# EU-Kosmetikverordnung und GPSR: Checkliste 2026

> Gilt die GPSR für Kosmetik? Vergleich von Kosmetik-RP, CPSR, PIF, CPNP und GPSR-Pflichtangaben im Online-Angebot mit Checkliste 2026.

Published: 2026-08-06
Updated: 2026-09-01

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Kosmetikprodukte unterliegen zuerst der [Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der konsolidierten Fassung vom 18. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1223/2026-05-18/deu). Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ersetzt dieses Spezialrecht nicht. Sie ergänzt es nur bei Risiken oder Pflichten, die nicht mit demselben Ziel geregelt sind, einschließlich der anwendbaren Fernabsatzregeln.

Diese Abgrenzung hat praktische Bedeutung. Die Kommission verzeichnete **4.671 Safety-Gate-Meldungen im Jahr 2025**; Kosmetik war mit **36 %** die größte Produktgruppe. Fast acht von zehn Kosmetikmeldungen betrafen den verbotenen Duftstoff BMCHA. Eine CPNP-Meldung allein beweist daher weder die Konformität der Rezeptur noch die des Etiketts oder Online-Angebots.

## Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

**Die GPSR gilt für Kosmetik als ergänzendes Sicherheitsnetz, nicht als zweite Kosmetikverordnung.** Die [GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission von 2025](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6233/oj) stellen klar: Spezifisches EU-Recht regelt die bereits erfassten Risiken und Ziele. GPSR-Kapitel II greift nur bei nicht erfassten Risiken; Kapitel III Abschnitt 2 enthält die anwendbaren Pflichten zu Fernabsatz, Unfallmeldung und elektronischen Informationen.

Für gewöhnliche Kosmetik bleibt die Verordnung 1223/2009 der zentrale Rechtsweg für Inhaltsstoffe, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei (PIF), kosmetische Verantwortliche Person, CPNP-Meldung, Herstellungspraxis, Kennzeichnung und Werbeaussagen. Für bereits spezialrechtlich geregelte Pflichten sollte keine doppelte allgemeine GPSR-Datei erzeugt werden.

## Welche Vorschrift regelt welche Kosmetikpflicht?

| Konformitätsaufgabe | Primäre Vorschrift | Praktischer Nachweis |
| --- | --- | --- |
| Einstufung, Rezeptur und gesundheitliche Sicherheit | Kosmetikverordnung Artikel 2 und 3 | Zweckbestimmung, Rezeptur, Stoffbeschränkungen und Expositionsdaten |
| EU-Verantwortliche Person für Kosmetik | Kosmetikverordnung Artikel 4 und 5 | Benannte EU-Person, gegebenenfalls angenommenes Mandat und Kontrollen |
| Sicherheitsbewertung und Produktdatei | Kosmetikverordnung Artikel 10 und 11 | Unterzeichneter CPSR und vollständige PIF |
| Herstellung, Kennzeichnung und Aussagen | Kosmetikverordnung Artikel 8, 19 und 20 | GMP-Erklärung, finale Druckdaten und Belege für Werbeaussagen |
| Meldung vor dem Inverkehrbringen | Kosmetikverordnung Artikel 13 | CPNP-Meldenachweis; kein Zulassungszertifikat |
| Ernste unerwünschte Wirkungen | Kosmetikverordnung Artikel 23 | Zuständige Behörde unverzüglich informieren und Fallnachweise sichern |
| Online-Angebot, ungeregelte Risiken und horizontale Folgemaßnahmen | GPSR-Abgrenzung; Artikel 19 und weitere anwendbare Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 2 | Datierter Angebotsnachweis, Rollenzuordnung, Warnhinweise und Vorfallprozess |

Die Rechtsquelle muss dem konkreten Produkt und der konkreten Aufgabe zugeordnet werden. Eine pauschale Vollabdeckung durch die GPSR wäre irreführend, weil sie die von der Kommission erläuterten Grenzen des Spezialrechts verdeckt.

## Wie unterscheiden sich Kosmetik-RP, GPSR-Rolle und CPSR-Bewerter?

| Rolle | Aufgabe | Nicht automatisch umfasst |
| --- | --- | --- |
| Verantwortliche Person für Kosmetik nach Artikel 4 | Stellt die Einhaltung der einschlägigen Pflichten der Verordnung 1223/2009 sicher | Die Rolle belegt nicht, dass die Person den CPSR fachlich unterzeichnen darf |
| Von GPSR Artikel 19 erfasster EU-Wirtschaftsakteur | Liefert die für ein anwendbares Fernabsatzangebot erforderliche Identität und Erreichbarkeit und erfüllt die Pflichten seiner Rechtsrolle | Die Bestellung macht den Akteur nicht automatisch zur kosmetischen Verantwortlichen Person |
| Qualifizierter Sicherheitsbewerter nach Artikel 10 | Führt die kosmetische Sicherheitsbewertung durch und unterzeichnet den CPSR | Der Bewerter wird nicht automatisch Kosmetik-RP oder GPSR-Wirtschaftsakteur |

Der Bewerter nach Artikel 10 benötigt ein Diplom oder einen anderen formalen Befähigungsnachweis nach einem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder nach einem von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengang. „Kenntnisse und Erfahrung“ allein erfüllen diese Qualifikationsregel nicht.

Ein Unternehmen darf mehrere Rollen nur ausüben, wenn es jede Rechtsdefinition gesondert erfüllt, jedes Mandat annimmt und die notwendige Eignung besitzt. Vertrag und öffentliche Produktangaben sollten die Rollen genau benennen.

## Was muss eine Nicht-EU-Kosmetikmarke vor dem Verkauf vorbereiten?

| Schritt | Nachweis vor dem Inverkehrbringen in der EU | Rechtsprüfung |
| ---: | --- | --- |
| 1 | Produkteinstufung und Entscheidung zur Zweckbestimmung | Kosmetikverordnung Artikel 2 |
| 2 | Endrezeptur, Spezifikationen und Prüfung der Stoffbeschränkungen | Artikel 3 und 14–17 sowie einschlägige Anhänge |
| 3 | EU-Verantwortliche Person für Kosmetik und gegebenenfalls angenommenes Mandat | Artikel 4 |
| 4 | Von einem qualifizierten Bewerter unterzeichneter CPSR | Artikel 10 und Anhang I |
| 5 | Vollständige PIF, zugänglich an der Anschrift der Verantwortlichen Person | Artikel 11; **10 Jahre nach dem letzten in Verkehr gebrachten Los** aufbewahren |
| 6 | GMP-Nachweis, finale Kennzeichnung und belegte Aussagen | Artikel 8, 19 und 20 |
| 7 | CPNP-Meldung vor dem Inverkehrbringen | Artikel 13 |
| 8 | Abschließende Prüfung des Online-Angebots und des Vorfallwegs | GPSR Artikel 19 und anwendbare Folgemaßnahmen |

Artikel 11 nennt fünf Kernelemente der PIF: eindeutige Produktbeschreibung, CPSR, Herstellungsmethode und GMP-Erklärung, Nachweis der behaupteten Wirkung, soweit dies gerechtfertigt ist, sowie Daten zu Tierversuchen des Herstellers, seiner Beauftragten oder Lieferanten. Die PIF ist mehr als ein Etikettenpaket oder eine Zutatenliste.

## Welche Angaben gehören in ein Online-Angebot für EU-Kosmetik?

Ein Online-Angebot sollte Produkt und einschlägige Akteure vor dem Kauf eindeutig erkennen lassen. Bei Anwendbarkeit von GPSR Artikel 19 sind Name oder Handelsname sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, gegebenenfalls Name und Kontakte des verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteurs, eine Produktabbildung oder andere Kennung sowie unionsrechtlich erforderliche Warn- oder Sicherheitsinformationen anzuzeigen.

Die Kosmetikkennzeichnung richtet sich weiterhin nach Artikel 19 der Verordnung 1223/2009. Die finalen Druckdaten müssen unter anderem die vorgeschriebene Anschrift der Kosmetik-RP, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtsmaßnahmen, Chargenangabe, Funktion, soweit nicht offensichtlich, und Inhaltsstoffe abdecken. Im Online-Angebot verwendete Etikettenangaben, Inhaltsstoffe und Aussagen müssen mit den freigegebenen Druckdaten und der PIF übereinstimmen. Der [Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-online-verkauf-pflichtangaben) zeigt die Angebotsprüfung Feld für Feld.

## Ist die CPNP-Meldung eine Zulassung oder ein Zertifikat?

**CPNP ist eine Meldung, keine Zulassung.** Die Kommission beschreibt CPNP als kostenloses Online-Meldesystem. Nach der Meldung gemäß Artikel 13 ist keine weitere nationale Kosmetikmeldung innerhalb der EU nötig; Behörden können CPSR, PIF, Rezeptur, Kennzeichnung und Marktnachweise dennoch prüfen.

Gewöhnliche Kosmetik trägt auch keine CE-Kennzeichnung und verwendet keine CE-bezogene EU-Konformitätserklärung. Der [Leitfaden zur EU-Konformitätserklärung](https://eugpsr.de/de/blog/eu-konformitaetserklaerung-leitfaden) erklärt die Abgrenzung. Für ein elektrisches Kosmetikgerät, einen Applikator oder ein Zubehörteil kann eine eigene Einstufung mit anderem Rechtsweg erforderlich sein.

## Gilt für Natur- oder Biokosmetik ein anderer EU-Weg?

„Natürlich“ oder „Bio“ befreit ein Produkt nicht von der Verordnung 1223/2009 und schafft keine eigene EU-Kosmetikzulassung. Rezeptur, Sicherheitsbewertung, Kennzeichnung und Aussagen benötigen weiterhin Belege. Aussagen dürfen keine Eigenschaft vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt.

Die Einstufung folgt Zweckbestimmung und Aufmachung. Eine auf den menschlichen Körper aufgetragene Creme mit kosmetischem Zweck kann Kosmetik sein; ein Beauty-Werkzeug, Elektrogerät oder Zubehör ist nicht automatisch Kosmetik und kann vollständig der GPSR oder anderem Produktrecht unterliegen.

## Häufige Fragen zu Kosmetikverordnung und GPSR

### Gilt die GPSR für Kosmetikprodukte in der EU?

Ja, als ergänzender Rahmen. Die Verordnung 1223/2009 regelt kosmetikspezifische Anforderungen; GPSR greift bei nicht erfassten Risiken und anwendbaren horizontalen Pflichten wie Fernabsatzangaben.

### Ist die kosmetische Verantwortliche Person dieselbe wie die Verantwortliche Person nach GPSR?

Nein. Es sind getrennte Rechtsfunktionen. Ein Rechtsträger kann beide nur übernehmen, wenn er die Bedingungen beider Rollen eigenständig erfüllt und annimmt.

### Ist die CPNP-Meldung eine EU-Zulassung oder ein Zertifikat?

Nein. CPNP ist eine verpflichtende Meldung vor dem Inverkehrbringen, keine Zulassung, Zertifizierung oder Ersatz für CPSR und PIF.

### Benötigen gewöhnliche Kosmetikprodukte CE oder eine EU-Konformitätserklärung?

Nein. Gewöhnliche Kosmetik folgt der Verordnung 1223/2009. Anders eingestufte Kosmetikgeräte oder Zubehörteile können anderem Recht unterliegen und müssen gesondert geprüft werden.

### Bietet Grüner Baum Kosmetik-RP, PIF, CPSR und CPNP an?

Ja. [Grüner Baum GmbH](https://eugpsr.de/de/gpsr-beratung) bietet mit seinem spezialisierten Kosmetikpartner einen vollständigen Kosmetikweg: Kosmetik-RP, Erstellung und Pflege der PIF, CPSR-Bewertung durch einen qualifizierten Sicherheitsbewerter, CPNP-Meldung und Prüfung des Online-Angebots nach GPSR Artikel 19. Der Vertrag benennt den Rechtsträger der Kosmetik-RP und den Unterzeichner des CPSR. Kosmetik wird individuell geprüft und angeboten. [Kosmetik-Konformitätsprüfung anfragen](https://eugpsr.de/de/kontakt).

## Amtliche Quellen

- [Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — konsolidierter Text vom 18. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1223/2026-05-18/deu)
- [GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6233/oj)
- [Kosmetikübersicht der Europäischen Kommission](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics_en)
- [Cosmetic Product Notification Portal der Europäischen Kommission](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics/cosmetic-product-notification-portal_en)
- [Safety-Gate-Bericht 2025 der Europäischen Kommission](https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_537)

Dieser Leitfaden wurde am 1. September 2026 geprüft. Einstufung, Rezeptur, Aussagen, Rechtsweg und angenommene Mandate müssen für das einzelne Produkt bewertet werden.
