# GPSR-Checkliste & Software: 13 Prüfungen (2026)

> GPSR-Checkliste mit 13 Prüfungen und Entscheidungstabelle für Software oder Beratung: Risikoanalyse, technische Dokumentation und Nachweise.

Published: 2026-06-25
Updated: 2026-10-06

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Eine **GPSR-Checkliste** sollte jede gesetzliche Pflicht mit einem konkreten Produkt, einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur und einem aufbewahrten Nachweis verbinden. Die folgenden 13 Prüfpunkte decken Anwendungsbereich, Risikoanalyse, technische Dokumentation, den verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur, Rückverfolgbarkeit, Online-Angebote, Beschwerden, Unfälle und Rückrufe nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ab.

## Gibt es eine offizielle GPSR-Checklisten-Vorlage?

Es gibt keine offizielle, einheitliche GPSR-Checkliste oder Aktenvorlage für jedes Verbraucherprodukt. Die GPSR legt Pflichten fest; welche Nachweise Sie brauchen, hängt aber vom Produkt, seinen Risiken, den Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette und dem anwendbaren besonderen EU-Produktrecht ab.

Die folgende Tabelle ist ein praktisches GPSR-Checklisten-Beispiel. Sie zertifiziert kein Produkt; passen Sie sie deshalb an jedes Produkt an. Die genaue Rechtsgrundlage für jeden Prüfpunkt finden Sie in der Quellentabelle am Ende dieser Seite.

## Was sollte eine GPSR-Checkliste enthalten?

| Prüfpunkt | Aufzubewahrender Nachweis |
| --- | --- |
| 1. Anwendungsbereich und Produktrecht bestimmen | Produktkategorie, Verwendungszweck, Ausnahmen und anwendbare Sektorvorschriften |
| 2. Interne Risikoanalyse durchführen | Ermittelte Gefahren, bewertete Risiken und Entscheidungen zur Risikominderung |
| 3. Technische Dokumentation erstellen | Produktbeschreibung, sicherheitsrelevante Merkmale und anwendbare unterstützende Nachweise |
| 4. Verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur bestimmen | EU-Hersteller, Importeur, beauftragter Bevollmächtigter oder, wenn keiner vorhanden ist, Fulfilment-Dienstleister |
| 5. Produktkennung anbringen | Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere sichtbare und lesbare Kennung |
| 6. Herstellerkontaktdaten anbringen | Name oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse |
| 7. Angaben zur EU-Verantwortlichen Person prüfen | Name oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse an einer zulässigen physischen Stelle |
| 8. Erforderliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen | Verbraucherinformation in einer leicht verständlichen Sprache |
| 9. Jedes Online- oder Fernabsatzangebot prüfen | Hersteller, gegebenenfalls Verantwortliche Person, Produktidentität, Bild, Warn- und Sicherheitsinformationen |
| 10. Produktsicherheitskontrollen aktuell halten | Versionshistorie, Verfahren für Serienproduktion und aktuelle technische Dokumentation |
| 11. Verbraucherkanäle einrichten und überwachen | Öffentlicher Kontaktweg sowie Beschwerde-, Unfall-, Rückruf- und Korrekturmaßnahmenregister |
| 12. Unfall- und Gefahrproduktmeldung vorbereiten | Zugang zum Safety Business Gateway, interne Eskalation und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen |
| 13. Rückrufkommunikation und Abhilfe vorbereiten | Verbraucherkontaktdaten, ordnungsgemäße Rückrufanzeige und Abhilfeverfahren |

## Was leistet GPSR-Software?

GPSR-Software eignet sich zur Workflow- und Nachweisverwaltung. Sie kann Unterlagen Produkten zuordnen, fehlende Felder melden, Versionsstände pflegen und Daten exportieren. Sie kann weder die Sicherheit eines Produkts feststellen noch fehlende Prüfnachweise erzeugen, einen Auftrag als EU-Verantwortliche Person annehmen oder eine Freigabe durch einen Marktplatz garantieren. Nach der [GPSR](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) bleibt der Hersteller für die produktspezifische Risikoanalyse und technische Dokumentation verantwortlich.

## GPSR-Software oder Beratung: Was ist nötig?

| Bedarf | GPSR-Software kann unterstützen | Menschliche oder rechtliche Entscheidung bleibt nötig |
| --- | --- | --- |
| Produktbestand und Rollen in der Lieferkette | Produktdaten, Zuordnungen, Fristen und Erinnerungen verwalten | Anwendbares Recht und gültigen Weg des Wirtschaftsakteurs bestimmen |
| Risikoanalyse | Formulare, Gefahrenbibliotheken, Zuständigkeiten und Versionskontrolle bereitstellen | Tatsächliche Produktgefahren ermitteln, Maßnahmen wählen und Nachweise freigeben |
| Technische Dokumentation | Dateien mit Produkten verknüpfen, Pflichtfelder prüfen und Exporte erstellen | Angemessenheit von Nachweisen und Prüfungen beurteilen; Akte 10 Jahre aktuell halten |
| Kennzeichnung und Online-Angebote | Felder prüfen und Sprach- oder Marktplatzversionen verwalten | Produktspezifische Warnungen, Sprache, Platzierung und endgültiges Angebot freigeben |
| Verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur | Kontaktdaten, betroffene Produkte und Auftragsnachweis speichern | Ein EU-Wirtschaftsakteur muss die Rolle tatsächlich annehmen und die Aufgaben erfüllen |
| Unfälle und Rückrufe | Fälle eröffnen, Prüfpfad sichern und Kontaktexporte vorbereiten | Gefahr bewerten, Korrekturmaßnahme wählen und Behörden oder Verbraucher informieren |

GPSR-Software passt, wenn belastbare Produktnachweise bereits vorliegen und ein größeres Sortiment wiederholbare Datenkontrollen braucht. Beratung passt, wenn Anwendungsbereich, Gefahren, anwendbares Recht oder Nachweisqualität unklar sind. Bei einem großen Sortiment mit sicherheitsrelevanten Produktunterschieden können beide erforderlich sein. Für wenige Produktfamilien kann eine produktbezogene Prüfung zuerst das Nachweismodell festlegen, bevor ein laufendes Software-Abonnement gewählt wird.

## Was sollte man vor Auswahl einer GPSR-Software prüfen?

| Abnahmekriterium | Vom Softwareanbieter anzufordernder Nachweis | Warnsignal |
| --- | --- | --- |
| Zuordnung des anwendbaren Rechts | Datierte Regeln, Quellenlinks und dokumentierte manuelle Übersteuerung | Eine einheitliche GPSR-Vorlage für jedes Produkt |
| Produktfamilien- und SKU-Steuerung | Versionshistorie und Regeln zur Trennung sicherheitsrelevanter Varianten | Jede SKU wird ohne Prüfung von Material-, Warn- oder Konstruktionsänderungen kopiert |
| Zugriff auf Nachweise | Vollständiger lesbarer Export mit Dateilinks und Prüfverlauf | Nachweise existieren nur im Dashboard des Anbieters |
| Rolle der EU-Verantwortlichen Person | Separate Rechtsperson, betroffene Produkte, Aufgaben und gegebenenfalls schriftlicher Auftrag | Ein Datenbankeintrag gilt angeblich als Bestellung einer EU-Verantwortlichen Person |
| Marktplatzablauf | Feldzuordnung, Änderungsprotokoll und Kontrolle nach Übermittlung | Garantierte Freigabe bei Amazon, Etsy oder einem anderen Marktplatz |
| Sicherheit und Verantwortlichkeit | Rollenbasierter Zugriff, Backups, Verarbeitungsbedingungen und Prüfprotokoll | KI-Ausgabe gilt als endgültige Konformitätsentscheidung |

## 1. Fällt das Produkt in den Anwendungsbereich der GPSR?

Dokumentieren Sie das Produkt, seine bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung sowie den Akteur, der es auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder bereitstellt. Die [Regeln der GPSR zum Anwendungsbereich](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) nennen Ausnahmen und erläutern das Zusammenspiel mit besonderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften. Beziehen Sie produktspezifische Regeln ein, wenn sie dasselbe Produkt oder Risiko betreffen.

## 2. Hat der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchgeführt?

Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen. Sie sollte die Sicherheitsaspekte abdecken, die die GPSR nennt, außerdem die vorgesehene und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung, relevante Verbrauchergruppen, Wechselwirkungen mit anderen Produkten und die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung ermittelter Risiken.

Der [Leitfaden zur GPSR-Risikobewertung](https://eugpsr.de/de/risikobewertung) verbindet Gefahren, Risikostufen und Schutzmaßnahmen mit dem konkreten Produkt.

## 3. Ist die technische GPSR-Dokumentation vollständig und aktuell?

Die technische Dokumentation muss mindestens eine allgemeine Produktbeschreibung und die wesentlichen Merkmale enthalten, die für die Sicherheitsbewertung relevant sind. Wenn die möglichen Risiken es erfordern, gehören auch Risikoanalyse, Minderungsmaßnahmen, Prüfnachweise und die angewandten Normen oder sonstigen Sicherheitselemente dazu.

Als Hersteller müssen Sie die technische Dokumentation aktuell halten und nach dem Inverkehrbringen **10 Jahre** für Behörden bereithalten. Der [Leitfaden zur technischen GPSR-Dokumentation](https://eugpsr.de/de/dokumentation) erläutert die produktbezogene Aktenstruktur.

## 4. Wer ist der verantwortliche EU-Wirtschaftsakteur?

Die GPSR verlangt nicht von jedem Nicht-EU-Hersteller den Kauf einer gesonderten Dienstleistung. Sie verlangt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für das Produkt verantwortlich ist und die Aufgaben aus den EU-Marktüberwachungsregeln erfüllt. Das kann ein EU-Hersteller, ein Importeur, ein Bevollmächtigter mit geeignetem schriftlichem Auftrag oder, wenn keiner dieser Akteure vorhanden ist, ein EU-Fulfilment-Dienstleister sein.

Wenn ein schriftlicher Auftrag der richtige Weg ist, kann ein [Service als EU-Verantwortliche Person aus Deutschland](https://eugpsr.de/de/verantwortliche-person) die vereinbarten Produkte und Aufgaben abdecken. Der Auftrag hebt die eigenen GPSR-Pflichten des Herstellers nicht auf.

## 5-8. Sind Produktkennung, Kontaktdaten und Sicherheitsinformationen richtig platziert?

Für verschiedene GPSR-Angaben gelten unterschiedliche Platzierungsregeln:

- Die Produktkennung gehört auf das Produkt. Nur Größe oder Art des Produkts können die Verlagerung auf Verpackung oder Begleitdokument rechtfertigen.
- Hersteller- und Importeurangaben gehören auf das Produkt. Sie dürfen auf Verpackung oder Begleitdokument stehen, wenn die Anbringung am Produkt nicht möglich ist.
- Die Angaben zum verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur dürfen auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument erscheinen.
- Erforderliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen das Produkt in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache begleiten, wie vom Zielmitgliedstaat bestimmt.

Der [Leitfaden zu GPSR-Kennzeichnungsanforderungen](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-etiketierung-anforderungen) enthält die vollständige Platzierungstabelle.

## 9. Enthält jedes Online-Angebot die Pflichtangaben?

Für ein Online- oder sonstiges Fernabsatzangebot verlangt die GPSR den Namen oder Handelsnamen des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss das Angebot zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der EU-Verantwortlichen Person zeigen.

Das Angebot muss das Produkt mit Bild, Typ und einer weiteren Kennung identifizieren. Außerdem muss es anwendbare Warn- oder Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher verständlichen Sprache anzeigen. Mehr dazu steht im [Leitfaden zu GPSR-Pflichtangaben im Online-Verkauf](https://eugpsr.de/de/blog/gpsr-online-verkauf-pflichtangaben).

## 10-11. Funktionieren Sicherheitskontrollen und Beschwerdekanäle nach dem Marktstart?

GPSR-Konformität endet nicht mit dem ersten Verkauf. Hersteller müssen die technische Dokumentation aktuell halten, Verfahren für die Sicherheit der Serienproduktion betreiben, Verbraucherkommunikationskanäle veröffentlichen und Beschwerden oder Unfallinformationen untersuchen, die ein gefährliches Produkt betreffen können.

Verbinden Sie Beschwerde-, Rückruf- und Korrekturmaßnahmenaufzeichnungen mit der betroffenen Produktkennung und Dokumentversion.

## 12. Kann das Unternehmen einen Unfall oder ein gefährliches Produkt melden?

Der Hersteller muss einen Produktsicherheitsunfall unverzüglich nach Kenntnis über das Safety Business Gateway melden. Ist ein Produkt gefährlich, muss der Hersteller wirksame Korrekturmaßnahmen treffen, betroffene Verbraucher informieren und die Behörden der Mitgliedstaaten benachrichtigen, in denen das Produkt bereitgestellt wurde.

Ihr internes Verfahren sollte festlegen, wer das Ereignis bewertet, wer auf das Safety Business Gateway zugreifen kann und wie betroffene Produkte, Länder und Korrekturmaßnahmen dokumentiert werden.

## 13. Ist das Rückrufverfahren vor einem Vorfall einsatzbereit?

Ein Rückrufverfahren sollte betroffene Verbraucher identifizieren, eine Rückrufanzeige in der von der GPSR verlangten Form erstellen und die vorgeschriebenen Abhilfen bereitstellen. Die Abhilfe muss wirksam, kostenlos und zeitnah sein. Unter den Voraussetzungen der GPSR können Verbraucher zwischen mindestens zwei Möglichkeiten wählen: Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung.

## Häufige Fragen zur GPSR-Checkliste

### Gibt es eine offizielle GPSR-Checklisten-Vorlage?

Nein. Die GPSR legt Pflichten fest, veröffentlicht aber keine einheitliche Checkliste oder Aktenvorlage für jedes Produkt. Eine nutzbare Checkliste verknüpft Produkt, Risiken, Rollen in der Lieferkette und alle anwendbaren produktspezifischen EU-Vorschriften mit Nachweisen.

### Kann GPSR-Software nachweisen, dass ein Produkt sicher ist?

Nein. Software kann Produktunterlagen, Versionsstände und fehlende Angaben verwalten, ersetzt aber weder die produktspezifische Risikoanalyse des Herstellers noch technische Nachweise oder rechtliche Entscheidungen. Hersteller und die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure bleiben für ihre GPSR-Pflichten verantwortlich.

### Benötigt jedes Produkt eine unabhängige Laborprüfung?

Nein. Die GPSR nennt Prüfberichte, soweit sie angesichts der möglichen Produktrisiken angemessen sind. Eine unabhängige Laborprüfung für jedes Produkt schreibt sie nicht vor. Produktspezifisches EU-Recht kann eigene Prüf- oder Konformitätsbewertungspflichten enthalten.

### Benötigt jedes GPSR-Produkt eine EU-Konformitätserklärung?

Nein. Die GPSR schafft keine allgemeine Pflicht zur EU-Konformitätserklärung für jedes Verbraucherprodukt. Sie brauchen eine Erklärung nur, wenn das besondere EU-Produktrecht für Ihr Produkt sie verlangt.

### Kann eine GPSR-Checkliste alle SKUs abdecken?

Nur wenn dieselben Nachweise tatsächlich Produktgestaltung, vorgesehene Nutzer und sicherheitsrelevante Merkmale abdecken. Wenn Sie Materialien, Warnhinweise, Elektronik, Verwendungszweck oder andere Risikofaktoren ändern, prüfen und dokumentieren Sie, ob die bisherige Bewertung weiter gilt.

## Wie hilft die Grüner Baum GmbH?

Die [GPSR-Beratung der Grüner Baum GmbH](https://eugpsr.de/de/gpsr-beratung) prüft die produktbezogenen Nachweise hinter dieser Checkliste. Die verlinkte Leistung ist menschlich geprüfte Unterstützung, kein automatischer Konformitätsnachweis aus einer Software. Wir unterstützen Hersteller bei Risikoanalyse, technischer Dokumentation, Kennzeichnung und Online-Angeboten. Wenn ein schriftlicher Auftrag der passende Weg ist, übernehmen wir aus Deutschland auch die Rolle der EU-Verantwortlichen Person.

Produktkategorie, Sitz des Herstellers, EU-Zielmärkte und vorhandene Unterlagen können Sie über unser [Bewertungsformular](https://eugpsr.de/de/kontakt) senden.

## Offizielle Quellen

| Thema | Rechtsgrundlage | Amtlicher Text |
| --- | --- | --- |
| Prüfpunkt 1: Anwendungsbereich, Ausnahmen und allgemeine Sicherheitsanforderung | GPSR, Artikel 2 und 5 | [Verordnung (EU) 2023/988 — konsolidierte GPSR-Fassung vom 29. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 2: interne Risikoanalyse und zu bewertende Sicherheitsaspekte | GPSR, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 3: technische Dokumentation, Prüfberichte soweit angemessen, 10 Jahre Aufbewahrung | GPSR, Artikel 9 Absatz 2 und 3 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 4: verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur | GPSR, Artikel 16 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 4: Aufgaben des verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteurs | Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4 Absatz 3 | [Verordnung (EU) 2019/1020 — konsolidierte Fassung vom 12. August 2026 mit Artikel 4](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/2026-08-12/deu) |
| Prüfpunkt 5: Produktkennung und ihre Platzierung | GPSR, Artikel 9 Absatz 5 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 6: Herstellerkontaktdaten (Importeurangaben folgen derselben Platzierungsregel) | GPSR, Artikel 9 Absatz 6; für Importeure Artikel 11 Absatz 3 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 7: Angaben zur EU-Verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument | GPSR, Artikel 16 Absatz 3 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 8: Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache der Verbraucher | GPSR, Artikel 9 Absatz 7 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 9: Angaben in Online- und Fernabsatzangeboten | GPSR, Artikel 19 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 10: aktuelle Akte und Kontrollen der Serienproduktion | GPSR, Artikel 9 Absatz 3 und 4 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 11: Kommunikationskanäle und Beschwerdebearbeitung | GPSR, Artikel 9 Absatz 11 bis 13 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 12: Unfallmeldung und gefährliche Produkte | GPSR, Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 20 | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Prüfpunkt 13: Verbraucherinformation, Rückrufanzeige und Abhilfen | GPSR, Artikel 35, 36 (Rückrufanzeige) und 37 (Abhilfen) | [Konsolidierte GPSR-Fassung](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/2026-05-29/deu) |
| Wie die Kommission die GPSR in der Praxis anwendet | Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2025/6233 | [Europäische Kommission — Leitlinien zur Anwendung des allgemeinen EU-Produktsicherheitsrahmens](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6233/oj) |
| Überblick zur Produktsicherheit für Unternehmen | Portal der Europäischen Kommission (Information, kein Gesetz) | [Europäische Kommission — Produktsicherheitsportal](https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/eu-product-safety-and-labelling/product-safety_en) |

Diese Checkliste ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung; die konkreten Anforderungen hängen vom Produkt, seinen Risiken, den Rollen in der Lieferkette und allen anwendbaren Vorschriften ab.
