# Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG: Ersetzt durch die GPSR

> Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde zum 13. Dezember 2024 aufgehoben und durch die GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, ersetzt. Das gilt jetzt.

Published: 2026-09-24
Updated: 2026-09-24

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Stand **24. September 2026** ist die Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD, Richtlinie 2001/95/EG) nicht mehr in Kraft. Sie wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben und durch die Produktsicherheitsverordnung GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, ersetzt, die in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gilt. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen allein aus den beiden Rechtstexten. Er behandelt nur EU-Recht.

## Gilt die Produktsicherheitsrichtlinie noch?

Nein. Mit „Produktsicherheitsrichtlinie“ ist die Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit gemeint. Die GPSR hat sie mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben, zusammen mit der Richtlinie 87/357/EWG über Produkte, die anders aussehen, als sie sind, etwa Produkte, die Lebensmittel nachahmen (Art. 50 Abs. 1 GPSR).

Verweise auf die alte Richtlinie gelten als Verweise auf die GPSR und auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang der GPSR zu lesen (Art. 50 Abs. 2 GPSR).

Die GPSR wurde bisher einmal geändert, durch die Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren. Die in diesem Beitrag zitierten Stellen lauten in der konsolidierten Fassung vom 29. Mai 2026 unverändert.

Eine Einführung in die Verordnung selbst finden Sie unter [Was ist die GPSR?](https://eugpsr.de/de/was-ist-gpsr)

## Was hat die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt?

Nachfolgerin ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52 GPSR).

Die Richtlinie dagegen wirkte über nationale Gesetze: Die Mitgliedstaaten mussten ihre eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft setzen (Art. 21 Abs. 1 GPSD).

Die Grundregel ist geblieben. Nach der Richtlinie durften Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen (Art. 3 Abs. 1 GPSD). Nach der GPSR dürfen Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen (Art. 5 GPSR). Der Wortlaut der GPSR nennt also alle Wirtschaftsakteure, nicht nur Hersteller, und erfasst neben dem Inverkehrbringen auch die Bereitstellung auf dem Markt.

## Dürfen Produkte nach der alten Richtlinie noch verkauft werden?

Die GPSR enthält dazu eine Übergangsbestimmung (Art. 51 GPSR): Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die

1. unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen,
2. dieser Richtlinie entsprechen und
3. vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

## Wo sind die Regeln der alten Richtlinie geblieben?

Der Anhang der GPSR enthält eine amtliche Entsprechungstabelle. Die ersten beiden Spalten unten geben diese Tabelle wieder; die dritte ist unsere Kurzbeschreibung.

| Richtlinie 2001/95/EG | GPSR, Verordnung (EU) 2023/988 | Worum es geht |
| --- | --- | --- |
| Art. 1 Abs. 2 | Art. 2 Abs. 1 und 2 | Anwendungsbereich |
| Art. 3 Abs. 1 | Art. 5 | Nur sichere Produkte (allgemeine Sicherheitsanforderung) |
| Art. 3 Abs. 2 | Art. 7 Abs. 1 | Wann ein Produkt als sicher vermutet wird |
| Art. 3 Abs. 3 | Art. 8 | Weitere Kriterien zur Beurteilung der Sicherheit |
| Art. 5 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. a | Art. 9 Abs. 5 und 6 und Art. 11 Abs. 3 | Produktkennzeichnung; Kontaktdaten von Hersteller und Einführer |
| Art. 5 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. b Satz 1 | Art. 9 Abs. 2 und 3 | Risikoanalyse und technische Unterlagen |
| Art. 5 Abs. 2 | Art. 12 Abs. 1 und 3 | Prüfpflichten der Händler |
| Art. 6 bis 9 | Art. 2 Abs. 2, Art. 23 und 44 | Durchsetzung, Marktüberwachung, Sanktionen |
| Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 und 4 | Art. 26 Abs. 1 und 2 | Meldung gefährlicher Produkte (Richtlinie: RAPEX; GPSR: Schnellwarnsystem Safety Gate) |

**Hersteller (Artikel 9).** Artikel 9 hat laut Tabelle eine Vorgängervorschrift. Die GPSR legt im Einzelnen fest, dass Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen, technische Unterlagen erstellen und diese 10 Jahre aufbewahren (Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSR). Sie bringen eine Produktkennung sowie ihren Namen, ihre Post- und elektronische Anschrift auf dem Produkt an, oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage (Art. 9 Abs. 5 und 6 GPSR). Mehr dazu: [Inhalt der technischen Dokumentation](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-technische-dokumentation-inhalte).

**Sanktionen.** Jeder Mitgliedstaat legt seine Sanktionen weiterhin selbst fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 7 GPSD; Art. 44 Abs. 1 und 2 GPSR).

## Was ist unter der GPSR anders?

Die amtliche Entsprechungstabelle nennt für die Artikel 4, 14, 16, 19, 20, 22, 36 und 37 der GPSR keine Vorgängervorschrift in der Richtlinie 2001/95/EG. Kurz gesagt regeln sie Folgendes:

| GPSR-Artikel | Kurz gesagt |
| --- | --- |
| Art. 4: Fernabsatz | Ein online angebotenes Produkt gilt als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. |
| Art. 14: interne Verfahren | Wirtschaftsakteure sorgen dafür, dass sie interne Verfahren für die Produktsicherheit eingerichtet haben, mit denen sie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllen können. |
| Art. 16: verantwortliche Person | Ein Produkt, das unter die GPSR fällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Sein Name, seine Post- und elektronische Anschrift stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage. |
| Art. 19: Online-Angebote | Das Angebot muss klar und deutlich sichtbar den Namen sowie die Post- und elektronische Anschrift des Herstellers angeben; bei Herstellern außerhalb der EU Name und Anschriften der verantwortlichen Person; Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung; und Warn- oder Sicherheitshinweise. |
| Art. 20: Unfälle | Hersteller melden Unfälle mit Todesfolge oder schweren nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit unverzüglich über das Safety Business Gateway. |
| Art. 22: Online-Marktplätze | Marktplätze registrieren sich unter anderem im Safety-Gate-Portal und setzen behördliche Anordnungen zu Angeboten gefährlicher Produkte (Entfernen, Sperren des Zugangs oder ausdrücklicher Warnhinweis) innerhalb von zwei Arbeitstagen um. |
| Art. 36: Rückrufanzeige | Eine schriftliche Rückrufanzeige trägt eine festgelegte Überschrift (englische Fassung: „Product safety recall“) und die weiteren dort aufgeführten Angaben. |
| Art. 37: Abhilfen | Bei einem Rückruf aus Gründen der Produktsicherheit erhält der Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der Abhilfen Reparatur, Ersatz oder Erstattung, mit einer eng gefassten Ausnahme. |

Mehr dazu: [Pflichtangaben im Online-Verkauf](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-online-verkauf-pflichtangaben) und [verantwortliche Person in der EU](https://eugpsr.de/de/verantwortliche-person).

## Verlangt die GPSR eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung?

Weder die Richtlinie 2001/95/EG noch die GPSR verwendet die Begriffe CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung. Diese stammen aus anderen, produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften, soweit diese gelten. Wo es solche spezifischen EU-Vorschriften mit demselben Sicherheitsziel gibt, gilt die GPSR nur für die Risiken, die diese nicht abdecken (Art. 2 Abs. 1 GPSR).

Die GPSR enthält dagegen eine Sicherheitsvermutung für Produkte, die einschlägigen europäischen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, und zwar für die von diesen Normen abgedeckten Risiken (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a GPSR). Die Richtlinie kannte denselben Mechanismus (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 GPSD).

## Wie kann Grüner Baum helfen?

Die Grüner Baum GmbH mit Sitz in Oppenheim übernimmt für Hersteller außerhalb der EU die Rolle des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 16 GPSR. Bevor wir eine Produktfamilie annehmen, prüfen wir technische Unterlagen, Etiketten und Online-Angebote. Jahrespakete beginnen bei 249 € (Starter, 1–3 angenommene Produktfamilien mit geringem Risiko). Siehe [unsere Preise](https://eugpsr.de/de/preise) oder [nehmen Sie Kontakt auf](https://eugpsr.de/de/kontakt).

## Häufige Fragen zur Produktsicherheitsrichtlinie

### Gilt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG noch?

Nein. Sie wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben (Art. 50 Abs. 1 GPSR) und durch die GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, ersetzt, die in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gilt.

### Was unterscheidet die neue Produktsicherheitsverordnung von der Richtlinie?

Die Richtlinie wirkte über nationale Gesetze; die GPSR gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Entsprechungstabelle nennt für die GPSR-Artikel 4, 14, 16, 19, 20, 22, 36 und 37 keine Vorgängervorschrift in der Richtlinie.

### Dürfen Produkte nach der alten Richtlinie noch verkauft werden?

Nach Art. 51 GPSR dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen, ihr entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

### Wie sind Verweise auf die aufgehobene Richtlinie zu lesen?

Nach Art. 50 Abs. 2 GPSR gelten sie als Verweise auf die GPSR und auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, gelesen nach der Entsprechungstabelle im Anhang der GPSR.

### Verlangt die Produktsicherheitsrichtlinie eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung?

Weder die Richtlinie 2001/95/EG noch die GPSR verwendet diese Begriffe. Sie stammen aus anderen, produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften, soweit diese gelten.

## Amtliche Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu)
- [Verordnung (EU) 2023/988, Fassung im Amtsblatt](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj/deu)
- [Richtlinie 2001/95/EG (aufgehobene Produktsicherheitsrichtlinie)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2001/95/oj/deu)
- [Leitlinien der Europäischen Kommission zur GPSR für Unternehmen (C/2025/6233)](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6233/oj/deu)

Dieser Beitrag fasst die Rechtstexte zusammen. Er ersetzt keine produktspezifische rechtliche Prüfung und keine behördliche Entscheidung.
