EU-Verantwortliche Person nach GPSR Artikel 16 (Leitfaden 2026)
Stand 1. September 2026 ist die verantwortliche Person nach GPSR der in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 einsteht. Diese Funktion ist nicht automatisch ein separat eingekaufter Beratungsdienst: Je nach Lieferkette übernimmt sie der EU-Hersteller, der Einführer, ein schriftlich Bevollmächtigter oder als Auffanglösung ein Fulfilment-Dienstleister.
Was wurde in diesem Leitfaden geändert?
- 1. September 2026: Die pauschale Aussage korrigiert, jeder Hersteller außerhalb der EU müsse einen externen Dienstleister bestellen; ein vorhandener EU-Einführer kann die Rolle übernehmen.
- 1. September 2026: Rollenfolge, konkrete Dokumenten- und Behördenaufgaben sowie Kennzeichnungs- und Fernabsatzpflichten ergänzt.
- 1. September 2026: Ein produktbezogenes Mandat von einem reinen Adressangebot getrennt und den veröffentlichten Einstiegspreis von Grüner Baum ergänzt.
Wer braucht nach GPSR-Artikel 16 eine verantwortliche Person?
Für jedes Produkt im GPSR-Anwendungsbereich muss vor dem Inverkehrbringen ein Wirtschaftsakteur in der EU bestehen. Bei einem Hersteller außerhalb der EU entscheidet die konkrete Lieferkette zusammen mit einem etwaigen schriftlichen Mandat darüber, wer diese Funktion ausübt.
| Situation in der Lieferkette | Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 | Entscheidungskriterium |
|---|---|---|
| Hersteller ist in der EU niedergelassen | EU-Hersteller | Der Hersteller selbst ist der EU-Wirtschaftsakteur. |
| Hersteller sitzt außerhalb der EU und ein EU-Einführer bringt das Produkt in Verkehr | EU-Einführer | Der Einführer gehört für dieses Produkt zu den Akteuren nach Artikel 4 Absatz 2. |
| Hersteller erteilt einer EU-Stelle ein schriftliches Mandat für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 | Bevollmächtigter | Das Mandat muss die Aufgaben benennen, die im Namen des Herstellers übernommen werden. |
| Kein EU-Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter besteht, aber ein EU-Fulfilment-Dienstleister bearbeitet das Produkt | Fulfilment-Dienstleister | Gesetzliche Auffanglösung für die von ihm bearbeiteten Produkte. |
Ein Online-Marktplatz wird nicht allein durch das Einstellen eines Angebots zur verantwortlichen Person. Produkt, Sonderrecht, Einfuhr und Fulfilment müssen zusammen geprüft werden.
Welche Pflichten hat die verantwortliche Person?
Die verantwortliche Person ist Dokumenten-, Behörden- und Maßnahmenkontakt. Die Verantwortung des Herstellers für sichere Konstruktion, Risikoanalyse und technische Unterlagen wird dadurch nicht übertragen.
| Gesetzliche Aufgabe | Praktische Bedeutung | Grundlage |
|---|---|---|
| Vorhandene Unterlagen prüfen | Prüfen, ob technische Unterlagen und, falls das Sonderrecht es verlangt, EU-Konformitäts- oder Leistungserklärung erstellt wurden. | VO (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a |
| Nachweise bereitstellen | Erklärungen bereithalten und technische Unterlagen auf begründetes Behördenverlangen in verständlicher Sprache liefern. | VO (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a-b |
| Risiko melden | Marktüberwachungsbehörden informieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Produkt ein Risiko darstellt. | VO (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 3 Buchst. c |
| Korrekturmaßnahmen unterstützen | Mit Behörden kooperieren, damit Nichtkonformität unverzüglich behoben oder das Risiko gemindert wird. | VO (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 3 Buchst. d |
| GPSR-Prüfungen durchführen | Soweit risikogerecht, regelmäßig technische Unterlagen sowie Identifikation, Herstellerkontakt, Anleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 5-7 kontrollieren. | GPSR Art. 16 Abs. 2 |
| Prüfungen dokumentieren | Auf Verlangen dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Kontrollen vorlegen. | GPSR Art. 16 Abs. 2 |
Das Bundesumweltministerium stellt außerdem klar: Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, meldet die verantwortliche Person Unfälle nach Artikel 20 Absatz 4.
Wo müssen die Daten der verantwortlichen Person erscheinen?
GPSR-Artikel 16 Absatz 3 verlangt Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage.
Im Online- und sonstigen Fernabsatz gilt zusätzlich Artikel 19. Sitzt der Hersteller nicht in der EU, müssen Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Produktangebot eindeutig und gut sichtbar erscheinen.
Sind verantwortliche Person und Bevollmächtigter dasselbe?
Nein. Verantwortliche Person bezeichnet die Funktion nach Artikel 16 für ein Produkt. Bevollmächtigter bezeichnet einen möglichen Rechtsweg: Eine in der EU niedergelassene Person erhält vom Hersteller ein schriftliches Mandat. Ein Einführer oder qualifizierter Fulfilment-Dienstleister kann dagegen Artikel-16-Akteur sein, ohne Bevollmächtigter des Herstellers zu werden.
Was gehört in ein belastbares Mandat?
Ein nutzbares Mandat ist produktbezogen und benennt:
- Hersteller und EU-Vertragspartner;
- akzeptierte Produkte oder Produktfamilien und Ausschlüsse;
- übernommene Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16;
- Dokumentenzugang, Sprachen und Reaktionswege;
- Nutzung der Kontaktdaten auf Kennzeichnung und Online-Angebot;
- Behandlung von Unfällen, Behördenanfragen und Korrekturmaßnahmen;
- Laufzeit, Kündigung und Übergabe von Aufzeichnungen.
Ein reines Adressangebot ohne Produktumfang, Unterlagenprüfung und Behördenarbeit ist kein gleichwertiges produktbezogenes Artikel-16-Mandat.
Was kostet Grüner Baums Dienst als verantwortliche Person?
Stand 17. September 2026 beginnen die Jahrespakete der Grüner Baum GmbH bei 249 € für bis zu drei akzeptierte risikoarme Produktfamilien, mit unbegrenzten SKUs innerhalb jeder akzeptierten Familie. Der veröffentlichte Einstiegsumfang enthält schriftliche Artikel-16-Bestellung, anfängliche Risikoanalyse, wöchentliches Safety-Gate-Monitoring und eine Behördenkorrespondenz pro Vertragsjahr.
Was der übrige Markt veröffentlicht, zeigt eine belegte Übersicht der eigenen veröffentlichten Preise von zehn Anbietern — jeweils am 12. September 2026 gelesen, mit der Preiseinheit neben jeder Zahl — im Kostenleitfaden zur EU-Verantwortlichen Person. Die Einheiten unterscheiden sich so stark, dass die Schlagzeilenzahlen nicht direkt vergleichbar sind.
Grüner Baum prüft Hersteller, Lieferkette, Produktumfang, vorhandene technische Unterlagen, Kennzeichnung und Online-Angebot vor der Mandatsannahme. Die Leistung ist kein Produktzertifikat. Vergleichen Sie den Dienst als EU-verantwortliche Person oder reichen Sie den Produktumfang ein.
Häufige Fragen zur verantwortlichen Person
Muss jeder Hersteller außerhalb der EU einen externen Dienstleister beauftragen?
Nein. Jedes Produkt benötigt einen in der EU niedergelassenen Artikel-16-Akteur; diese Rolle kann bereits der EU-Einführer übernehmen.
Wer kann verantwortliche Person nach GPSR sein?
EU-Hersteller, Einführer, schriftlich Bevollmächtigter oder als Auffanglösung ein EU-Fulfilment-Dienstleister.
Was prüft die verantwortliche Person?
Sie prüft die erforderlichen Unterlagen und kontrolliert risikogerecht Identifikation, Kontaktdaten, Anleitungen und Sicherheitsinformationen.
Wo müssen ihre Daten stehen?
Auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage; bei einem Hersteller außerhalb der EU zusätzlich sichtbar im Fernabsatzangebot.
Was kostet Grüner Baums Leistung?
Die veröffentlichten Jahrespakete beginnen am 17. September 2026 bei 249 € für bis zu drei akzeptierte risikoarme Produktfamilien.
Amtliche Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 16, 19 und 20 — EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4 — EUR-Lex
- Bundesumweltministerium: Pflichten der verantwortlichen Person
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen. Der richtige Weg nach Artikel 16 hängt vom Produkt, der Lieferkette, dem schriftlichen Mandat und dem produktspezifischen EU-Recht ab.
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