nach GPSR Artikel 19. Der Vertrag benennt den Rechtsträger der Kosmetik-RP und den Unterzeichner des CPSR. Kosmetik wird individuell geprüft und angeboten. Kosmetik-Konformitätsprüfung anfragen.

Amtliche Quellen

Dieser Leitfaden wurde am 1. September 2026 geprüft. Einstufung, Rezeptur, Aussagen, Rechtsweg und angenommene Mandate müssen für das einzelne Produkt bewertet werden.

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

Geschäftsführerin · GPSR Verantwortliche Person

Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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