# GPSR Artikel 22: Pflichten für Online-Marktplätze

> GPSR-Artikel-22-Checkliste: Safety-Gate-Registrierung, 2- und 3-Arbeitstage-Fristen, Listingdaten, Rückrufe und Abgrenzung zum Verkäufer.

Published: 2026-07-30
Updated: 2026-09-01

Canonical page: [https://eugpsr.de/de/blog/online-marktplatz-pflichten-gpsr](https://eugpsr.de/de/blog/online-marktplatz-pflichten-gpsr)

Mit Stand 1. September 2026 verlangt **GPSR Artikel 22** von Anbietern von Online-Marktplätzen Produktsicherheitskontrollen für Händler-Onboarding, Listingdaten, Meldungen zu unsicheren Produkten, Behördenanordnungen, Rückrufe und Unfallmeldungen. Zwei genaue Fristen sind besonders wichtig: höchstens **zwei Arbeitstage** für eine Behördenanordnung und **drei Arbeitstage** für eine Produktsicherheitsmeldung.

## Was wurde in diesem Leitfaden zu Artikel 22 geändert?

- **September 2026:** Die Definition des Online-Marktplatzes wurde Artikel 3 Nummer 14 GPSR zugeordnet; Artikel 22 regelt die Produktsicherheitspflichten der Plattform.
- **September 2026:** Zwei- und Drei-Arbeitstage-Fristen, Safety-Gate-Registrierung, Listingfelder und Rückrufpflichten wurden den genauen Absätzen zugeordnet.
- **September 2026:** Pflichten des Marktplatzanbieters wurden von den Pflichten des Verkäufers, Herstellers, Importeurs und der EU-Verantwortlichen Person getrennt.

## Wer ist Anbieter eines Online-Marktplatzes nach der GPSR?

GPSR Artikel 3 Nummer 14 definiert einen Anbieter eines Online-Marktplatzes als Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der über eine Online-Schnittstelle Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern über den Verkauf von Produkten ermöglicht. Artikel 22 legt anschließend die Produktsicherheitspflichten dieses Anbieters fest.

Ein Unternehmen kann für dasselbe Produkt mehrere Rollen haben. Verkauft ein Marktplatz ein Eigenmarkenprodukt, importiert oder vertreibt er es oder erbringt er Fulfilment-Leistungen, gelten die Pflichten dieser zusätzlichen Rolle gesondert. Das bloße Bereitstellen eines Drittanbieter-Listings macht die Plattform weder zum Hersteller noch zur [EU-Verantwortlichen Person](https://eugpsr.de/de/verantwortliche-person).

## Welche Pflichten enthält GPSR Artikel 22?

| Pflicht nach Artikel 22 | Was der Marktplatzanbieter einrichten muss | Frist oder Auslöser | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Behördenkontakt und Safety-Gate-Registrierung | Elektronische Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden benennen, beim Safety-Gate-Portal registrieren und die Kontaktdaten dort angeben | Für den Betrieb eingerichtet | Artikel 22 Absatz 1 |
| Verbraucherkontakt | Direkten und schnellen Kommunikationsweg für Produktsicherheitsfragen bereitstellen | Für den Betrieb eingerichtet | Artikel 22 Absatz 2 |
| Interne Produktsicherheitsprozesse | Verfahren zum Empfang, zur Entscheidung und zur Umsetzung von Produktsicherheitsmaßnahmen betreiben | Unverzüglich handlungsfähig | Artikel 22 Absätze 3 und 10 |
| Behördenanordnungen | Genannte Angebotsinhalte entfernen, Zugang sperren oder Warnhinweis anzeigen und die Maßnahme an die Behörde melden | Unverzüglich; spätestens 2 Arbeitstage nach Eingang | Artikel 22 Absätze 4 und 5 |
| Safety-Gate-Beobachtung | Regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte berücksichtigen und für einschlägige DSA-Prüfungen mindestens das Safety-Gate-Portal nutzen | Laufende Betriebskontrolle | Artikel 22 Absätze 6 und 7 |
| Produktsicherheitsmeldungen | Über den Meldeweg nach DSA Artikel 16 eingegangene Meldungen bearbeiten | Unverzüglich; spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang | Artikel 22 Absatz 8 |
| Listingoberfläche | Händlern die vier Pflichtblöcke ermöglichen und diese anzeigen oder Verbrauchern leicht zugänglich machen | Vor und während der Veröffentlichung | Artikel 22 Absatz 9 |
| Händlermechanismen | Angaben nach Absatz 9, Selbstzertifizierung und anwendbare DSA-Identifikationsdaten erfassen | Händler-Onboarding und Listingablauf | Artikel 22 Absatz 10; DSA Artikel 30 |
| Wiederholungstäter | Händler nach vorheriger Warnung sperren, wenn sie häufig nicht GPSR-konforme Produkte anbieten | Angemessener Sperrzeitraum | Artikel 22 Absatz 11 |
| Rückrufe, Unfälle und Zusammenarbeit | Betroffene Käufer informieren, Rückrufe veröffentlichen, Behörden über das Safety Business Gateway unterrichten und Ermittlungen sowie Lieferkettennachverfolgung unterstützen | Bei der im Gesetz beschriebenen Kenntnis oder Information | Artikel 22 Absatz 12 |

Artikel 22 begründet keine allgemeine Pflicht, jede gespeicherte Information zu überwachen oder jedes Listing unabhängig zu bewerten. Er verlangt jedoch wirksame Kontrollen und fristgerechtes Handeln, wenn ein Produkt durch Safety Gate, eine Behördenanordnung, eine Meldung oder tatsächliche Kenntnis als gefährlich erkannt wird.

## Welche Informationen muss das Marktplatz-Listing ermöglichen?

GPSR Artikel 22 Absatz 9 verlangt, dass der Marktplatz dem Händler vier Informationsblöcke für jedes Produktangebot ermöglicht und sie anzeigt oder leicht zugänglich macht:

1. **Hersteller:** Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse.
2. **EU-Verantwortliche Person:** Bei einem Hersteller außerhalb der EU Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16.
3. **Produktidentifikation:** Abbildung, Produkttyp und ein weiteres Produktkennzeichen.
4. **Warn- und Sicherheitsinformationen:** Die für das Produkt vorgeschriebenen Angaben in einer für Verbraucher leicht verständlichen, vom Vertriebsmitgliedstaat bestimmten Sprache.

Diese vier Blöcke entsprechen den Angebotsangaben nach GPSR Artikel 19. Unsere [Checkliste für GPSR-Online-Angebote](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-online-verkauf-pflichtangaben) erklärt, was der Wirtschaftsakteur liefern muss; Artikel 22 erklärt, was die Marktplatzoberfläche ermöglichen und anzeigen muss.

## Wie unterscheiden sich Marktplatz- und Verkäuferpflichten?

| Frage | Marktplatzanbieter | Händler oder Wirtschaftsakteur |
| --- | --- | --- |
| Wer gestaltet die Produktsicherheitsfelder? | Der Marktplatz gestaltet und betreibt die Oberfläche | Der Händler befüllt die Felder für das angebotene Produkt |
| Wer verantwortet richtige Produktdaten? | Die Plattform erfüllt ihre Oberflächen-, Bemühens- und Reaktionspflichten | Hersteller, Importeur oder Händler bleibt für die Angaben seiner Rolle und seines Angebots verantwortlich |
| Wer erstellt Risikoanalyse und Technische Unterlagen? | Nicht der Marktplatz allein wegen des Hostings | Der Hersteller erfüllt GPSR Artikel 9 |
| Wer liefert die Daten der EU-Verantwortlichen Person? | Der Marktplatz stellt das Feld bereit und macht die Angabe zugänglich | Die Lieferkette des Nicht-EU-Herstellers identifiziert den richtigen Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 |
| Wer handelt bei Meldung oder Rückruf? | Der Marktplatz erfüllt Entfernung, Benachrichtigung und Zusammenarbeit nach Artikel 22 | Der Wirtschaftsakteur erfüllt Korrektur-, Behördenmelde- und Rückrufpflichten |

Dasselbe Unternehmen kann für ein konkretes Produkt in beiden Spalten stehen. Verkauft ein Marktplatz beispielsweise ein Eigenmarkenprodukt, gelten zusätzlich die Herstellerpflichten.

## Wie greifen GPSR und Digital Services Act ineinander?

Die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) und die GPSR betreffen verschiedene Ebenen des Marktplatzablaufs:

- **DSA Artikel 30** regelt die Nachverfolgbarkeit von Händlern mit Identitäts-, Kontakt-, Zahlungskonto-, Register- und Selbstzertifizierungsdaten.
- **DSA Artikel 31** verlangt Compliance-by-Design-Felder, bestmögliche Bemühungen zur Vollständigkeitsprüfung und angemessene Stichproben in offiziellen maschinenlesbaren Datenbanken.
- **GPSR Artikel 22** ergänzt produktsicherheitsspezifische Listingfelder, Safety-Gate-Registrierung, Zwei- und Drei-Arbeitstage-Fristen, Maßnahmen gegen Wiederholungstäter, Rückrufkommunikation und Unfallzusammenarbeit.

Eine Ebene ersetzt die andere nicht. KYC-Daten beweisen keine Produktsicherheit; ein vollständiges GPSR-Listing ersetzt keine Händleridentitätsprüfung.

## Operative Prüfung zu Artikel 22

Vor der Freigabe eines Marktplatzprozesses sollte bestätigt sein:

- Behörden- und Verbraucherkontakt sind aktiv;
- Safety-Gate-Registrierung und Überwachung sind zugewiesen;
- Anordnungen und Meldungen haben getrennte Zwei- und Drei-Arbeitstage-Timer;
- der Listingablauf prüft, soweit anwendbar, vor der Veröffentlichung, ob die erforderlichen Händleridentitäts- und Produktsicherheitsfelder bereitgestellt wurden;
- Hersteller und EU-Verantwortliche Person bleiben im Listing getrennte Rechtsträger;
- betroffene Käufer können im Rückruffall identifiziert und kontaktiert werden;
- die Meldung über das Safety Business Gateway hat einen Verantwortlichen; und
- wiederholte Nichtkonformität kann eine dokumentierte Händlersperre auslösen.

Die in Deutschland ansässige Grüner Baum GmbH unterstützt Hersteller und Verkäufer bei Produktumfang, Risikobewertung, Technischen Unterlagen, Angebotsdaten nach Artikel 19 und einer Responsible-Person-Dienstleistung, wenn der Weg nach Artikel 16 passt. Wir betreiben nicht das Governance-System eines Marktplatzanbieters nach Artikel 22. [Produktprüfung anfragen](https://eugpsr.de/de/kontakt).

## Häufig gestellte Fragen

### Welche Pflichten haben Online-Marktplätze nach GPSR Artikel 22?

Artikel 22 verlangt Safety-Gate-Registrierung, Kontaktstellen, interne Prozesse, Listingfelder, schnelle Bearbeitung von Anordnungen und Meldungen, Maßnahmen gegen Wiederholungstäter sowie Zusammenarbeit bei Rückrufen, Unfällen und gefährlichen Produkten.

### Gilt GPSR Artikel 22 unmittelbar für Marktplatzverkäufer?

Artikel 22 richtet sich an den Marktplatzanbieter. Verkäufer bleiben für die GPSR-Pflichten ihrer Rolle und die Richtigkeit ihres Produktangebots verantwortlich.

### Wie schnell muss ein Marktplatz handeln?

Die Höchstfrist beträgt zwei Arbeitstage für eine Behördenanordnung und drei Arbeitstage für eine Produktsicherheitsmeldung. Beide Pflichten verlangen zusätzlich Handeln ohne unnötige Verzögerung.

### Muss der Marktplatz jedes Produkt prüfen?

Es besteht keine allgemeine Zertifizierungspflicht für jedes Listing. Die Plattform muss die Kontrollen nach Artikel 22 und DSA betreiben, offizielle Datenbanken wie Safety Gate nutzen und auf belastbare Sicherheitsinformationen reagieren.

### Ist der Marktplatz die EU-Verantwortliche Person?

Nicht allein durch das Hosting des Angebots. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 ergibt sich aus der tatsächlichen Lieferkette und den schriftlichen Mandaten.

## Amtliche Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 3 Nummer 14, 19 und 22](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj)
- [GPSR-Leitfaden der Europäischen Kommission, C/2025/6233](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025XC06233)
- [Digital Services Act, Artikel 16, 30 und 31](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065)
