# GPSR-Verstoß: Bußgelder, Rückruf & Korrektur (2026)

> GPSR-Verstoß erklärt: deutsche Bußgeldrahmen von 10.000 und 100.000 €, Rückruf, Marktplatz-Sperre, Rollen und Korrekturablauf.

Published: 2026-04-24
Updated: 2026-09-01

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Mit Stand 1. September 2026 löst ein **GPSR-Verstoß kein einheitliches automatisches EU-Bußgeld** aus. Die Folge hängt von der verletzten Pflicht, dem Produktrisiko, dem Staat und der tatsächlichen Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. In Deutschland liegt der Höchstbetrag für die meisten im aktuellen Produktsicherheitsgesetz genannten GPSR-Ordnungswidrigkeiten bei **10.000 €**; bestimmte unterlassene Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten können **100.000 €** erreichen.

## Was wurde in diesem GPSR-Bußgeldleitfaden aktualisiert?

- **September 2026:** Die aktuellen deutschen Sanktionsregeln nach der Änderung des Produktsicherheitsgesetzes vom 3. Februar 2026 wurden ergänzt.
- **September 2026:** Ein Dokumentations- oder Angebotsfehler wird nun von einem gefährlichen Produkt unterschieden.
- **September 2026:** Die pauschale Aussage „die Marke haftet“ wurde durch die tatsächlichen Rollen von Hersteller, Einführer, Händler, Artikel-16-Akteur und Marktplatz ersetzt.

## Was passiert, wenn ein Produkt die GPSR nicht einhält?

Ein GPSR-Verstoß kann eine Korrektur, einen Verkaufsstopp, eine Rücknahme, einen Rückruf, eine Verbraucherinformation oder eine nationale Sanktion auslösen. Eine fehlende Online-Angabe beweist für sich allein noch nicht, dass das Produkt gefährlich ist; sie kann dennoch eine eigene Ordnungswidrigkeit sein. Bei einem gefährlichen Produkt entstehen die dringlicheren Korrektur-, Melde- und Rückrufpflichten.

| Situation | Unmittelbare Folge | Erforderliche Reaktion | Wesentlicher Nachweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Risikoanalyse oder technische Unterlagen sind vor dem Verkauf unvollständig | Das Produkt sollte bis zur Vervollständigung der Nachweise nicht in Verkehr gebracht werden | Produktbezogene Analyse und Unterlagen korrigieren; zusätzliches EU-Produktrecht prüfen | Risikobewertung, Aktenversion und Freigabeentscheidung |
| Hersteller-, Artikel-16- oder Artikel-19-Angaben fehlen | Physische oder digitale Angaben müssen korrigiert werden; Verkauf oder Listing kann eingeschränkt werden | Alle betroffenen Etiketten, Verpackungen, Unterlagen, Angebote und EU-Stores korrigieren | Produkt-/Angebotsmatrix, Screenshots und Korrekturprotokoll |
| Das Produkt könnte gefährlich sein, wurde aber noch nicht verkauft | Produkt nicht in Verkehr bringen oder weiter bereitstellen | Risiko bewerten, Bestand sperren und Entscheidung vor Freigabe dokumentieren | Chargen-/SKU-Umfang, Risikoentscheidung und Bestandssperre |
| Ein gefährliches Produkt ist bereits auf dem Markt | Rücknahme oder Rückruf, Behördenmeldung und Verbraucherwarnung können erforderlich sein | Wirksame Korrekturmaßnahme ergreifen, Safety Business Gateway nutzen und betroffene Verbraucher unverzüglich informieren | Korrektur-, Melde-, Rückruf- und Abhilfenachweise |
| Behörde oder Marktplatz fordert Nachweise an | Fehlende, widersprüchliche oder verspätete Nachweise können Maßnahmen verschärfen | Exakte Produktakte und rollenspezifische Nachweise innerhalb der Frist vorlegen | Anfrage, Antwort, Anlagen und Eingangsbeleg |

## Gibt es ein einheitliches GPSR-Bußgeld in der EU?

Nein. [Artikel 44 GPSR](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/eng) verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eigene Sanktionen festzulegen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Aussage „das GPSR-Bußgeld beträgt überall in Europa 100.000 €“ ist daher falsch.

Der konkrete Betrag hängt vom Mitgliedstaat, von der verletzten Pflicht, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Dauer, Risiko, Vorverhalten und dem nationalen Verfahren ab. Besonderes EU-Produktrecht kann weitere Maßnahmen und Sanktionen vorsehen.

## Wie hoch sind die GPSR-Bußgelder in Deutschland 2026?

Deutschland hat das Produktsicherheitsgesetz am 3. Februar 2026 geändert. [§ 28 ProdSG](https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/__28.html) nennt GPSR-Ordnungswidrigkeiten nun unmittelbar. Die folgende Tabelle zeigt die für typische GPSR-Fälle wichtigsten Höchstbeträge.

| Deutsche Regel mit Stand 1. September 2026 | Erfasste Beispiele | Gesetzlicher Höchstbetrag |
| --- | --- | ---: |
| § 28 Absatz 2 ProdSG, gewöhnliche aufgeführte GPSR-Verstöße | Fehlende oder verspätete Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Kontaktangaben, Anweisungen, Artikel-19-Online-Angaben, Beschwerdeverzeichnis oder Unfallmeldung | 10.000 € |
| § 28 Absatz 2 Nummern 7 und 19 in Verbindung mit Absatz 3 ProdSG | Hersteller unterlässt Korrekturmaßnahme nach Artikel 9(8)(a), oder Einführer stellt Korrekturmaßnahme nach Artikel 11(8)(b) nicht sicher beziehungsweise ergreift sie nicht | 100.000 € |
| § 29 ProdSG, bestimmte vorsätzliche Handlungen | Beharrliche vorsätzliche Wiederholung bestimmter Handlungen oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |

Die Beträge sind Höchstgrenzen. Nicht jede fehlende Angabe führt zu 10.000 € und nicht jeder Fall eines gefährlichen Produkts zu 100.000 €. Auch [§ 29 ProdSG](https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/__29.html) gilt nur für die dort benannten Handlungen; er ist keine allgemeine Strafvorschrift für jeden GPSR-Fehler.

## Können Behörden den Verkauf stoppen oder einen Rückruf anordnen?

Ja. Die GPSR bindet die Marktüberwachungsbefugnisse der [Verordnung (EU) 2019/1020](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/2026-08-12/eng) ein. Behörden können verlangen, dass ein Wirtschaftsakteur die Nichtkonformität beendet, die Bereitstellung verhindert oder einschränkt, ein Produkt zurücknimmt oder zurückruft und es in einem geeigneten Fall vernichtet oder unbrauchbar macht.

Die Reaktion muss zum Sachverhalt passen. Ein korrigierbarer Listingfehler und ein ernstes Produktrisiko sind nicht derselbe Fall. Der [GPSR-Risikobewertungsprozess der Grüner Baum GmbH](https://eugpsr.de/de/risikobewertung) trennt Gefahr, betroffene Produkte, Nachweise und erforderliche Kontrolle, bevor eine Maßnahme gewählt wird.

## Kann Amazon oder ein anderer Marktplatz ein GPSR-Angebot entfernen?

Ja. Ein Marktplatz kann ein Angebot nach seinen eigenen Compliance-Regeln einschränken. Zusätzlich kann eine Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 4 GPSR anordnen, dass der Online-Marktplatz Inhalte zu einem gefährlichen Produkt entfernt, den Zugang sperrt oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzeigt. Der Marktplatz muss unverzüglich und spätestens innerhalb von **zwei Arbeitstagen** nach Eingang der Anordnung handeln.

Fehlende Plattformfelder und ein Rechtsverstoß sollten gemeinsam korrigiert, aber nicht verwechselt werden. Der [Leitfaden für abgelehnte Amazon-GPSR-Listings](https://eugpsr.de/de/blog/amazon-listing-gpsr-abgelehnt-korrektur) behandelt Seller-Central-Abweichungen. Der [GPSR-Leitfaden zu Artikel 19](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-online-verkauf-pflichtangaben) listet die Angaben, die das Fernabsatzangebot selbst zeigen muss.

## Wer ist bei einem GPSR-Verstoß verantwortlich?

GPSR-Pflichten knüpfen an die tatsächlich ausgeübte Rolle an, nicht allein an die aufgedruckte Marke. Ein Unternehmen kann für dasselbe Produkt mehrere Rollen ausüben.

| Akteur | Hier relevante Verantwortung | Was nicht übertragen wird |
| --- | --- | --- |
| Hersteller | Sichere Gestaltung, interne Risikoanalyse nach Artikel 9, technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen | Beratung oder die Benennung eines Artikel-16-Akteurs überträgt die Herstellerpflichten nicht |
| Einführer | Prüfungen vor dem Inverkehrbringen eines Drittlandprodukts und eigene Korrekturpflichten | Eine Vertragsbezeichnung beseitigt die tatsächlich ausgeübte Einführerrolle nicht |
| Händler | Prüft anwendbare Angaben und darf ein Produkt bei erkannter oder erkennbarer Nichtkonformität nicht bereitstellen | Bloßer Weiterverkauf macht den Händler nicht zum Hersteller, sofern sein Verhalten diese Rolle nicht begründet |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 | Erfüllt die anwendbaren Aufgaben aus Artikel 4(3) über den für das Produkt geltenden Rechtsweg | Die Rolle ist kein Universalzertifikat und übernimmt nicht sämtliche Herstellerpflichten |
| Anbieter eines Online-Marktplatzes | Erfüllt die Plattformpflichten aus Artikel 22 und reagiert auf Behördenanordnungen | Das Hosting eines Angebots allein macht den Marktplatz nicht zum Hersteller oder Einführer |

## Wie lässt sich ein GPSR-Verstoß vor oder nach dem Verkauf korrigieren?

1. **Betroffene Freigabe oder Angebot stoppen.** Ein Produkt mit ungeklärtem erheblichem Sicherheits- oder Complianceproblem nicht in Verkehr bringen.
2. **Genauen Umfang festlegen.** Modell, SKU, Charge, Märkte, Vertriebskanäle und alle Wirtschaftsakteure bestimmen.
3. **Problem einordnen.** Formale Informationslücke von Hinweisen auf ein gefährliches Produkt trennen und die produktspezifische Risikobewertung aktualisieren.
4. **Zuerst den Ursprungsnachweis korrigieren.** Risikoanalyse, technische Akte, Etikett, Anleitung, Mandat oder Produktkennzeichnung berichtigen, bevor Daten in Marktplatzfelder kopiert werden.
5. **Gefährliches Produkt eskalieren.** Soweit erforderlich Rücknahme oder Rückruf veranlassen, Behörden über das Safety Business Gateway informieren und betroffene Verbraucher unverzüglich benachrichtigen.
6. **Alle betroffenen Stellen prüfen.** Bestand, Verpackung, Begleitunterlagen, Online-Angebote und jeden EU-Store erneut kontrollieren und Entscheidungs- sowie Einreichungsnachweise aufbewahren.

Es gibt kein allgemeines GPSR-Korrekturzertifikat und keine feste Schonfrist, die den Weiterverkauf sicher macht. Die erforderliche Maßnahme hängt von Produkt, Risiko, Vertriebshistorie und Rechtsrolle ab.

## Was muss ein GPSR-Rückruf Verbrauchern anbieten?

Die Artikel 35 bis 37 GPSR verlangen, dass identifizierbare betroffene Verbraucher direkt und unverzüglich informiert werden. Die Rückrufanzeige muss Produkt und Gefahr benennen, zur sofortigen Nichtbenutzung auffordern und die Abhilfe erklären. Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur muss eine wirksame, kostenfreie und rechtzeitige Abhilfe anbieten und grundsätzlich eine Wahl zwischen mindestens zwei der Optionen Reparatur, Ersatz und angemessene Erstattung ermöglichen, soweit Artikel 37 keine Ausnahme zulässt.

Verantwortlich ist nicht automatisch „die Marke“. Hersteller, Einführer oder ein anderer für den Rückruf verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist anhand des Produkts und der Lieferkette zu bestimmen. Der [Leitfaden zu Rückruf und Verbraucherinformation](https://eugpsr.de/de/blog/produktrueckruf-72-stunden-meldung) beschreibt den Ablauf.

## Häufige Fragen zu GPSR-Verstößen

### Gibt es ein einheitliches GPSR-Bußgeld in der EU?

Nein. Artikel 44 verlangt nationale Regeln. Der Betrag hängt vom Mitgliedstaat, von der verletzten Pflicht und vom Sachverhalt ab.

### Wie hoch sind die GPSR-Bußgelder in Deutschland?

Mit Stand 1. September 2026 liegt der Höchstbetrag für die meisten aufgeführten GPSR-Ordnungswidrigkeiten bei 10.000 €. Bestimmte unterlassene Korrekturmaßnahmen eines Herstellers oder Einführers bei gefährlichen Produkten können 100.000 € erreichen.

### Kann Amazon ein Angebot wegen GPSR-Verstößen entfernen?

Ja. Amazon kann nach seinem Plattformverfahren handeln. Eine Behörde kann außerdem nach Artikel 22 Absatz 4 GPSR die Entfernung, Zugangssperre oder einen Warnhinweis für ein gefährliches Produkt anordnen.

### Wer trägt die Kosten eines GPSR-Produktrückrufs?

Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur muss die kostenfreie Abhilfe für Verbraucher bereitstellen. Produkt und Lieferkette bestimmen diesen Akteur; es ist nicht automatisch die Marke, der Berater oder die EU-Verantwortliche Person.

### Überträgt eine EU-Verantwortliche Person die Herstellerhaftung?

Nein. Der Hersteller behält seine Pflichten aus Artikel 9. Der Artikel-16-Akteur erfüllt nur die Aufgaben seines tatsächlichen Rechtswegs und des angenommenen schriftlichen Umfangs.

## Wie hilft Grüner Baum GmbH bei einer GPSR-Lücke?

Der [GPSR-Compliance-Service der Grüner Baum GmbH](https://eugpsr.de/de/gpsr-beratung) prüft betroffene Produktfamilie, Risikonachweise, technische Unterlagen, Etiketten und Online-Angebote. Wenn ein schriftliches Mandat nach Artikel 16 der sachgerechte Rechtsweg ist, kann der Umfang auch Leistungen als EU-Verantwortliche Person aus Deutschland umfassen. Die Leistung garantiert keine Behörden- oder Marktplatzfreigabe und überträgt keine fortbestehenden Herstellerpflichten.

## Offizielle Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierter GPSR-Text vom 29. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/eng)
- [§ 28 Produktsicherheitsgesetz — aktuelle GPSR-Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen](https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/__28.html)
- [§ 29 Produktsicherheitsgesetz — begrenzte Straftatbestände](https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/__29.html)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 — Befugnisse der Marktüberwachung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/2026-08-12/eng)
- [Mitteilung C/2025/6233 der Europäischen Kommission — aktuelle Unternehmensleitlinien](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6233/oj)

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen, keine Bußgeldbewertung oder Rechtsberatung. Die anwendbaren Maßnahmen hängen von Produkt, Mitgliedstaat, Sachverhalt und Rollen in der Lieferkette ab.
