# GPSR Artikel 19: 4 Pflichtblöcke im Online-Angebot

> GPSR Artikel 19 im Online-Angebot: 4 Pflichtblöcke, die ein an EU-Verbraucher gerichtetes Produktangebot vor dem Kauf klar zeigen muss.

Published: 2026-04-22
Updated: 2026-09-01

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Stand 1. September 2026 muss ein von der GPSR erfasstes Produkt, das EU-Verbrauchern online angeboten wird, **vier Informationsblöcke nach Artikel 19 vor dem Kauf klar und gut sichtbar zeigen**: Herstellerangaben, bei einem Hersteller außerhalb der EU die Angaben der EU-Verantwortlichen Person, die Produktidentifikation sowie anwendbare Warn- oder Sicherheitsinformationen.

## Was wurde in diesem Leitfaden zum GPSR-Online-Verkauf geändert?

- **September 2026:** Die vier Anforderungen aus Artikel 19 wurden in eine auslesbare Checkliste für Produktangebote überführt.
- **September 2026:** Die Kriterien für die Ausrichtung auf EU-Verbraucher und die Trennung zwischen den Pflichten des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 19 und den Pflichten des Marktplatzanbieters nach Artikel 22 wurden ergänzt.

## Gilt GPSR Artikel 19 für mein Online-Angebot?

GPSR Artikel 19 gilt, wenn ein Wirtschaftsakteur ein erfasstes Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes Verbrauchern in der EU anbietet. Die [GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission von 2025](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C_202506233) erklären, dass die Ausrichtung auf EU-Verbraucher im Einzelfall bewertet wird. Relevante Anzeichen sind Liefergebiete, verfügbare Sprachen, Zahlungsmittel, Währungen eines Mitgliedstaats und eine EU-Domain.

Die bloße Veröffentlichung von Informationen auf einer Website unterstellt nicht jedes weltweite Angebot Artikel 19. Richtet der Anbieter seine Verkaufstätigkeit an einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten, müssen die Artikel-19-Angaben im jeweiligen Angebot klar und gut sichtbar sein.

Ein Großhandelsportal oder der Hinweis „nur B2B“ ist weder ein automatischer Einschluss- noch ein Ausschlusstest. Der [Leitfaden zum GPSR-B2B-Anwendungsbereich](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-b2b-distanzverkauf) trennt Verbraucherprodukte in einer geschäftlichen Lieferkette von echten reinen Berufsprodukten ohne wahrscheinliche Verbrauchernutzung.

## Welche Informationen muss ein GPSR-Produktangebot anzeigen?

Der [amtliche Wortlaut von GPSR Artikel 19](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R0988) enthält vier kumulative Informationsgruppen:

| Block nach Artikel 19 | Was das Online- oder Fernabsatzangebot zeigen muss | Kontrolle vor Veröffentlichung |
| --- | --- | --- |
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers | Die genannte Stelle ist der rechtliche Hersteller, nicht nur Verkäufer oder Fulfilment-Dienstleister |
| EU-Verantwortliche Person | Bei einem Hersteller ohne EU-Niederlassung: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person | Hersteller- und Verantwortliche-Person-Angaben sind beide vorhanden und stimmen mit den Produktunterlagen überein |
| Produktidentifikation | Produktabbildung, Produktart und ein weiterer Produktidentifikator | Abbildung und Identifikator unterscheiden das konkrete Produkt und die relevante Variante |
| Warn- und Sicherheitsinformationen | Alle für das Produkt erforderlichen Warn- oder Sicherheitsinformationen in einer vom Verbraucher leicht verständlichen, vom Verkaufsmitgliedstaat bestimmten Sprache | Der Inhalt ist produktspezifisch, sichtbar und in jeder erforderlichen Marktsprache vorhanden |

Die vier Gruppen sind Mindestangaben. Produktspezifisches EU-Recht kann weitere Informationen verlangen.

### Wie sieht eine Feld-für-Feld-Vorlage für ein Angebot nach Artikel 19 aus?

Diese beispielhafte Vorlage zeigt, wie die vier Informationsblöcke nach Artikel 19 in einem Produktangebot zusammengeführt werden können. Ersetzen Sie jedes Feld in eckigen Klammern und jede Beispielkennung durch geprüfte, produktspezifische Angaben.

| Feld im Angebot | Beispieltext für das Produktangebot | Vor Veröffentlichung prüfen |
| --- | --- | --- |
| Hersteller | **Hersteller:** [rechtlicher Name oder eingetragener Handelsname/eingetragene Handelsmarke], [vollständige Postanschrift], [E-Mail-Adresse oder Webadresse mit direkter Kontaktmöglichkeit] | Identität und Kontaktdaten stimmen mit Produkt, Verpackung und Unterlagen überein |
| EU-Verantwortliche Person bei einem Hersteller außerhalb der EU | **EU-Verantwortliche Person:** [rechtlicher Name], [vollständige EU-Postanschrift], [E-Mail-Adresse oder Webadresse mit direkter Kontaktmöglichkeit] | Der genannte Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 ist in der EU niedergelassen und deckt dieses Produkt ab |
| Produktidentifikation | **Produkt:** Wiederaufladbare Schreibtischleuchte, Modell DL-240, SKU DL240-BLK, abgebildet im Produktfoto | Produktart, Identifikator und Abbildung beziehen sich auf genau die angebotene Variante |
| Warn- und Sicherheitsinformationen | **Sicherheitsinformationen:** [alle für dieses Produkt erforderlichen Warn- oder Sicherheitshinweise in jeder erforderlichen Marktsprache einfügen] | Der Text folgt den produktspezifischen Risikonachweisen und anwendbaren EU-Vorschriften |

## Wo müssen die Angaben nach Artikel 19 erscheinen?

Artikel 19 verlangt, dass das **Angebot selbst** die Angaben klar und gut sichtbar enthält. Für einen Online-Shop oder ein Marktplatzangebot ist ein lesbarer Produktsicherheits- oder Compliance-Block in jedem betroffenen Produktangebot die verlässliche Umsetzung. Er muss vor Abschluss des Kaufs zugänglich sein.

Eine allgemeine Compliance-Seite, ein erst nach dem Kauf versandtes Dokument oder eine Unternehmens-Startseite ohne direkte Kontaktmöglichkeit ersetzen die produktspezifischen Angaben im Angebot nicht. Ein QR-Code oder eine ergänzende PDF-Datei kann weitere Einzelheiten liefern, sollte aber nicht der einzige Zugang zu den vier Artikel-19-Informationsgruppen sein.

## Welche Herstellerangaben gehören in das Angebot?

Das Angebot muss Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und elektronische Adresse zeigen, unter denen er erreichbar ist. Die elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse sein. Nach dem Kommissionsleitfaden kann auch ein eigener Website-Bereich genügen, wenn Verbraucher dort direkt Kontakt aufnehmen können. Eine Startseite ohne direkten Kommunikationskanal genügt nicht.

Ersetzen Sie die Herstellerangaben nicht durch Verkäuferdaten, außer der Verkäufer ist rechtlich selbst Hersteller. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, kann nach GPSR Artikel 13 als Hersteller gelten.

## Wann muss die EU-Verantwortliche Person angezeigt werden?

Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, verlangt Artikel 19 Buchstabe b zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der in Artikel 16 genannten EU-Verantwortlichen Person. Je nach Lieferkette kann dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur ein EU-Importeur, ein ordnungsgemäß schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfilment-Dienstleister sein.

Die [Grüner Baum EU GPSR Responsible Person Dienstleistung](https://eugpsr.de/de/verantwortliche-person) erläutert, was wir vor Annahme eines Mandats prüfen. Die Angabe der Verantwortlichen Person ersetzt die Herstellerangabe nicht; bei einem Nicht-EU-Hersteller müssen beide im Angebot stehen.

## Wie muss das Produkt identifiziert werden?

Artikel 19 Buchstabe c verlangt ausdrücklich eine **Abbildung**, die **Produktart** und einen weiteren Produktidentifikator. Modellnummer, Referenz, SKU, Chargenangabe oder ein anderer stabiler Identifikator kann geeignet sein, wenn er das konkrete Angebot unterscheidet. Die Online-Angaben sollten mit Produkt, Verpackung und technischen Unterlagen übereinstimmen.

Eine allgemeine Abbildung oder derselbe Identifikator für wesentlich unterschiedliche Varianten schwächt die Rückverfolgbarkeit und kann Verbraucher oder Behörden zum falschen Produkt führen.

## Welche Warnhinweise und Sprachen sind erforderlich?

Artikel 19 Buchstabe d verlangt alle Warn- oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder dem anwendbaren EU-Harmonisierungsrecht auf Produkt oder Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. Die Informationen müssen in einer Sprache vorliegen, die Verbraucher leicht verstehen können und die der Mitgliedstaat des Angebots bestimmt.

Artikel 19 schafft keinen einheitlichen Warntext für alle Produkte. Der erforderliche Inhalt hängt vom Produkt, seinen Risiken, den Zielnutzern und den produktspezifischen EU-Vorschriften ab. Ein allgemeiner Haftungsausschluss ersetzt weder die Risikoanalyse noch Anleitungen oder anwendbare Warnhinweise.

## Wer ist verantwortlich: Verkäufer oder Online-Marktplatz?

GPSR Artikel 19 richtet sich an den Wirtschaftsakteur, der das Produkt im Fernabsatz auf dem Markt bereitstellt. GPSR Artikel 22 verpflichtet den Anbieter eines Online-Marktplatzes gesondert, seine Benutzeroberfläche so zu gestalten, dass Händler dieselben Produktsicherheitsinformationen eingeben können und Verbraucher auf der Produktseite darauf zugreifen können.

Der Marktplatz stellt Eingabefelder und Oberfläche bereit; der relevante Wirtschaftsakteur bleibt für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Produktinformationen verantwortlich. Verkauft ein Marktplatz eigene Markenprodukte, kann er für diese Produkte zugleich Hersteller sein. Unser [Leitfaden zu GPSR-Pflichten von Online-Marktplätzen](https://eugpsr.de/de/blog/online-marktplatz-pflichten-gpsr) behandelt Artikel 22 im Detail.

Amazon, Etsy und Shopify verwenden unterschiedliche Felder; die rechtlichen Pflichtangaben bleiben gleich:

- [Amazon GPSR Anforderungen](https://eugpsr.de/de/amazon-gpsr)
- [Etsy GPSR Anforderungen](https://eugpsr.de/de/etsy-gpsr)
- [Shopify GPSR Anforderungen](https://eugpsr.de/de/shopify-gpsr)

## Artikel-19-Checkliste vor der Veröffentlichung

Prüfen Sie vor Veröffentlichung oder Änderung eines Produktangebots:

- Der Hersteller ist mit Postanschrift und elektronischer Adresse richtig identifiziert.
- Bei einem Nicht-EU-Hersteller sind die korrekten Angaben der EU-Verantwortlichen Person ergänzt.
- Abbildung, Produktart und Identifikator beschreiben genau das angebotene Produkt.
- Anwendbare Warn- und Sicherheitsinformationen sind in jeder erforderlichen Marktsprache sichtbar.
- Das Angebot stimmt mit physischer Kennzeichnung, Verpackung und Produktunterlagen überein.

Der [Leitfaden zur GPSR-Dokumentation](https://eugpsr.de/de/dokumentation) erklärt die Nachweise hinter den sichtbaren Angaben im Produktangebot. Die Erfüllung von Artikel 19 ersetzt weder die Sicherheitsbewertung noch die technischen Unterlagen des Herstellers.

## Kann Grüner Baum GmbH ein Produktangebot nach Artikel 19 prüfen?

Die Grüner Baum GmbH kann Produktumfang und Risikobewertung, technische Dokumentation, Produkt-, Hersteller- und Betreiberangaben, Kennzeichnung, anwendbare Warnhinweise und Anleitungen sowie Angebotsdaten nach Artikel 19 prüfen. Wo anwendbar, bewertet Grüner Baum auch, ob der Weg über eine EU-Verantwortliche Person nach Artikel 16 zum Produkt und zur Lieferkette passt. Die [GPSR-Compliance-Leistungen](https://eugpsr.de/de/gpsr-beratung) erläutern den Prüfungsumfang; Hersteller oder Verkäufer können eine [Produktprüfung anfragen](https://eugpsr.de/de/kontakt). Die Prüfung ist kein Produktzertifikat und garantiert keine Freigabe, Reaktivierung oder Annahme durch Amazon, Etsy, Shopify oder einen anderen Marktplatz.

## Häufige Fragen zum GPSR-Online-Verkauf

### Müssen Hersteller und EU-Verantwortliche Person beide im Angebot stehen?

Ja, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist. Artikel 19 Buchstabe a verlangt die Herstellerangaben; Buchstabe b verlangt zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der EU-Verantwortlichen Person.

### Sind Warnhinweise in jedem Produktangebot erforderlich?

Artikel 19 verlangt die Warn- oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder dem einschlägigen EU-Harmonisierungsrecht für das konkrete Produkt gelten. Inhalt und Sprache hängen deshalb vom Produkt, seinen Risiken und dem Mitgliedstaat des Angebots ab.

### Reicht eine Unternehmenswebsite als elektronische Adresse?

Nein, nicht allein. Nach dem Kommissionsleitfaden kann ein eigener Website-Bereich genügen, wenn Verbraucher das Unternehmen dort direkt kontaktieren können; eine Website ohne direkte Kommunikationsmöglichkeit reicht nicht aus.

### Gilt Artikel 19 für jede Website weltweit?

Nein. Ein Online- oder Fernabsatzangebot fällt in den GPSR-Anwendungsbereich, wenn es sich an Verbraucher in der EU richtet; Liefergebiete, Sprachen, Zahlungsmittel, Währungen eines Mitgliedstaats und EU-Domains können dafür sprechen.

### Wer muss die Angaben nach Artikel 19 liefern: Verkäufer oder Marktplatz?

Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt im Fernabsatz bereitstellt, muss für seine Rolle richtige Angaben nach Artikel 19 liefern. Artikel 22 verpflichtet den Anbieter eines Online-Marktplatzes gesondert, die Oberfläche bereitzustellen, über die Händler die Angaben eingeben und Verbraucher darauf zugreifen können.

### Dürfen die vier Informationsblöcke nach Artikel 19 nur über einen QR-Code bereitgestellt werden?

Nein. Nach Artikel 19 muss das Angebot selbst die vier Informationsblöcke klar und gut sichtbar angeben. Ein QR-Code kann ergänzende Einzelheiten bereitstellen, sollte aber vor dem Kauf nicht der einzige Zugang zu den Pflichtangaben sein.

## Amtliche Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 4, 13, 19 und 22](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R0988)
- [GPSR-Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C_202506233)
