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GPSR Artikel 22: Pflichten für Online-Marktplätze

Mit Stand 1. September 2026 verlangt GPSR Artikel 22 von Anbietern von Online-Marktplätzen Produktsicherheitskontrollen für Händler-Onboarding, Listingdaten, Meldungen zu unsicheren Produkten, Behördenanordnungen, Rückrufe und Unfallmeldungen. Zwei genaue Fristen sind besonders wichtig: höchstens zwei Arbeitstage für eine Behördenanordnung und drei Arbeitstage für eine Produktsicherheitsmeldung.

Was wurde in diesem Leitfaden zu Artikel 22 geändert?

Wer ist Anbieter eines Online-Marktplatzes nach der GPSR?

GPSR Artikel 3 Nummer 14 definiert einen Anbieter eines Online-Marktplatzes als Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der über eine Online-Schnittstelle Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern über den Verkauf von Produkten ermöglicht. Artikel 22 legt anschließend die Produktsicherheitspflichten dieses Anbieters fest.

Ein Unternehmen kann für dasselbe Produkt mehrere Rollen haben. Verkauft ein Marktplatz ein Eigenmarkenprodukt, importiert oder vertreibt er es oder erbringt er Fulfilment-Leistungen, gelten die Pflichten dieser zusätzlichen Rolle gesondert. Das bloße Bereitstellen eines Drittanbieter-Listings macht die Plattform weder zum Hersteller noch zur EU-Verantwortlichen Person.

Welche Pflichten enthält GPSR Artikel 22?

Pflicht nach Artikel 22Was der Marktplatzanbieter einrichten mussFrist oder AuslöserRechtsgrundlage
Behördenkontakt und Safety-Gate-RegistrierungElektronische Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden benennen, beim Safety-Gate-Portal registrieren und die Kontaktdaten dort angebenFür den Betrieb eingerichtetArtikel 22 Absatz 1
VerbraucherkontaktDirekten und schnellen Kommunikationsweg für Produktsicherheitsfragen bereitstellenFür den Betrieb eingerichtetArtikel 22 Absatz 2
Interne ProduktsicherheitsprozesseVerfahren zum Empfang, zur Entscheidung und zur Umsetzung von Produktsicherheitsmaßnahmen betreibenUnverzüglich handlungsfähigArtikel 22 Absätze 3 und 10
BehördenanordnungenGenannte Angebotsinhalte entfernen, Zugang sperren oder Warnhinweis anzeigen und die Maßnahme an die Behörde meldenUnverzüglich; spätestens 2 Arbeitstage nach EingangArtikel 22 Absätze 4 und 5
Safety-Gate-BeobachtungRegelmäßige Informationen über gefährliche Produkte berücksichtigen und für einschlägige DSA-Prüfungen mindestens das Safety-Gate-Portal nutzenLaufende BetriebskontrolleArtikel 22 Absätze 6 und 7
ProduktsicherheitsmeldungenÜber den Meldeweg nach DSA Artikel 16 eingegangene Meldungen bearbeitenUnverzüglich; spätestens 3 Arbeitstage nach EingangArtikel 22 Absatz 8
ListingoberflächeHändlern die vier Pflichtblöcke ermöglichen und diese anzeigen oder Verbrauchern leicht zugänglich machenVor und während der VeröffentlichungArtikel 22 Absatz 9
HändlermechanismenAngaben nach Absatz 9, Selbstzertifizierung und anwendbare DSA-Identifikationsdaten erfassenHändler-Onboarding und ListingablaufArtikel 22 Absatz 10; DSA Artikel 30
WiederholungstäterHändler nach vorheriger Warnung sperren, wenn sie häufig nicht GPSR-konforme Produkte anbietenAngemessener SperrzeitraumArtikel 22 Absatz 11
Rückrufe, Unfälle und ZusammenarbeitBetroffene Käufer informieren, Rückrufe veröffentlichen, Behörden über das Safety Business Gateway unterrichten und Ermittlungen sowie Lieferkettennachverfolgung unterstützenBei der im Gesetz beschriebenen Kenntnis oder InformationArtikel 22 Absatz 12

Artikel 22 begründet keine allgemeine Pflicht, jede gespeicherte Information zu überwachen oder jedes Listing unabhängig zu bewerten. Er verlangt jedoch wirksame Kontrollen und fristgerechtes Handeln, wenn ein Produkt durch Safety Gate, eine Behördenanordnung, eine Meldung oder tatsächliche Kenntnis als gefährlich erkannt wird.

Welche Informationen muss das Marktplatz-Listing ermöglichen?

GPSR Artikel 22 Absatz 9 verlangt, dass der Marktplatz dem Händler vier Informationsblöcke für jedes Produktangebot ermöglicht und sie anzeigt oder leicht zugänglich macht:

  1. Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse.
  2. EU-Verantwortliche Person: Bei einem Hersteller außerhalb der EU Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16.
  3. Produktidentifikation: Abbildung, Produkttyp und ein weiteres Produktkennzeichen.
  4. Warn- und Sicherheitsinformationen: Die für das Produkt vorgeschriebenen Angaben in einer für Verbraucher leicht verständlichen, vom Vertriebsmitgliedstaat bestimmten Sprache.

Diese vier Blöcke entsprechen den Angebotsangaben nach GPSR Artikel 19. Unsere Checkliste für GPSR-Online-Angebote erklärt, was der Wirtschaftsakteur liefern muss; Artikel 22 erklärt, was die Marktplatzoberfläche ermöglichen und anzeigen muss.

Wie unterscheiden sich Marktplatz- und Verkäuferpflichten?

FrageMarktplatzanbieterHändler oder Wirtschaftsakteur
Wer gestaltet die Produktsicherheitsfelder?Der Marktplatz gestaltet und betreibt die OberflächeDer Händler befüllt die Felder für das angebotene Produkt
Wer verantwortet richtige Produktdaten?Die Plattform erfüllt ihre Oberflächen-, Bemühens- und ReaktionspflichtenHersteller, Importeur oder Händler bleibt für die Angaben seiner Rolle und seines Angebots verantwortlich
Wer erstellt Risikoanalyse und Technische Unterlagen?Nicht der Marktplatz allein wegen des HostingsDer Hersteller erfüllt GPSR Artikel 9
Wer liefert die Daten der EU-Verantwortlichen Person?Der Marktplatz stellt das Feld bereit und macht die Angabe zugänglichDie Lieferkette des Nicht-EU-Herstellers identifiziert den richtigen Wirtschaftsakteur nach Artikel 16
Wer handelt bei Meldung oder Rückruf?Der Marktplatz erfüllt Entfernung, Benachrichtigung und Zusammenarbeit nach Artikel 22Der Wirtschaftsakteur erfüllt Korrektur-, Behördenmelde- und Rückrufpflichten

Dasselbe Unternehmen kann für ein konkretes Produkt in beiden Spalten stehen. Verkauft ein Marktplatz beispielsweise ein Eigenmarkenprodukt, gelten zusätzlich die Herstellerpflichten.

Wie greifen GPSR und Digital Services Act ineinander?

Die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) und die GPSR betreffen verschiedene Ebenen des Marktplatzablaufs:

Eine Ebene ersetzt die andere nicht. KYC-Daten beweisen keine Produktsicherheit; ein vollständiges GPSR-Listing ersetzt keine Händleridentitätsprüfung.

Operative Prüfung zu Artikel 22

Vor der Freigabe eines Marktplatzprozesses sollte bestätigt sein:

Die in Deutschland ansässige Grüner Baum GmbH unterstützt Hersteller und Verkäufer bei Produktumfang, Risikobewertung, Technischen Unterlagen, Angebotsdaten nach Artikel 19 und einer Responsible-Person-Dienstleistung, wenn der Weg nach Artikel 16 passt. Wir betreiben nicht das Governance-System eines Marktplatzanbieters nach Artikel 22. Produktprüfung anfragen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten haben Online-Marktplätze nach GPSR Artikel 22?

Artikel 22 verlangt Safety-Gate-Registrierung, Kontaktstellen, interne Prozesse, Listingfelder, schnelle Bearbeitung von Anordnungen und Meldungen, Maßnahmen gegen Wiederholungstäter sowie Zusammenarbeit bei Rückrufen, Unfällen und gefährlichen Produkten.

Gilt GPSR Artikel 22 unmittelbar für Marktplatzverkäufer?

Artikel 22 richtet sich an den Marktplatzanbieter. Verkäufer bleiben für die GPSR-Pflichten ihrer Rolle und die Richtigkeit ihres Produktangebots verantwortlich.

Wie schnell muss ein Marktplatz handeln?

Die Höchstfrist beträgt zwei Arbeitstage für eine Behördenanordnung und drei Arbeitstage für eine Produktsicherheitsmeldung. Beide Pflichten verlangen zusätzlich Handeln ohne unnötige Verzögerung.

Muss der Marktplatz jedes Produkt prüfen?

Es besteht keine allgemeine Zertifizierungspflicht für jedes Listing. Die Plattform muss die Kontrollen nach Artikel 22 und DSA betreiben, offizielle Datenbanken wie Safety Gate nutzen und auf belastbare Sicherheitsinformationen reagieren.

Ist der Marktplatz die EU-Verantwortliche Person?

Nicht allein durch das Hosting des Angebots. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 ergibt sich aus der tatsächlichen Lieferkette und den schriftlichen Mandaten.

Amtliche Quellen

30-minütige GPSR-Bewertung

Ob Ihre Marke gerade in den EU-Markt einsteigt oder bereits verkauft — eugpsr.de unterstützt Sie bei GPSR-Lückenanalyse, Dokumentenvorbereitung, Kennzeichnungs- und Warnhinweisprüfung, Rückverfolgbarkeitsstruktur und Diensten der Verantwortlichen Person.

Unsere GPSR-Dienstleistungen vergleichen

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Hatice Muazzez Bodur — Grüner Baum GmbH

Geschäftsführerin · GPSR Verantwortliche Person

Hatice Muazzez Bodur ist die Geschäftsführerin der in Deutschland ansässigen Grüner Baum GmbH. Im Rahmen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) führt sie Dienstleistungen als EU-Verantwortliche Person aus, wenn ein schriftliches Mandat für das konkrete Produkt und die Lieferkette der passende Weg nach Artikel 16 ist. Sie ist ISO-9001-Auditorin; unser Team verfügt zusätzlich über Auditerfahrung gemäß den Grundsätzen von ISO 27001 und 42001. Unsere Arbeit erfolgt im Rahmen dieser drei Grundsätze. Beratung auf Türkisch, Deutsch und Englisch. Die Grüner Baum GmbH (HRB 52165, Amtsgericht Mainz) mit Sitz in der Vorstädter Str. 32, 55276 Oppenheim stellt für den vereinbarten Produkt- und Mandatsumfang die Dokumentation der EU-Verantwortlichen Person sowie einen direkten Kommunikationskanal zu Marktüberwachungsbehörden bereit.

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